Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.05.2011


BVerwG 04.05.2011 - 2 WD 2/10

Maßnahmebemessung bei Fernbleiben eines Soldaten von einer Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
04.05.2011
Aktenzeichen:
2 WD 2/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Truppendienstgericht Süd, 17. November 2009, Az: S 5 VL 2/09, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 15 Abs 1 WStrG

Leitsätze

Unerlaubtes Fernbleiben eines Soldaten von einer Ausbildung im Rahmen der - während der Dienstzeit erfolgenden - "Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung" (ZAW) ist disziplinarbemessungsrechtlich im Regelfall mit einem unerlaubten Fernbleiben eines "aktiven Soldaten" vom rein militärischen Dienst vergleichbar (im Anschluss an Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1).

Tatbestand

Der frühere Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers, der etwa in der Mitte seiner neunjährigen Dienstzeit an einer Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme (sog. ZAW-Maßnahme) Elektroniker Betriebstechnik teilnahm, war im Rahmen dieser Maßnahme in der Zeit vom 4. Oktober 2005 bis zum 23. Dezember 2005 zur Teilnahme an einem Praktikum befohlen. Weil die Praktikumsdurchführung für wenig sinnvoll hielt, blieb er dem Praktikum insgesamt über acht Wochen unerlaubt fern und betrieb in jener Zeit auf seiner Stube das Selbststudium. Im Februar 2006 veränderte er die Zweitschrift eines von einer Stabsärztin im Standortsanitätszentrum ausgestellten Krankenscheins dahin, dass er das Datum des Beginns seiner Krankschreibung - der Soldat war vom 28. November 2005 bis zum 2. Dezember 2005 krankgeschrieben - auf den 28. Oktober 2005 abänderte und eine nachgemachte Unterschrift der Stabsärztin danebensetzte. Diesen Krankenschein gab er dann seinem vorgesetzten Betreuungsfeldwebel, um eine Krankschreibung bereits ab dem 28. Oktober 2005 vorzutäuschen. Im sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat wegen zweier eigenmächtiger Abwesenheiten zu einem Gesamtstrafarrest von drei Monaten und wegen Fälschung eines Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.

Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht, nachdem die Sache zuvor vom Bundesverwaltungsgericht einmal zurückverwiesen worden war, durch Urteil vom 17. November 2008 entschieden, dass der damals noch aktive Soldat in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt wird.

Die dagegen vom Soldaten eingelegte und auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung hat das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

...

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Die Truppendienstkammer hat ihn zu Recht zum Unteroffizier degradiert. Da das Dienstverhältnis des damals aktiven Soldaten auf Zeit inzwischen durch Zeitablauf beendet worden ist (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG) - was die Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht hindert (§ 82 Abs. 1 WDO) -, hat der Senat klargestellt, dass es sich nun um eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve handelt.

...

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In dem angefochtenen Urteil der Truppendienstkammer sind ausreichende und widerspruchsfreie Tatfeststellungen getroffen worden. Dem Urteil kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, von welchen schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen der Senat aufgrund der erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen auszugehen hat. Das Truppendienstgericht ist zunächst hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 2 zu der Feststellung gelangt, dass der damals aktive Soldat im Rahmen der ZAW-Maßnahme von Montag, den 24. Oktober 2005 bis einschließlich Montag, den 28. November 2005, das heißt fünf Wochen und einen Tag, sowie von Montag, den 5. Dezember 2005 bis einschließlich Freitag, den 23. Dezember 2005, das heißt drei Wochen, "eigenmächtig abwesend" war. Dieses Verhalten hat die Truppendienstkammer als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) gewertet. Hinzu kommt die von der Vorinstanz festgestellte Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 3 (Vorlage des vom Soldaten verfälschten Krankenmeldescheins im Februar 2006), die als vorsätzlicher Verstoß gegen § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG qualifiziert wird. Diese Feststellungen, die ein einheitliches Dienstvergehen (§ 18 Abs. 2 WDO, § 23 Abs. 1 SG) darstellen, sind eindeutig und widerspruchsfrei und damit für den Senat bindend.

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3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des früheren Soldaten sehr schwer.

