...Denn jedenfalls war der dem FG unterlaufene Fehler nicht "offenbar"; zudem konnte er nicht durch eine rein "mechanische" Operation beseitigt werden. 11 aa) Das FG hat in den Gründen seines Urteils festgehalten, dass es nur denjenigen "Aufwand aus Versicherungsprämien und Schuldzinsen" als abziehbar berücksichtige, "der von der Klägerin tatsächlich entrichtet wurde"....