...Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung, Erkrankung, Tod usw. von Richtern nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten kann oder wenn es infolge von Aufruhr, Naturkatastrophen, Stillstand der Rechtspflege usw. für längere Zeit nicht tätig sein kann (vgl....