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Das Gewicht der Verfehlungen liegt in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich zunächst daraus, dass der frühere Soldat nicht nur gegen seine soldatische Pflicht zur Dienstleistung, sondern auch gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze, in erheblichem Umfang verstoßen und kriminelles Unrecht - vorsätzliche eigenmächtige Abwesenheit gemäß § 15 Abs. 1 WStG und Vorlage eines von ihm gefälschten Gesundheitszeugnisses gemäß § 277 StGB - begangen hat; er ist auch entsprechend rechtskräftig verurteilt worden.

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Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt - unabhängig davon, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder eigenmächtige Abwesenheit, wie hier, zu beurteilen ist - im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem aufgrund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den zentralen Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwider läuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. z.B. Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 50).

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Von erheblichem Gewicht ist auch die Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Bundesbeamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst Recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Wer als Soldat aus Anlass angeblicher krankheitsbedingter Dienstabwesenheit gegenüber dem Betreuungsfeldwebel vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. dazu z.B. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 und vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - § 13 WDO 2002 Nr. 1 und in NZWehrr 2010, 114> m.w.N.).

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Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris, m.w.N.). Das war hier der Fall.

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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier schließlich auch durch die Tatumstände bestimmt. Es handelt sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des früheren Soldaten; dieser hat innerhalb von fünf Monaten vielmehr dreimal schwer versagt, wobei der Fernbleibenszeitraum insgesamt über acht Wochen betrug. Gravierend belastet den früheren Soldaten auch das vorsätzliche Fehlverhalten im Anschuldigungspunkt 3. Der frühere Soldat ging hier gezielt vor, indem er sich im Standortsanitätszentrum die Zweitschrift des Krankenmeldescheines besorgte, diese eigenhändig verfälschte und danach seinem Betreuungsfeldwebel zur Verschleierung seiner eigenmächtigen Abwesenheit vorlegte. Ferner wiegt schwer, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsunteroffizier - sechs Wochen vor Beginn seines Fehlverhaltens war er in diesen Dienstgrad befördert worden - in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.O., m.w.N.).

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b) Das Dienstvergehen, begangen im Rahmen einer ZAW-Maßnahme, hatte keine unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen für den Dienstbetrieb. Trotz der eigenmächtigen Abwesenheit beendete der frühere Soldat die ZAW-Maßnahme erfolgreich innerhalb der Zeitvorgabe. Eine ordnungsgemäße Teilnahme am Praktikum war nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Dienstvergehen bei den Untergebenen bekannt geworden ist.

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c) Die Beweggründe des früheren Soldaten sind von eigennützigem Handeln geprägt. Eigennützigkeit ist schon dann gegeben, wenn der Soldat (auch) aus persönlichen Gründen gehandelt hat (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris, m.w.N.). Das war hier sowohl hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst als auch hinsichtlich der Vorlage des verfälschten Krankenmeldescheins der Fall.

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d) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht; Entsprechendes gilt für mögliche Milderungsgründe in den Umständen der Tat im Tatzeitraum von Oktober 2005 bis Februar 2006.

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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelasteten früheren Soldaten zunächst seine ordentlichen dienstlichen Leistungen, die sich auch im Ergebnis der Sonderbeurteilungen ("5,60" und "5,30" bei möglicher Bestnote "9") widerspiegeln. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er während der Dauer der "eigenmächtigen Abwesenheit" nicht etwa nach Hause fuhr, sondern sich in der Kaserne auf seine Prüfung vorbereitete, die er dann auch bestand.

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Der ...-Einsatz des früheren Soldaten nach Begehung des Dienstvergehens ist zwar anerkennenswert, jedoch nicht geeignet, als "Nachbewährung" das Dienstvergehen in milderem Licht erscheinen zu lassen. Der letzten Aussage des Leumundszeugen Hauptmann H. zufolge hatte der frühere Soldat in A. den in ihn gesetzten Leistungserwartungen nicht entsprochen.

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Das Persönlichkeitsbild des früheren Soldaten wird aber dadurch erheblich belastet, dass er erst seit der Vernehmung am 22. August 2006 geständig ist und Einsicht und Reue gezeigt, zuvor jedoch dienstliche Erklärungen abgegeben hat, in denen er das angeschuldigte Verhalten ausdrücklich bestritt.

