Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.10.2010


BGH 07.10.2010 - V ZB 82/10

Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren: Gefährdung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit als Zulassungsgrund


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
07.10.2010
Aktenzeichen:
V ZB 82/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Essen, 4. März 2010, Az: 7 T 427/08, Beschlussvorgehend AG Essen, 11. Juli 2008, Az: (184) 183 K 30/04, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend macht, dass sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt wird, begründet - für sich genommen - keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 11. Juli 2008 (183 K 030/04) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 440.000 €.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin (Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde im Jahre 2004 die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Beteiligten zu 4 und zu 5 sind dem Verfahren als weitere Gläubiger beigetreten. Im Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde im Dezember 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter ernannt.

2

Das Vollstreckungsgericht hat nach einem am 11. Juli 2008 durchgeführten Versteigerungstermin das Grundstück mit Beschluss vom gleichen Tage den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden zugeschlagen. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die sie unter Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes nervenfachärztliches Attest mit einer akuten Gefahr der Selbsttötung begründet hat.

3

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie unter Hinweis auf die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters als unzulässig zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Beschluss des Senats vom 12. März 2009 (V ZB 155/08; veröffentlicht in WuM 2009, 314 f.) hat das Landgericht nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen; dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, dass ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht vorliege. Die Zwangsversteigerung sei nicht aus einem sonstigen Grunde unzulässig, weil der Schuldnerin kein Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren sei. Eine besondere Härte liege nicht vor; der Gesundheitszustand der Schuldnerin gebiete weder eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses noch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung.

5

Zwar verpflichte das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Vollstreckungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährten Grundrechte zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen sei aber auch den Belangen des Vollstreckungsgläubigers, die durch das Grundrecht in Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien, angemessen Rechnung zu tragen. Vorliegend überwögen die Interessen der Schuldnerin diejenigen der Gläubiger an der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht.

6

Eine konkrete Suizidgefahr sei nicht gegeben. Der Sachverständige habe bei der Schuldnerin eine leichtgradige depressive Episode festgestellt, eine akute Suizidgefahr aber verneint. Zwar sei durch das Zwangsversteigerungsverfahren mit einer Zuspitzung der depressiven Symptomatik zu rechnen, aber auch dann könne von einer akuten Suizidialität nicht unbedingt ausgegangen werden, wenn diese auch, wie in ähnlich gelagerten Zwangsversteigerungsverfahren, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schuldnerin, mit der zu rechnen sei, verbunden mit der Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das eine Einstellung der Zwangsversteigerung nicht rechtfertige.

7

Der Umstand, dass die Schuldnerin sich - erst sehr spät - in eine ambulante Psychotherapie begeben habe und damit beitrage, ihre gesundheitlichen Probleme dauerhaft zu lösen, könne angesichts dessen, dass mit einer Kurzschlusshandlung keineswegs sicher zu rechnen sei, nicht dazu führen, die berechtigten Interessen der Gläubiger an einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung hinter denen der Schuldnerin zurücktreten zu lassen.

III.

8

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

1. Die form- und fristgerecht (§ 575 ZPO) eingelegte Rechtsbeschwerde ist allein auf Grund der Bindung des Senats an die Zulassung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) als statthaft zu behandeln.

10

a) Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts beruht allerdings auf einem Rechtsfehler, weil sie die an Allgemeinbelange gebundene Beschränkung des Zugangs zur Rechtsbeschwerde außer Acht lässt. Für die Rechtsbeschwerde gelten dieselben Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) wie für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). Beide Rechtsmittel dienen in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung, hinter denen das Interesse des Einzelnen an einer nochmaligen Überprüfung der Entscheidung in einer dritten Instanz zurücktritt (BT-Drucks. 14/4722, S. 66). Das Beschwerdegericht hat dieser Beschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Rechnung zu tragen, und darf diese nur bei Vorliegen eines der im Gesetz benannten Zulassungsgründe zulassen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116).

11

Das hat das Beschwerdegericht nicht beachtet. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (dazu Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Eine derartige Bedeutung kommt einer Rechtsbeschwerde in einer Zwangsversteigerungssache nicht schon deshalb zu, weil der Schuldner bei einer Fortsetzung des Verfahrens möglicherweise suizidgefährdet ist. Ob das zutrifft, ist in erster Linie eine Tatfrage, deren Beantwortung von der Psyche des jeweiligen Schuldners abhängt.

12

b) Ein Zulassungsgrund ergibt sich nach dem Vorstehenden - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht daraus, dass eine Gefährdung des Grundrechts der Beteiligten zu 1 auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Raum steht.

13

Der Gesetzgeber kann zwar dem besonderen Interesse eines Verfahrensbeteiligten, das sich aus einer möglichen Gefährdung eines Grundrechts ergibt, dadurch Rechnung tragen, dass er eine von den an Interessen der Allgemeinheit anknüpfenden Zulassungsvoraussetzungen unabhängige, zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zur Verfügung stellt, wie er es für die Unterbringungssachen und die Freiheitsentziehungen in § 70 Abs. 3 FamFG bestimmt hat (vgl. dazu BT-Drucks. 16/9733, S. 290). Hat der Gesetzgeber jedoch - wie bei allen anderen Beschwerden - eine solche Anfechtbarkeit der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht vorgesehen, ist es einem Gericht verwehrt, außerhalb der gesetzlichen Zulassungsgründe eine zusätzliche Instanz zu eröffnen.

14

Dem Gesetzgeber, der ein Rechtmittel einräumt, steht es nämlich auch frei, dieses auf die Rüge bestimmter Rechtsverletzungen zu beschränken (BVerfG, NJW 2004, 1371). Die gegenteilige Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt somit gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit der zulässigen Rechtsmittel (BVerfG, NJW 2004, 1371, 1372) und gegen das Gebot, dass allen Bürgern unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen Zugang zur Rechtsmittelinstanz gewährleistet sein muss.

15

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nur im Ausgangspunkt richtig ist.

16

Die Gefährdung des unter den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand, auch wenn - wie hier - ein mit der Suizidgefahr begründeter Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO erst im Beschwerdeverfahren gestellt wird (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507; BVerfG, NJW 2007, 2910, 2911).

17

3. Das Beschwerdegericht hat jedoch auf der Grundlage des Beweisergebnisses rechtsfehlerhaft eine konkrete Lebensgefahr verneint.

18

a) Eine Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Suizidgefahr gemäß § 765a ZPO kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250, 251; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588).

19

Ist - wie hier - der Zuschlag bereits erteilt worden, kommt es für die Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde darauf an, ob eine Suizidgefahr für den Fall eines endgültigen Eigentumsverlusts zu bejahen ist (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, aaO). Der Tatrichter hat darauf bezogen zu würdigen, ob die ernsthafte Befürchtung der Selbsttötung besteht. Seine damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er nicht zuletzt mit Blick auf den hohen Rang, der dem Schutzgut Leben zukommt, nachvollziehbar zu begründen (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZR 199/09, Umdr. S. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

20

b) Der angefochtene Beschluss wird den sich daraus ergebenden Anforderungen nicht gerecht, weil die Verneinung der konkreten Gefahr eines Suizids der Schuldnerin auf den falschen Zeitpunkt bezogen und die Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung von dem Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft dem allgemeinen Lebensrisiko der Schuldnerin zugerechnet worden ist.

21

aa) Das Beschwerdegericht stellt bei der Annahme, dass gegenwärtig keine Suizidgefahr bestehe, auf den Zeitpunkt der Untersuchung durch den Gutachter ab. Für den weiteren Verlauf der Zwangsversteigerung geht das Beschwerdegericht selbst von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schuldnerin infolge einer Zuspitzung der depressiven Symptomatik aus. Bei der Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde kommt es jedoch vor allem auf den Zeitpunkt an, in dem der Eigentumsverlust des Hauses - in dem die Schuldnerin ihr Lebenswerk sieht - endgültig feststeht.

22

Der Verlust des Eigentums muss die konkrete Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin hervorrufen. Welche Folgen der Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bei der Schuldnerin auslösen würde, steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, weil das Beschwerdegericht - wie der Gutachter - sowohl die Hinnahme des Verlustes des Hauses durch die Schuldnerin als auch eine Selbsttötung auf Grund einer Kurzschlusshandlung für möglich halten.

23

Bei der von dem Schuldner geltend gemachten Suizidgefahr ist der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO jedoch nicht schon dann zu versagen, wenn - wie hier - das Beweisergebnis nach einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung in Bezug auf das künftige Verhalten der Schuldnerin offen ist. Die Einwendung des Schuldners setzt nicht den Nachweis voraus, dass es bei der Durchführung der Vollstreckung zu einer Selbsttötung kommen wird. Der Beweis einer konkreten Lebensgefahr ist erbracht, wenn nach den von dem Tatrichter zu würdigenden Umständen die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung besteht (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZR 199/09, Umdr. S. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Eine derartige Gefahr ist - trotz der entgegenstehenden Behauptung des Schuldners - allerdings zu verneinen, wenn die vorgebrachten Selbsttötungsgedanken nach den gesamten Umständen, insbesondere der Persönlichkeitsstruktur des Schuldners, sich als nur vorgespiegelt darstellen oder die Gefahr einer Selbsttötung nur noch so vage im Raume steht, dass von einer Verwirklichung ernsthaft nicht ausgegangen werden kann. Solche Umstände hat das Beschwerdegericht indes nicht festgestellt, und sie ergeben sich auch nicht aus dem in den Beschlussgründen mitgeteilten Inhalt des Gutachtens.

25

bb) Verfehlt ist es, die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schuldnerin und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung dem allgemeinen Lebensrisiko der Schuldnerin zuzuordnen, das eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertigen soll. Eine solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Sie verdrängt nämlich den Umstand, dass die Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung allein durch die Zwangsvollstreckung hervorgerufen wird, und schließt damit die Gefahr der Selbsttötung infolge der Vollstreckung von der gebotenen Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen des Schuldners auf der einen und des Vollstreckungsgläubigers sowie des Erstehers auf der anderen Seite (dazu unten 3) von vornherein aus.

26

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte jedoch dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (BVerfGE 52, 214, 219; NZM 2005, 657, 658). Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW-RR 2001, 1523, 1524).

27

3. Der Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).

28

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist allerdings selbst dann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, die Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres einzustellen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73; zuletzt ausführlich dazu Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 17/10, WuM 2010, 587, 588 mwN). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers zu prüfen, ob der Suizidgefahr nicht anders als durch eine Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250, 251; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588 - jeweils mwN). Solche Maßnahmen können die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung, aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten betreffen; sie sind jedoch nur dann geeignet, der Suizidgefahr entgegenzuwirken, wenn auch ihre Vornahme weitestgehend sichergestellt ist (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 24/05, NJW 2006, 508 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720).

29

b) Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Suizidgefahr ist nicht schon dadurch abgewendet, dass sich die Schuldnerin entsprechend dem Hinweis in dem gerichtlichen Gutachten in eine ambulante Psychotherapie begeben hat, um für zukünftige Belastungen und den Umgang mit ihren Ängsten besser gewappnet zu sein. Eine Psychotherapie gehört zwar zu den Maßnahmen, mit denen einer Suizidgefahr begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588). Einer ambulanten Behandlung kommt aber nur dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit ihr die konkrete Gefahr eines Suizids bei Durchführung der Vollstreckung bereits ausgeschlossen, jedenfalls aber ganz wesentlich vermindert ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464; NJW 1998, 295, 296). Dass die begonnene Therapie bereits solche Wirkungen herbeigeführt hätte, hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt, sondern unabhängig davon den Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen, weil es die noch bestehende Suizidgefahr rechtsfehlerhaft als Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Schuldnerin gewürdigt hat, das bei einer Abwägung mit den Interessen der Vollstreckungsgläubiger nicht ins Gewicht falle.

IV.

30

1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Beschwerdegericht Folgendes zu beachten haben:

31

a) Es wird zunächst zu prüfen sein, ob eine Selbsttötung bei einem endgültigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ernsthaft zu befürchten ist (dazu: BVerfG, NJW 2007, 2910, 2911; Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588). Soweit hieran - auch im Hinblick auf die Ausführungen in dem Gutachten zum psychischen Befund der Schuldnerin bei der Untersuchung - Zweifel bestehen, kommt als weitere Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eine Anhörung der Schuldnerin in Anwesenheit des Gutachters in Betracht.

32

b) Ist danach eine konkrete Suizidgefahr zu bejahen, wird das Beschwerdegericht andere Maßnahmen prüfen müssen, um der Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin zu begegnen. Hierbei wird - wenn die begonnene ambulante Therapie keine Aussicht auf einen nachhaltigen Erfolg in angemessener Zeit verspricht - auch eine Anfrage beim Betreuungsgericht in Bezug auf eine befristete Betreuung oder Unterbringung für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens in Erwägung zu ziehen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721). Für das weitere Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstreckungs- und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588) verwiesen.

33

2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17, 29; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721).

Krüger                          Stresemann                                  Czub

                   Roth                                      Brückner