Entscheidungsdatum: 20.06.2017
Die auf sämtliche nach § 132 Abs. 2 VwGO eröffneten Beschwerdegründe gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Bei der 1963 geborenen Klägerin, einer Landesbeamtin, die seit 2005 als Realschulrektorin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des Beklagten steht und die an im Oktober 2008 diagnostizierter Multipler Sklerose leidet, wurde für die Zeit ab April 2011 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Ein gegen die Klägerin geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen "Haushaltsuntreue" stellte die Staatsanwaltschaft im Dezember 2011 nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig ein, nachdem der Klägerin zuvor von dem Psychiater Prof. Dr. E. für den Tatzeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2011 eine erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit infolge eines organischen Psychosyndroms gutachtlich attestiert worden war und sie die Auflage, 20 000 € an die Stadt E. zu zahlen, erfüllt hatte.
Mit Disziplinarverfügung vom 13. August 2014 entfernte das Regierungspräsidium die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis mit der Begründung, sie habe zwischen Oktober 2007 und Februar 2011 mit Haushaltsmitteln der Stadt E. Anschaffungen im Gesamtwert von 6 654,65 € für nichtschulische Zwecke getätigt. Außerdem habe sie versucht, Lehrkräfte und eine Realschullehreranwärterin dazu zu bewegen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten der Stadt E. zu decken.
Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung geändert und die Klägerin in das Amt einer Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die bereits zu ihren Gunsten geänderte Verfügung aufgehoben oder durch die Festsetzung einer milderen Disziplinarmaßnahme geändert werde. Denn sie habe in tatsächlicher Hinsicht die in der Verfügung benannten Gegenstände auf Kosten des Schulträgers angeschafft, ohne dass diese für den Schulbetrieb notwendig gewesen und dem Schulbetrieb zur Verfügung gestellt worden seien. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar weder mit Zueignungsabsicht gehandelt noch in dem Bewusstsein, dem Schulträger einen Vermögensnachteil zuzufügen. Sie sei aber fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen und habe dadurch ein Dienstvergehen begangen. Der sparsame und wirtschaftliche Umgang mit öffentlichen Mitteln sei Teil ihrer Amtspflichten als Schulleiterin gewesen. Hinzu komme, dass die Klägerin versucht habe, eine Lehrerin und eine Lehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Bediensteten des Schulträgers zu decken.
Die Klägerin habe nach den Feststellungen der im disziplinargerichtlichen Verfahren bestellten psychiatrischen Fachgutachter - Dres. B. und S. - schuldhaft gehandelt. Diese Fachgutachter hätten sich auch überzeugend mit den abweichenden gutachtlichen Feststellungen von Prof. Dr. E. auseinandergesetzt. Deshalb sei eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Klägerin auszuschließen.
Das Gewicht des Dienstvergehens erfordere zwar nicht die Entfernung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis, wohl aber unter Berücksichtigung aller das Dienstvergehen kennzeichnenden be- und entlastenden Umstände ihre Zurückstufung in das Amt einer Realschullehrerin. Das Dienstvergehen wiege mittelschwer. Das Eigengewicht der Pflichtverletzung werde u.a. durch den fehlenden Eigennutz der Klägerin und ihre psychische Situation gemildert. Erschwerend sei dagegen ihr Versagen als Vorgesetzte durch den Versuch zu berücksichtigen, eine Lehrerin und vor allem eine auch von ihr zu prüfende Lehreranwärterin zu veranlassen, sie durch wahrheitswidrige Aussagen zu decken. Weiter wirke erschwerend, dass die Klägerin als Schulleiterin sowohl bei der ihr zugewiesenen Budgetverwaltung als auch bei der ihr obliegenden Führung der Lehrkräfte versagt habe. Die besondere Pflichtenmahnung durch eine Zurückstufung um zwei Ämter sei angesichts der Schwere des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe erforderlich.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen
a) Sind Feststellungen einer "seelischen Störung" im Rahmen einer Untersuchung auf die Dienstfähigkeit eines Beamten auch für das Disziplinarverfahren bindend im Sinne des § 14 Abs. 2 LDG BW
und
b) sind zum Tatzeitpunkt behandelnde Ärzte bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines Beamten zwingend als Zeugen oder Sachverständige im Sinne des § 16 LDG BW zu befragen?
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
a) § 14 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, künftig: LDG BW) bestimmt, dass die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden können. Die Vorschrift betrifft nur das behördliche Disziplinarverfahren und gibt der Disziplinarbehörde lediglich eine Befugnis (Ermessen), verpflichtet sie aber nicht dazu, entsprechende Feststellungen zugrunde zu legen. Eine von der Beschwerde angenommene "Bindungswirkung" solcher Feststellungen auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer Disziplinarverfügung, die sich nicht auf diese Feststellungen stützt, scheidet damit von vornherein aus.
