...Nach § 3 Abs. 1 BG LSA ist oberste Dienstbehörde des Beamten die oberste Behörde seines Dienstherren, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. In dieser Eigenschaft entscheidet der Oberbürgermeister über die Ernennung und Entlassung der städtischen Beamten sowie über deren Versetzung in den Ruhestand, soweit durch Rechtssatz nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 Satz 1 BG LSA)....