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Ferner ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat während des Laufs des ersten Berufungsverfahrens erneut wegen Fernbleibens vom Dienst negativ aufgefallen war und durch eine am 4. November 2008 verhängte Disziplinarbuße über 400 € ermahnt werden musste. Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser einfachen Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung bestehen nicht (vgl. § 8 Abs. 2 WDO). Es liegt insoweit auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens vor. Denn eine "gleichzeitige Entscheidung" im Sinne des § 18 Abs. 2 WDO schied aus, da sich das vorliegende Verfahren bereits in der Berufungsinstanz befand. Neue Vorwürfe dürfen gemäß § 99 Abs. 2 WDO nur erstinstanzlich im Wege der Nachtragsanschuldigung in das Verfahren einbezogen werden.

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f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannter be- und entlastender Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 4 und 3 WDO zulässigen - Degradierung des früheren Soldaten, der wegen des noch bis Juli 2012 bestehenden Anspruchs auf Übergangsgebührnisse gemäß § 1 Abs. 3 WDO disziplinarrechtlich als Soldat im Ruhestand gilt (vgl. dazu auch Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 39.09 - und Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 1 Rn. 49 m.w.N.), zum Unteroffizier der Reserve erforderlich und angemessen. Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme, wie mit der Berufung beantragt, kommt nicht in Betracht.

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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 2010 a.a.O.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

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Vorliegend ist auf dieser ersten Stufe für Fälle des (vorsätzlichen) eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit nach der Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (vgl. zuletzt Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - insoweit jeweils nicht veröffentlicht in BVerwGE 134, 379, in Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1 und in NZWehrr 2010, 114, m.w.N.). Für ein unerlaubtes Fernbleiben von einer ZAW-Maßnahme gilt grundsätzlich nichts anderes. Der Umstand, dass sich der frühere Soldat damals auf einer ZAW-Stelle befand, verändert den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nicht. Der Senat hat dazu im Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - (Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 30 ff.) - ausgeführt:

"(2) Soweit ersichtlich, hat der Senat bisher nicht entschieden, ob das ungenehmigte Fernbleiben von einer Ausbildung im Rahmen der - während der Dienstzeit erfolgenden - 'Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung' (ZAW) ebenso wie das Fernbleiben von berufsfördernden Maßnahmen am Dienstzeitende milder zu bewerten ist als ein Fernbleiben vom aktiven militärischen Dienst. Einer solchen Analogie stehen jedoch erhebliche Bedenken entgegen. Zu berücksichtigen sind eine Reihe bedeutsamer Unterschiede zwischen ZAW-Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen der Berufsförderung am Dienstzeitende.

Wie der Senat im Verfahren BVerwG 2 WD 21.08 in der Berufungshauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. April 2009), ist die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung eine militärfachliche Maßnahme für eine nachfolgende militärische Verwendung, die allerdings für den betreffenden Soldaten zugleich einen zivilberuflichen Vorteil mit sich bringt. Sie unterscheidet sich darin von Berufsförderungsmaßnahmen am Ende der Dienstzeit, die gerade darauf abzielen, einen geordneten Übergang in ein ziviles Berufsleben zu ermöglichen. ZAW-Maßnahmen sind nicht selten "militärisch" organisiert. Teilnehmer werden häufig zu einer Hörsaal-Gruppe zusammengefasst. Lediglich die fachbezogene Ausbildungsdurchführung obliegt einem beauftragten zivilen Ausbildungsträger, die Durchführung der Ausbildung im Übrigen hingegen dem dafür eingeteilten militärischen Vorgesetzten. Insgesamt liegt damit hinsichtlich der fortbestehenden Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb nur ein relativ geringer Unterschied gegenüber dem militärischen Dienst vor.