"Andere gesetzlich geregelte Verfahren" im Sinne von § 14 Abs. 2 LDG BW sind der Gesetzesbegründung zufolge nicht nur alle Gerichtsverfahren, sondern auch andere Verfahren, deren rechtsstaatlicher Gang durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt ist (LT-Drs. 14/2996 vom 15. Juli 2008, S. 71, 73). Hierunter fallen z.B. staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und Vorverfahren vor Anrufung des Verwaltungsgerichts (§§ 68 ff. VwGO) oder des Sozialgerichts (§§ 77 ff. SGG). Bei einem ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchungsverfahren zur Gutachtenerstattung handelt es sich hingegen um ein in den Disziplinargesetzen (z.B.: § 16 LDG BW, § 25 BDG) angeordnetes, nicht aber um ein durch Gesetz geregeltes Verfahren in diesem Sinn. Denn die materiellen Kriterien für die ärztliche Gutachtenerstattung sind medizinischer, nicht verfahrensrechtlicher Art. Hinzu kommt, dass § 14 Abs. 2 LDG BW die behördliche Rechtsfolge in das pflichtgemäß ausgeübte Ermessen der zuständigen Stelle legt (LT-Drs. 14/2296 vom 15. Juli 2008, S. 73), indem sie es ihr erlaubt ("können"), die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Für eine gebundene Behördenentscheidung ist nichts ersichtlich. Aber auch einer nach § 14 Abs. 2 LDG BW getroffenen Behördenentscheidung kommt für das weitere gerichtliche Kontrollverfahren keine Bindungswirkung zu. Denn gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO BW prüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung umfassend. Das Gericht kontrolliert also behördliche Verfahrensmängel ebenso wie die vollständige und fehlerfreie Feststellung des zugrunde gelegten Sachverhalts, die disziplinarrechtliche Einordnung des Dienstvergehens und die Bemessung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme.
b) Die weiter von der Beschwerde in Bezug genommene Vorschrift des § 16 LDG BW regelt allein, dass Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten im behördlichen Disziplinarverfahren verpflichtet sind. Die Norm statuiert also Zeugen- und Sachverständigenpflichten, besagt aber nichts zur Frage des "Ob" sowie der Art und Weise der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung. Dafür gelten die in § 15 LDG BW normierten Vorgaben für die allgemeinen Beweisregeln, wonach die erforderlichen Beweise zu erheben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 LDG BW). Insbesondere können schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt, Urkunden und Akten beigezogen sowie der Augenschein eingenommen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LDG BW). Welche Sachverhaltsaufklärung - etwa Vernehmung in schriftlicher oder mündlicher Form - im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde für angezeigt und erforderlich gehalten wird, ist eine Frage exekutiven Ermessens, die sich einer abstrakten und rechtsgrundsätzlichen Beantwortung entzieht. Dem entsprechend erlaubt auch die von der Beschwerde gestellte Frage, ob zum Tatzeitpunkt behandelnde Ärzte bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines Beamten als Zeugen oder Sachverständige zu befragen sind, keine abstrakte und rechtsgrundsätzliche Beantwortung.
3. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis kann dies auch ein anderes Oberverwaltungsgericht sein - aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
a) Die von der Beschwerde erhobene Rüge, das angefochtene Urteil weiche von demjenigen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - (BVerwGE 155, 6) ab, greift nicht durch. Die Beschwerde bezeichnet schon keinen Rechtssatz des angefochtenen Berufungsurteils, sondern zitiert lediglich (S. 18 bis S. 19 Mitte der Beschwerdebegründung) eine Passage aus einem in einem anderen Verfahren ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 7. Juni 2011 - DL 13 S 1826/10 - juris Rn. 60 bis 62). Im angefochtenen Berufungsurteil findet sich diese Passage dagegen nicht. Der Umstand, dass die in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vertretene und vermeintlich divergierende Rechtsansicht - unausgesprochen - auch dem Berufungsurteil zugrunde liegt, eröffnet nicht die Divergenzrevision. Die bloße fehlerhafte oder unterlassene Anwendung von Rechtssätzen eines divergenzfähigen Gerichts genügt - wie dargestellt - als bloßer Rechtsanwendungsfehler dafür nicht.
Unabhängig davon liegt die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz auch der Sache nach nicht vor. Die Beschwerde zitiert umfangreich (S. 5 bis 17 der Beschwerdebegründung) Passagen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - (BVerwGE 155, 6), verkennt aber, dass der Senat in dem genannten Urteil gerade nicht den (von der Beschwerde angenommenen) Rechtssatz aufgestellt hat, eine vom Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei ohne Mitwirkung einer anderen (höheren) Behörde verfassungswidrig. Vielmehr hat der Senat die neue (durch das Gesetz vom 14. Oktober 2008 geschaffene) Rechtslage in Baden-Württemberg für verfassungskonform gehalten, weil es keinen dahingehenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gebe. Bei den in dem vorbezeichneten Senatsurteil dargestellten Regelungen im traditionsbildenden Zeitraum über die Beteiligung anderer Stellen bei der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme handele es sich nicht um einen Grundsatz, der zum Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehöre, sondern um eine Detailregelung (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 63); die im traditionsbildenden Zeitraum mit der Beteiligung anderer Stellen bezweckte Absicherung des Lebenszeitprinzips werde heute mit dem umfassenden nachgelagerten gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinreichend gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 63).
Von daher ist es verfassungsrechtlich unschädlich, dass im Streitfall, in dem das Regierungspräsidium als Dienstvorgesetzter der Klägerin und - weil es auch Ernennungsbehörde ist - zugleich als höhere Disziplinarbehörde fungiert (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) LDG BW), die Beteiligung einer weiteren (übergeordneten) Stelle nicht vorgesehen ist, also kein Zustimmungsvorbehalt greift.
Damit weicht das mit der Beschwerde angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht von dem Urteil des Senats vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - (BVerwGE 155, 35 Rn. 10) ab, das für die hier relevante Frage der zuständigen Disziplinarbehörde allein auf die Leitentscheidung vom selben Tag - 2 C 4.15 - Bezug nimmt.
b) Des Weiteren legt die Beschwerde auch keine Divergenz des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs mit den Entscheidungen des Senats vom 21. Juli 2016 - 2 B 40.16 - (juris) und vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - (BVerwGE 71, 38) dar. Schon der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz zum "tatnäheren Beweismittel" aufgestellt. In den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass einem zeitlich "tatnäheren Beweismittel" stets Vorrang gegenüber einem zeitlich späteren Beweismittel zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den benannten Entscheidungen vielmehr klargestellt, dass das Gericht auch im Disziplinarverfahren auf ein im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten zurückgreifen "darf", aber nicht "muss". Dies einschränkend hat der Senat im Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 B 40.16 - (juris Rn. 11) zugleich betont, dass die unterlassene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens dann verfahrensfehlerhaft ist, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 2 LDG BW, § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Danach gibt es - entgegen der Auffassung der Beschwerde - keinen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Inhalts, dem jeweils zeitlich "tatnäheren" Sachverständigengutachten im Verhältnis zu später erstatteten Gutachten einen höheren Beweiswert zuzumessen. Folglich weicht das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht von Rechtssätzen in den oben benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
4. Schließlich liegen auch die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt, nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen und den Überzeugungsgrundsatz nicht verletzt. Auch andere Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
a) Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß den §§ 12 und 15 LDG BW, § 19 AGVwGO BW i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Danach ist Beweis zu erheben, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 25 m.w.N.).
Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts geltend macht, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sachkundig vertreten - in der Berufungsinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus dessen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermisste Beweisaufnahme durch Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. E. hätte aufdrängen müssen. Dem Berufungsgericht haben die Gutachten sämtlicher Sachverständiger - Prof. Dr. E., Dr. D., Dr. B., Dr. S. - vorgelegen. Das Berufungsgericht hat sich mit den Feststellungen der Gutachten auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Soweit die Beschwerde dagegen nur vorträgt, die Disziplinargerichte erster und zweiter Instanz hätten auf die Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. E. als "tatnächstem" Gutachter nicht absehen dürfen, setzt sie ihre Beweiswürdigung gegen diejenige des Gerichts. Dabei verkennt sie zudem, dass einem zeitlich "tatnäheren" Gutachten nicht per se ein höherer Beweiswert zukommt als einem zeitlich später eingeholten Gutachten (siehe näher oben 3.b). Die im Übrigen pauschale und damit am Maßstab von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unsubstantiierte Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt des Weiteren auch nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.
b) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt nicht vor.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zugrunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - Beweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. Ebenso wenig lässt sich der Vorschrift entnehmen, mit welcher Intensität und Detailschärfe das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat; diese Frage wird vielmehr von § 86 Abs. 1 VwGO geregelt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 3. Januar 2012 - 2 B 72.11 - juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 96 Rn. 20; Garloff, in: Posser/Wolff, VwGO, Stand April 2016, § 96 Rn. 2; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 96 Rn. 4).
