Entscheidungsdatum: 06.06.2016
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2014 072 382
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gilt als nicht eingelegt.
I.
Mit Beschluss vom 31. März 2015, der Anmelderin zugestellt am 7. April 2015, hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung der Erinnerungsführerin und Anmelderin zurückgewiesen. Nachdem die Anmelderin gegen diesen Beschluss, dem ein SEPA-Lastschriftmandat beigefügt war, am 7. Mai 2015 per Telefax Beschwerde eingelegt hatte, hat das DPMA mit Schreiben vom 29. Mai 2015der Anmelderin mitgeteilt, dass eine Bearbeitung des eingereichten Formulars nicht möglich sei. Für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren beim DPMA seien die Formulare A9530 und A9532 zu verwenden und im Original vorzulegen, erst dann könne ein Einzug der Beschwerdegebühr erfolgen. Beide Formulare waren dem Schreiben als Anlage beigefügt. Zudem heißt es in vorgenanntem Schreiben: “Bitte beachten Sie in jedem Fall die Regelungen der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV_Formular A 9511) zum Zahlungstag“.
Daraufhin legte die Anmelderin am 11. Juni 2015 unter Verwendung der erforderlichen Vordrucke ein SEPA-Lastschriftmandat mit Mandatsreferenznummer und Angabe zum Verwendungszweck beim DPMA vor.
Nachdem der Rechtspfleger mit Verfügung vom 16. November 2015 der Anmelderin mitgeteilt hatte, dass die tarifmäßige Gebühr für die Einlegung der Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 7. April 2015 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses gezahlt worden sei, sondern als Einzahlungstag der 11. Juni 2015 gelte, da erst an diesem Tag die „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ beim DPMA eingegangen seien, hat die Anmelderin mitgeteilt, sie habe innerhalb der Beschwerdefrist ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt und nach Beanstandung durch das DPMA umgehend ein neues Mandat erteilt.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA vom 31. März 2015 als nicht eingelegt gilt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdefrist habe mit Ablauf des 7. Mai 2015 geendet. Das SEPA-Lastschriftmandat und insbesondere die Mandatsreferenznummer in der geforderten Form seien jedoch erst am 11. Juni 2015 beim DPMA eingegangen. Da dieser Tag als Einzahlungstag gelte, sei die Gebühr verspätet gezahlt worden.
Hiergegen richtet sich die am 15. Februar 2016 erhobene Erinnerung der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Rechtspflegers vom 20. Januar 2016 aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, das Lastschriftmandat sei bereits am 7. Mail 2015, also fristgerecht übermittelt worden. Die Mitteilung des DPMA, dass das Formular nicht anerkannt werden könne, sei erst am 29. Mai 2015, und damit nach Ablauf der Frist erfolgt. Das DPMA habe darauf hingewiesen, dass der Einzug der Gebühren noch erfolgen werde und dass die Originale noch zu übersenden seien. Sie habe deshalb davon ausgehen können, dass die Zeichnung des Lastschriftmandats ordnungsgemäß gewesen sei, und nur noch die Übersendung der Originale erfolgen müsse. Ansonsten wäre für den Schriftsatz des DPMA kein Raum gewesen, zumindest hätte das DPMA darauf hinweisen müssen, dass es bereits von einem Fristende ausgehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Rechtspflegers und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin und Anmelderin gilt als nicht eingelegt, weil die nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 100 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis) zu entrichtende Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG gezahlt worden ist (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Die Entrichtung der vorgenannten Beschwerdegebühr ist eine von Amts wegen zu berücksichtigende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einlegung einer Beschwerde in Markensachen, die der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde vorgeschaltet ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 66, Rn. 48). Es kommt dabei ausschließlich auf den rechtzeitigen Eingang der Zahlung an.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), Markenstelle für Klasse 41, wurde der Anmelderin am 7. April 2015 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist somit am 7. Mai 2015 abgelaufen, die Gebühr hätte also spätestens am 7. Mai 2015 entrichtet werden müssen. Der Schriftsatz der Anmelderin, mit dem sie Beschwerde eingelegt hat, ist zwar am 7. Mai 2015 per Telefax beim DPMA eingegangen. Mit dem von der Anmelderin beigefügten Formular konnte jedoch keine wirksame Zahlung erfolgen. Die Anmelderin hat als Zahlungsverfahren das Lastschriftmandat gewählt. Seit 1. Dezember 2013 wurde beim DPMA das nationale Lastschriftverfahren durch das SEPA-Verfahren ersetzt. Das heißt, für Zahlungen im Lastschriftverfahren müssen ein SEPA-Lastschriftmandat und Angaben zum Verwendungszweck, beides jeweils im Original, eingereicht werden. Erst an dem Tag, an dem beide Dokumente beim DPMA eingehen, gilt die Zahlung als erfolgt. Dabei sind die dafür bereitgestellten Formulare, die im Internet heruntergeladen werden können, zu verwenden. Das von der Anmelderin mit Beschwerdeeinlegung vorgelegte Formular entsprach nicht diesen Voraussetzungen. Das Formular „Angaben zum Verwendungszweck“ mit Hinweis auf die Mandatsreferenznummer ist erst am 11. Juni 2015 eingereicht worden, das heißt deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist, mithin also zu spät. Die Tatsache, dass das DPMA in seinem Hinweis vom 29. Mai 2015 beide Formulare angefordert hat, obwohl die Frist bereits abgelaufen war, ändert nichts an der gesetzlichen Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 MarkenG, auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Beschluss vom 31. März 2015 ausdrücklich hingewiesen wird, und die nicht der Disposition des DPMA unterliegt. Die Zahlungswege ergeben sich aus der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV), auf die das DPMA in seinem Schreiben vom 29. Mai 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, und die vom DPMA nicht abgeändert werden können. Um zu gewährleisten, dass sich jeder schnell und unbürokratisch über die Voraussetzungen einer wirksamen fristgerechten Zahlung informieren kann, hat das DPMA die Zahlungsmodalitäten auf seiner Homepage ausführlich erläutert. Bereits aus der auf der Homepage veröffentlichten Mitteilung Nr. 8/13 der Präsidentin des DPMA vom 28. August 2013 geht eindeutig hervor, dass ein Gebühreneinzug nur erfolgt, wenn zwei Dokumente (das Basis-Lastschriftmandat und die Angaben zum Verwendungszweck) eingereicht werden. Selbst wenn die Formulierung im Schreiben des DPMA vom 29. Mai 2015 möglicherweise missverständlich war, lag es in der Verantwortung der anwaltlich vertretenen Anmelderin, sich rechtzeitig, das heißt bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist über die gesetzlichen Regelungen zu informieren.
Somit gilt als Tag der Einzahlung der Beschwerdegebühr der 11. Juni 2015, so dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden ist. Die Beschwerde gilt daher als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).