...wurden, kommt es, entgegen der Ansicht der Klägerin, insoweit nicht an. 13 b) Soweit die Klägerin Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) geltend macht, weil das FG "in Ausweitung der bisherigen BFH-Entscheidung auch andere Abzugspositionen nicht anerkennt", ohne hierzu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, liegt dieser Mangel...