Aber auch soweit Teilnehmer an einer ZAW-Maßnahme weniger stark militärisch eingebunden sind, bestehen zwischen dieser und einer BFD-Maßnahme am Dienstzeitende wesentliche Unterschiede, die Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtung geben. Teilnehmer an einer ZAW-Maßnahme werden nach Beendigung der Ausbildung stets wieder in die Truppe eingegliedert. Der Ausbildungserfolg des Teilnehmers an der ZAW-Maßnahme ist somit von unmittelbarer dienstlicher Bedeutung, weil nur so die bereits im Vorfeld ausgeplanten Dienstposten bedarfsgerecht besetzt werden können. Während eine Berufsförderungsmaßnahme am Dienstzeitende den betreffenden Soldaten allein auf seine zivile Weiterbeschäftigung vorbereitet, also auf seine 'Ausgliederung' aus der Bundeswehr abzielt, werden mit der ZAW-Maßnahme hingegen die 'kompetente Wiedereingliederung' des Teilnehmers in ein militärisch geprägtes Umfeld und eine verbesserte Einsatzfähigkeit bezweckt. Vergleichbar mit den an einer Bundeswehruniversität studierenden Soldaten, die ebenfalls nach Beendigung des Studiums wieder in den militärischen Bereich zurückkehren, oder mit Soldaten, die in zivilen Organisationen der Bundeswehr tätig sind, gilt auch für Maßnahmen der ZAW, dass auch der 'zivilnahe' Dienst stets auf militärische Erfordernisse ausgerichtet ist. Anders als von den Teilnehmern an einer dienstzeitbeendenden berufsfördernden Maßnahme, wird von den Teilnehmern einer ZAW-Maßnahme eine dienstliche Leistung verlangt, die sie auf ihre weitere militärische Verwendung vorbereiten und hierfür qualifizieren soll, um künftig die ihnen zu übertragenden Aufgaben auf möglichst hohem Niveau erfüllen zu können. Unerlaubtes Fernbleiben von einer ZAW-Maßnahme ist daher im Regelfall mit einem ungenehmigten Fernbleiben eines 'aktiven Soldaten' vom rein militärischen Dienst vergleichbar."

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Ein solcher Regelfall liegt auch hier vor. Die ZAW-Maßnahme erfolgte etwa in der Mitte der neunjährigen Dienstzeit des früheren Soldaten. Dieser blieb in den militärischen Dienstbetrieb eingegliedert. Seine Ausbildung war dienstförderlich. Nach Beendigung der ZAW-Maßnahme leistete er noch über vier Jahre militärischen Dienst.

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Nach alledem ist bei dem in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 bindend festgestellten vorsätzlich unerlaubten Fernbleiben vom Dienst von insgesamt über acht Wochen - einem nach der Rechtsprechung langen Abwesenheitszeitraum - bereits die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 WDO, jedenfalls aber eine Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad indiziert.

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Im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist zusätzlich aber noch die schwere vorsätzliche Verfehlung im Anschuldigungspunkt 3 zu berücksichtigen. Hinsichtlich des über fünfwöchigen Fernbleibenszeitraums im Anschuldigungspunkt 1 hat der frühere Soldat durch Vorlage des von ihm verfälschten Krankenmeldescheins seinen Vorgesetzten über einen insgesamt erheblichen Zeitraum angeblich nicht bestehender Dienstfähigkeit - zur Verdeckung einer Wehrstraftat und Dienstpflichtverletzung - in strafbarer Weise getäuscht. Wenn auch im Hinblick auf die mögliche disziplinarrelevante Variationsbereite derartiger Pflichtverletzungen generell anwendbare Rechtsprechungsgrundsätze zur Ahndung einer solchen Pflichtwidrigkeit fehlen, ist doch davon auszugehen, dass ihnen erhebliches disziplinarisches Gewicht zukommt. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung, hier die Bundeswehr, von besonderer Bedeutung. Sie muss sich bei ihren Entscheidungen nicht selten auf Urkunden stützen und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Soldat, der sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße. Dies gilt auch dann, wenn sich die Bedeutung der Urkunde ausschließlich auf den dienstinternen Bereich zwischen Dienstherrn und Soldaten bezieht, wie hier bei der Vorlage eines Krankenmeldescheins. Im Hinblick auf die sich aus einer solchen Vorlage ergebenden Konsequenzen bezüglich einer möglichen Freistellung von der Grundpflicht zur Dienstleistung kommt derartigen Urkunden, auf deren Echtheit der Vorgesetzte mangels eigener Kontrollmöglichkeit vertrauen muss, eine, auch für den Soldaten erkennbare, erhebliche Bedeutung zu (vgl. zur Vorlage einer gefälschten Dienstunfähigkeitsbescheinigung durch einen Beamten z.B. Urteil vom 15. Oktober 2003 - BVerwG 1 D 9.03 - m.w.N.; nicht veröffentlicht).

