...Ein solcher Bedarf wird teilweise für die Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft gesehen, um die Ladung, Teilnahme und die Stimmabgabe des Testamentsvollstreckers an der Stelle des Erben sicherzustellen (Beutel, NZG 2014, 646, 648; Heidinger, Festschrift Stilz, 2014, S. 253, 262)....