...Sieht das Disziplinargesetz für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Wahl eines Beamten als Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren von vornherein nicht vorlagen, keine Möglichkeit der Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers vor, so ist die Vorschrift des Disziplinargesetzes, wonach der Beamtenbeisitzer von seinem Amt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses zu entbinden ist, analog...