Entscheidungsdatum: 30.03.2016
1. Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (a), der grundsätzlichen Bedeutung (b) und eines Verfahrensmangels (c) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte aufgestellt worden ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht von Rechtssätzen abgewichen ist, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 - NVwZ 2015, 1047) aufgestellt hat.
Die Beschwerde macht geltend, das Gericht habe eine Begründungspflicht des Gesetzgebers angenommen. Ein entsprechender Rechtssatz ist den Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Allgemeinheit indes nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für den Rechtssatz, der Gesetzgeber schulde stets nicht nur ein wirksames, das heißt, objektiv mit höherrangigem Recht in Einklang stehendes, sondern darüber hinaus ein ordnungsgemäß begründetes Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht knüpft in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 vielmehr ausdrücklich an seine bisherige Rechtsprechung an (NVwZ 2015, 1047 Rn. 129), so an sein Urteil vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263). In dieser Entscheidung führt es unter anderem aus, Systemwechsel seien in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher komme es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die der Flankierung, Absicherung und Verstärkung des Alimentationsprinzips dienten. Zwar schulde der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefere, bedürfe es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten werde. Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten erfüllten insoweit eine Schutz- und Ausgleichsfunktion. Sie kompensierten die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen, und stellen einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliege (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301 f.> m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Gesetzgebers bekräftigt, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe und die Ermittlung und Abwägung der insoweit berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren zu begründen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NVwZ 2015, 1047 Rn. 130).
Von dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht mit dem seinen Entscheidungsgründen entnommenen Rechtssatz, der Gesetzgeber schulde nur ein wirksames, das heißt, objektiv mit höherrangigem Recht in Einklang stehendes und nicht darüber hinaus auch ordnungsgemäß begründetes Gesetz (UA S. 13), nicht abgewichen. Dieser Rechtssatz ist vielmehr Teil der Analyse des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015. Er greift den entsprechenden Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301>) auf. Soweit sich die Beschwerde gegen die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts wendet, dass die Situation bei der Ausgestaltung der Beihilfe mit der Fortschreibung der Besoldungshöhe nicht zu vergleichen sei, da der Gesetzgeber in der Lage sei, den Rahmen, in dem er Beihilfe gewähre, und die Grundsätze, nach denen er die Beihilfeleistungen erbringe, in einer die inhaltliche (verfassungs-)gerichtliche Nachprüfung und damit Individualrechtsschutz ermöglichenden Weise normativ auszugestalten, und dass diese allgemeinen Grundsätze anders, als dies bei der Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der Besoldung der Fall sei, nicht in gleicher Weise der ständigen Überwachung und Anpassung bedürften (UA S. 12 ff.), rügt sie, dass das Oberverwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 nicht die für zutreffend erachteten rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes den Anforderungen an die Zulässigkeit der Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
b) Ebenso wenig wird der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Beschwerde vertritt die Ansicht, die saarländische Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beilhilfeverordnung - BhVO) vom 11. Dezember 1962 (Amtsbl. S. 505) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), - BhVO 2012 - nebst ihren Anlagen genüge nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG und sei daher verfassungswidrig. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen (S. 2 bis 4 der Beschwerdebegründung) ist allein die Frage zu entnehmen,
"ob die beklagte Behörde sich zwecks Ausschlusses der Beihilfefähigkeit eines Hilfsmittels rechtmäßigerweise auf die Anlage 4 stützen darf".
Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese Frage die Zulassung der Revision gebietet.
Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66 und vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33, jeweils m.w.N.). Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1996, 66 m.w.N.). Die Beschwerde muss substantiiert darlegen, dass die Verfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 6 m.w.N.).
Wenngleich der auf die Bundesgesetzgebung bezogene Art. 80 Abs. 1 GG im Bereich der Rechtsetzung in den Ländern unmittelbar keine Anwendung findet (BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, 207 <226> m.w.N.), beanspruchen die in Art. 80 Abs. 1 GG ausgeprägten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungsgewalt und Verordnungsgewalt Geltung auch für den Bereich der Landesgesetzgebung (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 <277> m.w.N.).