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vor. Dass sich das Berufungsgericht entscheidungserheblich auf die Auswertung der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten und die anschließende persönliche Befragung allein des Sachverständigen Dr. B. in der mündlichen Verhandlung gestützt hat, ist am Maßstab der revisionsrechtlich insoweit auf objektive Willkür und die Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen beschränkten Rechtskontrolle nicht zu beanstanden. Denn welchem Beweis im konkreten Fall die stärkere Überzeugungskraft zukommt, obliegt gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Aufzählung der Beweismittel in § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt keine Vorrangregelung erkennen. Wortlaut und Zweck der Vorschrift geben für die Annahme einer von der Beschwerde der Sache nach geforderten Beweismittelhierarchie - hier: zeitlich "tatnäheres" Gutachten vor zeitlich "tatfernerem" Gutachten - nichts her (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 B 127.15 - juris Rn. 16 f.).
c) Es liegt auch kein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vor (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Klägerin, der Pflichtverletzung und hinsichtlich möglicher Milderungsgründe - überwundene negative Lebensphase, medizinische Behandlung und Therapie, rufschädigende Berichterstattung, Anwaltskosten - nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; es hat in tatsächlicher Hinsicht keinen Schluss gezogen, der schlechterdings nicht gezogen werden kann.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom 21. Mai 2013 - 2 B 67.12 - DokBer 2013, 269 Rn. 18 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).
Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19).
Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht umfassend und vollständig gewürdigt, ersetzt sie lediglich die Würdigung des Gerichts durch ihre eigene, abweichende Würdigung. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen für die Darlegung eines Verstoßes gegen die Pflicht des Berufungsgerichts zur verfahrensfehlerfreien Überzeugungsbildung (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO). Die Beschwerde begnügt sich damit, zu behaupten, das Berufungsgericht habe die Schuldfähigkeit der Klägerin fehlerhaft bejaht, nicht hinreichend klar festgestellt, ob es sich bei dem vorgehaltenen Fehlverhalten um ein dienstliches oder außerdienstliches handele und Milderungsgründe nicht hinreichend berücksichtigt. An der erforderlichen am konkreten Verfahrensgang orientierten Auseinandersetzung mit der in den Urteilsgründen anschaulich auf der Grundlage sachverständiger Beweiserhebung diskutierten Ausführungen zu Schuldfähigkeit, Art des Dienstvergehens und den Milderungsgründen fehlt es indes.
Mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Schuldfähigkeit der Klägerin hat sich das Berufungsgericht eingehend mit den unterschiedlichen medizinischen Feststellungen in den über die Klägerin vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise gewürdigt.
Auch der Vorwurf, das Berufungsurteil habe sich rechtsfehlerhaft nicht zur Art des Dienstvergehens geäußert, geht fehl. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend ein innerdienstliches Dienstvergehen der Klägerin an. Dies wird in den Ausführungen des Berufungsurteils zur Begründung der Bemessungsentscheidung deutlich, wenn dort ausgeführt wird, dass besonders schwer wiegt, dass die Klägerin versucht hat, die in ihrer Schule zur Ausbildung zugewiesene Realschullehreranwärterin J. zu instrumentalisieren, um ihr eigenes Fehlverhalten nicht eingestehen zu müssen. Da sie als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Lehranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten, sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht und damit zugleich den Kern ihrer konkreten Dienstpflichten.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil lasse bei der Bemessungsentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt, dass die Klägerin eine negative Lebensphase - die Phase ihrer Kaufsucht - überwunden habe, wird verkannt, dass das Berufungsgericht davon gerade abweichend festgestellt hat, dass die Klägerin sich nicht mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt hat und kaum Einsicht in das von ihr begangene Fehlverhalten gezeigt hat.
Der Vortrag der Beschwerde zu einer von der Klägerin begonnenen medizinischen Behandlung und Therapie bleibt unsubstantiiert, weil keine näheren und konkreten Angaben zu Art und Weise und Umfang der behaupteten Behandlung und Therapie gemacht werden.
Auch der Einwand der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Folgen der rufschädigenden Berichterstattung über die Pflichtverletzung der Klägerin bei der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend berücksichtigt, greift nicht durch. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne der §§ 26 bis 35 LDG BW i.V.m. § 21 Satz 1 und 3 AGVwGO BW verloren hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260>). Für die danach gebotene objektive Bewertung des Vertrauensverlustes ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist. Mit dem Schuldprinzip wäre es nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 f. m.w.N.).
