Entscheidungsdatum: 02.09.2013
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 53 VwGO ist schon deshalb zurückzuweisen, da kein Fall des von dem Antragsteller geltend gemachten § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorliegt. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, "wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist". Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung, Erkrankung, Tod usw. von Richtern nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten kann oder wenn es infolge von Aufruhr, Naturkatastrophen, Stillstand der Rechtspflege usw. für längere Zeit nicht tätig sein kann (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 AV 3.03 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 53 Rn. 4).
Eine rechtliche Verhinderung im Sinne dieser Norm liegt in den von § 54 VwGO erfassten Fällen der Ausschließung oder Ablehnung von Gerichtspersonen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung der genannten Vorschriften aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann. Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (vgl. Beschluss vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - juris Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Den Nachweis, dass in einem noch anhängigen Rechtsstreit vor der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine ausreichende Anzahl von Richtern entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht. Auch mit Blick auf ein von dem Antragsteller möglicherweise beabsichtigtes Verwaltungsgerichtsverfahren sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht nachgewiesen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, Angehörige des Landgerichts und des Oberlandesgerichts hätten gesetzeswidrig gehandelt, ist dies für die Bestimmung eines Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne Bedeutung. Zur Bestimmung eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt.