Entscheidungsdatum: 23.10.2012
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge, sein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem „Fachbereich Schlösser und Schlüssel“ sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Zulässigkeit dieser Rüge durfte die Strafkammer die Beweiserhebung als ungeeignet ablehnen soweit damit unter Beweis gestellt werden sollte, der Schlüssel passte nicht in dem Sinne zu dem Schloss, als dass es sich mit ihm nicht betätigen ließ. Denn bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich um eine von jedermann ohne besondere Sachkunde festzustellende (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 244 Rn. 238 mwN). Soweit der Antrag allerdings dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, es solle bewiesen werden, dass das Schloss zu stark beschädigt gewesen sei, als dass man aus dem Betätigen des Schlosses auf die Zugehörigkeit des hierzu benutzten Schlüssels schließen könne, lag in Ermangelung einer hinreichend bestimmten Beweistatsache schon kein Beweisantrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97, NStZ 1998, 209, 210). Denn insoweit enthält der Antrag widersprüchliche Beweisbehauptungen. So wird einerseits vorgetragen, das „einfache Auf-zu-Schloss“ sei durch das vorherige Aufbrechen bereits so zerstört gewesen, dass es nicht mehr möglich sei, festzustellen, ob der Schlüssel passte, weswegen das Sachverständigengutachten erbringen werde, der Schlüssel könne dieser Kassette „nicht zweifelsfrei“ zugeordnet werden. Andererseits wird behauptet, das Gutachten werde ergeben, dass es sich nicht um den Schlüssel zu der Kassette handele. Eine Rüge mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe unter Missachtung ihrer Aufklärungspflicht über diesen Beweisermittlungsantrag nicht entschieden, ist nicht erhoben. Im Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf der Behandlung des Antrags auszuschließen. Denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Verfügungsgewalt des Angeklagten über die Geldkassette auf dessen - freilich erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und nach Stellung des Antrags - erfolgten Angaben hierzu gestützt.
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