Entscheidungsdatum: 25.09.2012
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. August 2012 bemerkt der Senat:
Dass für den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen seit dem 27. August 2010 eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis „Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen“ umfasst, stand der vom Landgericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 5 StR 169/96, NStZ 1996, 610). Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers (BGH aaO). Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus (BGH, Beschluss vom 23. April 2008 - 1 StR 165/08, NStZ 2008, 524; A. Roth in Erman, BGB, 13. Aufl., § 1896 Rn. 72; a. A. Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 94).
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