...Er sei ein sogenannter verhaltener Anspruch, bei dem entsprechend § 604 Abs. 3, 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB die Verjährung erst mit dessen Geltendmachung durch den Gläubiger, hier also ab 2007, beginne. Der Anspruch auf Ersatz von Nutzungen folge aus § 347 BGB a.F. II. 7 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand....