Entscheidungsdatum: 17.08.2011
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 180.000 €, für die Vertretung der Beteiligten zu 1 und zu 2 220.000 € und 90.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 8.
I.
Die Beteiligten zu 1 und zu 2 (im Folgenden: Schuldner) sind die im Grundbuch des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks eingetragenen Eigentümer. Auf Antrag der Beteiligten zu 4 ordnete das Amtsgericht im Dezember 2008 die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an.
Einen Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30a ZVG und § 765a ZPO, den diese unter anderem mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung ihrer Tochter und deren stationärer Behandlung im Universitätsklinikum A. begründeten, wies das Amtsgericht im Januar 2009 zurück; die Beschwerde gegen diese Entscheidung nahmen die Beteiligten zu 1 und zu 2 im April 2009 zurück.
Nach der Bestimmung des Versteigerungstermins auf den 15. April 2010 stellten die Schuldner erneut einen Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 765a ZPO wegen der Erkrankung ihrer Tochter an „anorexia nervosa“ (Magersucht) unter Beifügung eines Attestes der diese behandelnden Kinder- und Jugendpsychotherapeutin. Mit Beschluss vom 26. April 2010 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 8 und zu 9 als Meistbietenden den Zuschlag erteilt und den Einstellungsantrag der Schuldner zurückgewiesen. Das Landgericht hat nach Einholung von zwei Gutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie die sofortige Beschwerde der Schuldner zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Schuldner ihren Antrag auf Aufhebung des Zuschlags weiter verfolgen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, nach den eingeholten Gutachten der Sachverständigen könne nicht festgestellt werden, dass - wie von den Schuldnern vorgetragen - als Folge der Zuschlagserteilung eine akute Lebens- oder ernstliche Gesundheitsgefahr für ihre an Magersucht erkrankte Tochter zu besorgen sei. Die Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht zu erwarten sei, dass sich die Erkrankung bei Fortführung der Zwangsversteigerung verschlimmern und dadurch eine lebensbedrohliche Situation entstehen werde. Hinweise auf eine Selbsttötungsabsicht der Tochter der Schuldner gebe es nicht. Die Sachverständige sehe in der Klärung der derzeit unklaren Wohnperspektive auch eine Chance für eine weitere Genesung der Tochter der Schuldner, die eine hohe Loyalität gegenüber ihrer Familie zeige und durch Festhalten an ihrer Essstörung Verantwortung für den Verbleib im Wohnhaus übernommen habe.
Der gleichwohl - möglicherweise - verbleibenden Gefahr einer (nach der Einschätzung der Sachverständigen unwahrscheinlichen) Verschlechterung der Erkrankung als Folge der Zuschlagserteilung sei bei einer umfassenden Abwägung der Interessen von Schuldner, Gläubiger und Ersteher anders als durch die Versagung des Zuschlags zu begegnen. Soweit eine Exazerbation der essstörungsspezifischen Symptomatik eintreten und deswegen eine temporäre teil- oder vollstationäre Behandlung notwendig werden sollte, sei diese der Tochter der Schuldner und diesen als deren Erziehungsberechtigten zuzumuten, weil auch der Gefährdete gehalten sei, die zur Abwendung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands erforderlich werdenden Maßnahmen zu ergreifen.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die form- und fristgerecht (§ 575 ZPO) eingelegte Rechtsbeschwerde ist allerdings nur wegen der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) als statthaft zu behandeln; die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt die an Allgemeinbelange gebundene Beschränkung des Zugangs zur Rechtsbeschwerde durch die in § 574 Abs. 2 ZPO bestimmten Zulassungsgründe außer Acht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WM 2011, 74).
a) Der in dem angefochtenen Beschluss genannte Zulassungsgrund, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), liegt offensichtlich nicht vor.
Für das Beschwerdegericht kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde aus diesem Zulassungsgrund nur in den Fällen der Divergenz in Betracht, wenn also seine Entscheidung von derjenigen eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Dazu ist in dem angefochtenen Beschluss nichts ausgeführt und auch nicht ansatzweise etwas erkennbar.
Soweit dieser Zulassungsgrund auch andere Fallgruppen erfasst, nämlich verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler, Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (insbes. von Art. 103 Abs. 1 GG) vermag dies zwar auf eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) die Zulassung einer Revision durch den Bundesgerichtshof, aber nicht die Zulassung eines Rechtsmittels durch ein Berufungs- oder Beschwerdegericht zu begründen. Solche Fehler, die das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen geeignet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 295), hat nämlich jedes Gericht tunlichst zu vermeiden und nicht nur (vorsorglich) deren Behebung (mit der Zulassung eines Rechtsmittels) durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.
b) Ein Zulassungsgrund ergibt sich schließlich auch nicht aus der in dem Beschluss genannten besonderen Bedeutung, die hier allein deswegen vorliegen könnte, weil eine Gefährdung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Raume steht. Wenn der Gesetzgeber eine Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung aus diesem Grund nicht vorgesehen, sondern das Rechtsmittel von dem Vorliegen besonderer Zulassungsgründe abhängig gemacht hat, ist es einem Beschwerdegericht grundsätzlich verwehrt, außerhalb der gesetzlichen Zulassungsgründe eine zusätzliche Instanz zu eröffnen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WM 2011, 74).
2. Die gesetzeswidrig zugelassene Rechtsbeschwerde ist in der Sache unbegründet.
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG dann stattzugeben ist, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 Rn. 23, vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 18 und vom 17. Februar 2011 - V ZB 205/10, NJW-RR 2011, 1000 Rn. 10). Es ist zudem seiner Pflicht nachgekommen, auf den Antrag der Schuldner, die Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vorgetragen haben, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419 Rn. 14 und vom 16. Dezember 2010 - V ZB 205/10, NJW-RR 2011, 1000, 1001 Rn. 11).
b) Das Beschwerdegericht durfte die Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legen. Es liegen keine Gründe vor, die deren Verwertung entgegenstehen.
aa) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß der Sachverständigen gegen § 404a ZPO, weil diese - ohne durch das Gericht ermächtigt worden zu sein - Auskünfte von den die Tochter der Schuldner behandelnden Personen (Arzt und Psychotherapeutin) eingeholt und den Entlassungsbericht über deren stationäre Behandlung eingesehen und ausgewertet habe, ist weder begründet noch geeignet, die Unverwertbarkeit der Gutachten zu begründen.
Nach den in dem gerichtlichen Beweisbeschluss u.a. gestellten Fragen liegt ein Verstoß gegen die in § 404a ZPO bestimmte Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht nicht vor. Die Beweisfragen, welche Therapiemaßnahmen sich die Tochter der Schuldnerin unterzogen habe, ob diese bereits Erfolg gehabt hätten und ob sich diese und deren Eltern der Therapie gegenüber aufgeschlossen und kooperativ gezeigt hätten, waren nicht durch Auswertung der Akte des Vollstreckungsverfahrens, sondern nur durch Befragung der behandelnden Ärzten und Psychologen und durch Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen zu beantworten. Die Gutachterin war daher gemäß § 404a Abs. 4 ZPO zu solchen Ermittlungen zur Aufklärung der Beweisfrage befugt. Ein Verstoß gegen § 404a ZPO führte im Übrigen auch nicht dazu, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht mehr verwertet werden dürfte.
bb) Anders ist es nur dann, wenn die Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) verstoßen hat oder durch diese Verfahrensgrundrechte eines der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden sind. Daran fehlt es hier. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
(1) Ein Sachverständiger, dem im Gutachtenauftrag die Darstellung der Krankengeschichte aufgegeben ist, darf sich die für die Erhebung der Anamnese erforderlichen Befundtatsachen, deren Ermittlung regelmäßig seine Sachkunde erfordert, durch Befragung der behandelnden Ärzte und Psychologen und durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschaffen (Musielak/Huber, ZPO, 8. Aufl., § 404a Rn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 402 Rn. 53; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 404a ZPO Rn. 16). Er muss allerdings in dem Gutachten die Tatsachen offen legen, auf denen die Beantwortung der Beweisfrage (hier seine Darstellung der Krankengeschichte) beruht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1960 - III ZR 144/59, VersR 1960, 998, 999; BVerfG, NJW 1995, 40; NJW 1997, 1909), weil nur so eine Überprüfung möglich und zudem sichergestellt ist, dass nicht von einer Partei bestrittene, entscheidungserhebliche Befundtatsachen - ohne die dann notwendig werdende Beweiserhebung darüber (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 1957 - V ZR 186/55, BGHZ 23, 207, 214; BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 21/62, BGHZ 37, 389, 394) - Grundlage der richterlichen Entscheidung werden.
(2) Das (erste) Gutachten der Sachverständigen genügt diesen Anforderungen (das zweite ist von dem Angriff der Rechtsbeschwerde nicht betroffen). Die Sachverständige hat in diesem Gutachten offen gelegt, wie und von wem sie die Informationen zur Krankengeschichte erlangt hatte. Den Beteiligten waren damit die Grundlagen für die Anamnese in dem Gutachten bekannt.
Mit dem von der Rechtsbeschwerde für eine Verfahrensrüge herangezogenen Umstand, dass der im Gutachten auszugsweise wiedergegebene Entlassungsbericht des Universitätsklinikums A. dem Gutachten nicht in Kopie beigefügt worden ist, wird weder eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch des aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebots eines fairen Verfahrens dargelegt. Diese Verfahrensgrundrechte gebieten, dass den Beteiligten eine Überprüfung der konkreten Befundtatsachen möglich sein muss und sie sich zu diesen äußern können. Dass den Schuldnern der Inhalt des Entlassungsberichts nach der stationären Behandlung ihrer minderjährigen Tochter unbekannt gewesen sei, die Schuldner die Richtigkeit der auszugsweisen Wiedergabe des Inhalts in dem Gutachten bestritten und deswegen die Vorlage des Entlassungsberichts gefordert hätten, ist weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde vorgetragen worden. Angesichts dessen ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, worin ein Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Schuldner begründet sein soll.
cc) Das Gutachten ist schließlich nicht deshalb unverwertbar, weil nach Ansicht der Rechtsbeschwerde das Beschwerdegericht bereits das Schreiben der Schuldner an das Gericht vom 10. Dezember 2010 als Ablehnung der Sachverständigen hätte auslegen und bescheiden müssen und nicht nur den den Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenden Anwaltsschriftsatz vom 18. Februar 2011 als verspätet hätte zurückweisen dürfen. Da das Schreiben der Schuldner im Wesentlichen Beweiseinreden enthielt und das Beschwerdegericht von der Verwertung des nach deren Ansicht fachlich mangelhaften und auf unwahren Angaben beruhenden Gutachtens abhalten sollte, kann die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Auslegungsfrage dahinstehen. Ein solcher vorsorglich (nämlich für den Fall, dass das Gericht das Gutachten wider Erwarten doch verwerten sollte) gestellter Befangenheitsantrag wäre nämlich unzulässig gewesen, weil eine Ablehnung nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt, insbesondere nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob das Gericht dem Gutachten folgt oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1971, 1090; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 406 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 406 Rn. 10).
c) Das Beschwerdegericht musste auch nicht nach § 412 Abs. 1 ZPO eine Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen.
aa) Richtig ist zwar der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines von dem Gericht beauftragten Sachverständigen den Beweiswert des Gutachtens so stark beeinträchtigen können, dass der Tatrichter das ihm nach § 412 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 und vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778, 1779) in pflichtgemäßer Weise nicht anders als durch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen ausüben kann (BGH, Urteil vom 12. März 1981 - IVa ZR 108/80, NJW 1981, 2009, 2010).
So verhält es sich hier jedoch nicht. Insbesondere der auch von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Sachverständige in ihrem ersten Gutachten von wiederholten „frustranen“ Anrufen bei den Schuldnern zur Kontaktaufnahme berichtet hat, lässt keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen aufkommen. Der Wahl des Wortes „frustran“ (= vergeblich), was nicht „frustrierend“ (= enttäuschend, deprimierend) bedeutet, ist keine besondere emotionale Befindlichkeit der Sachverständigen zu entnehmen. Im Übrigen haben die Schuldner zumindest die ergänzende Begutachtung der Tochter durch die Sachverständige verzögert, die erst auf den gerichtlichen Hinweis, dass andernfalls eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten der Schuldner ergehen werde, durchgeführt werden konnte. Vor diesem Hintergrund bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass, wegen der Bemerkung über vergebliche Anrufe zur Kontaktaufnahme von einer Befangenheit der Sachverständigen auszugehen.
bb) Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Beschwerdegericht sein Ermessen - von der Einholung eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen abzusehen - fehlerhaft ausgeübt hätte. Die Sachverständige hat nach zwei Explorationen (im Hause der Schuldner und in der Klinik) eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Tochter durch die Zuschlagserteilung und die Abwicklung des Zwangsversteigerungsverfahrens verneint.
Nach dem Beweisergebnis bestand kein Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen, die nur dann geboten ist, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche enthält oder ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGH, Urteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98, NJW 1999, 1778, 1779). Solche Umstände sind von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
d) Schließlich lässt auch die - von dem Beschwerdegericht vor dem Hintergrund des nicht vollkommen auszuschließenden Restrisikos einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs vorgenommene - Abwägung zwischen einer Gefährdung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den berechtigten Interessen der Gläubiger und der Ersteher (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658 und NJW-RR 2007, 228, 229) keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in diesem (unwahrscheinlichen) Fall zwar eine teil- oder vollstationäre Behandlung für notwendig, die Gefahr aber im Hinblick auf die dann zu ergreifenden Maßnahmen als beherrschbar angesehen hat. In einem solchen Notfall darf von einer helfenden Unterstützung der minderjährigen bei den Schuldnern lebenden Tochter durch ihre Eltern ausgegangen werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 228, 229), die im Übrigen nach ihrem eigenen Vorbringen für die Aufnahme der Tochter zur stationären Behandlung im Universitätsklinikum A. gesorgt haben.
IV.
Durch die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass für eine vorläufige Anordnung gemäß § 765a Abs. 2 i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses.
V.
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Schuldner, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008 - V ZB 123/07, NJW 2008, 1383, 1384).
2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich für die Gerichtsgebühren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 26 Nr. 2 und Nr. 3 RVG.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub