...., nur der Erfinder selbst eine Patentanmeldung einreichen. Jedoch konnten alle Rechte an der Erfindung, einschließlich des Prioritätsanspruchs, im Voraus vertraglich übertragen werden, noch bevor die Erfindung entstanden ist (vgl. B10a, S. 12, le. Abs.). 130 Eine solche Vorausübertragung stellt die o. g. Bestimmung des Arbeitsvertrages dar....