Nach Art. 80 Abs. 1 GG wie auch der im Wesentlichen gleichlautenden und für das Landesrecht geltenden Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) vom 15. Dezember 1947, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 178), obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, selbst die wesentlichen Entscheidungen zu treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Er soll sich seiner Verantwortung nicht dadurch entäußern können, dass er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 <20>). Die Vorschriften müssen dabei so bestimmt abgefasst sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Sachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <84 f.>).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich auch das beihilferechtliche Regelungssystem an dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt, messen lassen muss. Dieser Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern oder schlicht dem Verwaltungsvollzug überlassen. Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Ob und welche Leistungen der Dienstherr im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit erbringt, ist für den Beamten und seine Familie von herausragender Bedeutung. Die Leistungen gestalten den Fürsorgegrundsatz aus und bestimmen mit über das dem Beamten gewährte Niveau der Alimentation. Dies gebietet es, die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems durch Parlamentsgesetz zu regeln. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts zählen insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, die Bestimmung des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden, und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Des Weiteren muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für Beihilfekürzungen in Form von Selbstbeteiligungen übernehmen, wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie ggf. nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <110> und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass § 67 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), - SBG 2012 - in seiner Gesamtheit eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung vornehme (UA S. 11 f.).
Die Beschwerde tritt der Annahme des Oberverwaltungsgerichts entgegen, § 67 Abs. 2 und 10 SBG 2012 ermächtige unter anderem zu dem Erlass der Ausschlussregelung der Nr. 5 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BhVO 2012, ausweislich derer Blutdruckmessgeräte zu den Gegenständen zu rechnen sind, die Gebrauchsgüter des täglichen Lebens sind, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und die daher keine beihilfefähigen Hilfsmittel sind. Sie beschränkt sich indes darauf, § 67 SBG 2012 auszulegen und die abweichende Würdigung des Oberverwaltungsgerichts anzugreifen. Mit der Rüge, das angegriffene Urteil lasse eine vollständige Durchdringung der demokratischen Bedeutung der Gewaltenteilung und insbesondere der Intention des Verfassungsgebers bezüglich Art. 80 Abs. 1 GG nicht erkennen, zudem sei, da eine Begrenzung willkürlichen Verwaltungshandelns durch eine gesetzliche Richtlinienvorgabe nicht erkennbar sei, nicht nachvollziehbar, was das Oberverwaltungsgericht mit dem Begriff "Gewaltenmonismus" sagen wolle (S. 2 bis 4 der Beschwerdebegründung), wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht dargelegt. Die Beschwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass in einer bestimmten Frage die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht ausreichend ist, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten. Ebenso wenig lässt sich ihrem Vorbringen entnehmen, dass die Verfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können.
c) Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
aa) Soweit die Beschwerde mutmaßt, dass bestimmte in der mündlichen Verhandlung nicht erörterte Gesichtspunkte von den Beisitzern des Senats des Oberverwaltungsgerichts in die Urteilsgründe eingeführt worden seien, und daraus auf einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) schließt (S. 6 der Beschwerdebegründung), mangelt es an einer substantiierten Darlegung eines entsprechenden Verstoßes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Ebenso wenig legt die Beschwerde insoweit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) substantiiert dar.
bb) Eine Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs ist auch insoweit nicht substantiiert dargetan, als die Beschwerde rügt, die Annahme des Gerichts, die "Krankheitsgeschichte" des Klägers sei bei der beklagten Behörde nicht bekannt gewesen (UA S. 20), sei in der mündlichen Verhandlung nicht thematisiert worden (S. 6 der Beschwerdebegründung).
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Gericht das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dieser war nicht gehindert, während des Verfahrens hierzu vorzutragen. Diese Gelegenheit hat er ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch genutzt. Die Vorinstanz war indes nicht verpflichtet, die Beteiligten im Vorhinein darauf hinzuweisen, dass es in seinem Urteil die von dem Kläger beanstandete Annahme vertreten werde. Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Indes folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung sämtlicher entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem bzw. mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18 und vom 18. Juni 2012 - 5 B 5.12 - juris Rn. 11 f.). Das war hier nicht der Fall, da der Kläger nicht davon ausgehen durfte, dass das Gericht seinem Vortrag auch in rechtlicher Hinsicht folgen würde.
cc) Mit der Rüge, das Gericht habe es unterlassen, von Amts wegen auf eine Präzisierung des Attestes des behandelnden Arztes hinzuwirken (S. 7 der Beschwerdebegründung), wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts geltend gemacht.
Eine solche ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133
dd) Die Rüge, dem Kläger werde durch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts insbesondere auf Seite 19 des Urteilsabdrucks "das Wort im Munde herumgedreht", ein "normaler" nachvollziehbarer Geschehensablauf werde dahin interpretiert, dass die beklagte Behörde verunsichert worden sei, (S. 7 der Beschwerdebegründung), führt nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit dieser Verfahrensrüge wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensmangel kann ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39.15 - InfAuslR 2016, 1 Rn. 16). Aus dem Recht des Gerichts, über das Rechtsschutzbegehren nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, folgt die Verpflichtung, den im Verfahren festgestellten Sachverhalt der Überzeugungsbildung vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen. Insbesondere darf es festgestellte Umstände nicht übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 36 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Tatsachenwürdigung (UA S. 19) von dem Kläger dargelegte Gesichtspunkte übergangen hätte. Dass die Vorinstanz den Umstand, dass der Kläger am 7. März 2013 das seinerzeit in der Apotheke nicht vorrätige Blutdruckmessgerät bereits bezahlt hat, als einen Erwerb desselben vor Ausstellung der vom 11. März 2013 datierenden Verordnung gewürdigt hat, verstößt im Übrigen nicht gegen Denkgesetze.
ee) Die Rüge (S. 7 der Beschwerdebegründung), die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, eine dem Erwerb des Hilfsmittels vorausgehende Ausstellung der ärztlichen Verordnung eröffne dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit, auf eine etwaig beihilferechtlich gebotene Präzisierung der Verordnung hinzuwirken (UA S. 19), verletze das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), vermag schon deshalb nicht auf eine Zulassung der Revision zu führen, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen kann. Dies ist der Fall, wenn nicht einmal die Möglichkeit bestehen kann, dass das Gericht ohne den behaupteten Rechtsverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 <346>). So verhält es sich hier. Die von der Beschwerde beanstandete Annahme mag dazu dienen, die Richtigkeit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die dieses tragend auf das Erfordernis gestützt hat, der Beihilfestelle Gewissheit über die Notwendigkeit einer Maßnahme zu verschaffen (UA S. 17), ergänzend zu verdeutlichen. Eine die Entscheidung tragende Bedeutung kommt jener Annahme nicht zu.
ff) Soweit die Beschwerde rügt, anders als das Verwaltungsgericht habe das Oberverwaltungsgericht die Eindeutigkeit der ärztlichen Verordnung in Zweifel gezogen (S. 8 der Beschwerdebegründung), mangelt es bereits an der substantiierten Darlegung eines insoweit in Betracht zu nehmenden Verstoßes des Berufungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
gg) In dem Aufgreifen dieses Aspektes durch das Oberverwaltungsgericht liegt schließlich kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die von der Beschwerde (S. 8 der Beschwerdebegründung) insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - NJW 2011, 2053) ist nicht einschlägig, da hier weder eine Zuständigkeitsfrage noch eine Fristfrage zu entscheiden war.
Ebenso wenig verletzt das Unterlassen eines Hinweises auf die diesbezügliche Rechtsauffassung des Gerichts den Kläger in seinem Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs. Nach den unter bb) dargelegten Maßstäben war das Oberverwaltungsgericht nicht ausnahmsweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO gehalten, den Kläger auf die Bewertung der ärztlichen Verordnung als nicht eindeutig hinzuweisen, da ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - insbesondere nach dem Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015, mit dem anheimgestellt wurde, dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen, aus der hervorgehe, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild kein "beliebiges" Blutdruckmessgerät ausreiche, sondern ein solches benötigt werde, das - wie das beschaffte - auf den so genannten "Korotkow-Ton" abstelle, (BA II Bl. 326) und nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 8. Oktober 2015 (BA II Bl. 339) - nicht davon ausgehen durfte, dass die ärztliche Verordnung vom 11. März 2013 (BA I Bl. 221) als eindeutig bewertet werden würde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren gründet auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.