Des Weiteren verstößt auch die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass Beamte in Disziplinarverfahren in der Regel mit erheblichen Anwaltskosten belastet sind, nicht gegen die Pflicht des Gerichts zur fehlerfreien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anwaltskosten sind die regelmäßige Folge eines durch ein angenommenes Fehlverhalten des Beamten ausgelösten Disziplinarverfahrens und beeinflussen weder die Einschätzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch der Persönlichkeit des Beamten oder des Ausmaßes der verursachten Vertrauensbeeinträchtigung.
Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Berufungsgericht im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die nach Ansicht der Beschwerde unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd berücksichtigt habe.
Die Rüge ist bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise erhoben (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ob eine gegen die Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende unangemessene Dauer des Verfahrens tatbestandlich vorliegt, beurteilt sich nicht allein nach der in Jahren und Monaten bemessenen Dauer eines Verfahrens. Dies hängt vielmehr ab von einer Gesamtbeurteilung anhand der Umstände des Einzelfalles; zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (z.B. von ihnen selbst verursachten Verzögerungen) und der zuständigen staatlichen Stellen sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG; ferner BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 26 ff. und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 18 ff., m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK).
Die Beschwerdebegründung trägt insoweit lediglich vor, dass das Disziplinarverfahren "bald sechs Jahre", ein Viertel der Dienstzeit der Klägerin, andauere und dass die Klägerin und ihr familiäres und soziales Umfeld darunter erheblich litten. Das genügt den vorstehenden Anforderungen ersichtlich nicht.
d) Soweit die Beschwerde vorträgt, im Rahmen der Würdigung aller Gesamtumstände für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe das Berufungsgericht den Gesichtspunkt unzureichender Dienstaufsicht als zu Gunsten der Klägerin durchgreifenden Entlastungsgrund nicht hinreichend gewürdigt, wendet sie sich gegen die Richtigkeit der Bemessungsentscheidung nach § 26 LDG BW im konkreten Einzelfall. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 27. März 2013 - 6 B 50.12 - NVwZ-RR 2013, 491 Rn. 5). Eine Fallgestaltung, die eine abweichende Beurteilung zulassen würde (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>), wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.
e) Soweit die Beschwerde eine unterlassene Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit im behördlichen Disziplinarverfahren rügt, ist damit kein Verfahrensfehler des Gerichts benannt.
Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender - wesentlicher - Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die - auch für das Berufungsgericht geltende - Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines wesentlichen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur der Verfahrensverstoß des Gerichts sein, nicht aber der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens selbst (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).
Im Übrigen ist im vorliegenden Fall eine Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit im behördlichen Disziplinarverfahren nicht erforderlich gewesen. Nach der zu § 19 Bundesgleichstellungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der Disziplinarklage voraus, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen; dies ist auch der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Aufklärung und Ahndung von Dienstpflichtverletzungen die Ermittlungsmethoden oder die Sanktionen je nach Geschlecht oder nach anderen individuellen Verhältnissen differieren, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühren, wie zum Beispiel Familienstand oder Unterhaltspflichten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 20). Überträgt man diese Rechtsprechung auf § 20 Abs. 1 Satz 2 Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg vom 23. Februar 2016 (GBl. 2016, 108), wonach die Beauftragte für Chancengleichheit an allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können, frühzeitig zu beteiligen ist, hat es im vorliegenden Fall der Mitwirkung der Beauftragten nicht bedurft. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern das im Hinblick auf die Pflichtverletzungen der Klägerin eingeleitete Disziplinarverfahren den Aufgabenbereich der Beauftragten für Chancengleichheit berührt haben könnte. Die im gerichtlichen Verfahren in eine Zurückstufung abgeänderte Ausgangsverfügung hat zwar zunächst auf die Entfernung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis gezielt. Diese disziplinare Maßnahme hat aber ersichtlich nichts mit der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männer zu tun. Sie ist vielmehr allein wegen des geschlechtsneutralen innerdienstlichen Fehlverhaltens der Klägerin ergangen.
f) Soweit die Beschwerde geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils sei fehlerhaft, legt sie bereits keinen Fehler dar.
Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist. Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <251 ff.> m.w.N.) sind - ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 m.w.N.) - nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung. Das gilt namentlich für Angaben über gesetzliche Zulassungsgründe und die Anforderungen an deren Darlegung. Daher muss bei einem Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird, nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängel) und deren Darlegung ("Bezeichnung", § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10).
Im Übrigen würde selbst eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zur Revisibilität des Berufungsurteils führen, sondern lediglich zur Verlängerung der Frist, binnen derer die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen und zu begründen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, siehe BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 6 B 88.99 - Buchholz 310 § 133
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 22 AGVwGO BW. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 22 AGVwGO BW erhoben werden.