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Jedenfalls ist damit - insgesamt gesehen - im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Aberkennung des Ruhegehalts indiziert.

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bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen.

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Der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts ist hier schon wegen der Geltung des Verschlechterungsverbotes vorzunehmen. Da es aber im Rahmen der Gesamtwürdigung an durchgreifenden mildernden oder entlastenden Umständen mangelt, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Degradierung des Soldaten zum Unteroffizier, jetzt "der Reserve". Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastete frühere Soldat kann sich zu seiner Entlastung neben einem insgesamt positiven Leistungsbild im Wesentlichen nur auf die Tatsache berufen, dass sich die eigenmächtige Abwesenheit im Rahmen der ZAW-Maßnahme nicht nachteilig auf den Dienstbetrieb ausgewirkt und er die Zeit zur Prüfungsvorbereitung genutzt hat. Weitere durchgreifende Milderungsgründe stehen ihm aber nicht zur Seite. Dies kann anstelle der an sich verwirkten disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht den Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Die Anforderungen, die an entlastende Umstände zu stellen sind, werden durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Daran gemessen werden die Anforderungen hier nicht erfüllt. Denn im Grunde kann von jedem Soldaten erwartet werden, dass er sich inner- wie außerdienstlich gesetzestreu verhält und beanstandungsfreie dienstliche Leistungen erbringt (vgl. zum Beamtendisziplinarrecht Urteil vom 8. März 2005 - BVerwG 1 D 15.04 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24, m.w.N.). Im Übrigen sind der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar. Ein im Charakter deutlich werdender Persönlichkeitsmangel, der hier vor allem in der Vorlage des verfälschten Krankenmeldescheins zum Ausdruck kommt, kann nicht dadurch relativiert oder sogar kompensiert werden, dass der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die erforderliche Disziplin wahrt, sich tadelfrei führt und in seinen dienstlichen Leistungen die Erwartungen des Dienstherrn erfüllt oder sogar übertrifft (Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 WD 16.08 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43).

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Eine noch mildere Beurteilung des Dienstvergehens mit der Folge, dass lediglich gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDO auf Kürzung des Ruhegehalts - hier Kürzung der Übergangsgebührnisse (§ 67 Abs. 1 WDO) - zu erkennen wäre, ist auch nicht wegen der langen Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens geboten, das grundsätzlich von Art. 6 EMRK erfasst wird (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1016>). Zwar liegt das Dienstvergehen im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (Mai 2011) bereits über fünf Jahre zurück. Dies ist hier jedoch nicht geeignet, anstelle der an sich verwirkten Höchstmaßnahme lediglich eine Ruhegehaltskürzung auszusprechen. Zum einen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372) und des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5 und Beschluss vom 1. September 2009 - BVerwG 2 B 34.09 - juris; vgl. auch Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 38 Rn. 11, jeweils m.w.N.) eine überlange Verfahrensdauer nur dann mildernd zu berücksichtigen, wenn es (- anders als hier - nicht nur aus Rechtsgründen) um den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme geht, an deren Verhängung der Senat lediglich durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist. Diese Auffassung hat der Gesetzgeber insofern bestätigt, als er in § 17 WDO (Zeitablauf) die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat. Zum anderen hat die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer bereits beim Ausspruch der Degradierung berücksichtigt (Urteilsabdruck S. 13).

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Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und den Zweck des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch die im Gesetz vorgesehene Disziplinarmaßnahme einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, ist es daher erforderlich, die Degradierung zum Unteroffizier (der Reserve) zu bestätigen. Neben spezialpräventiven Erwägungen ist die Dienstgradherabsetzung insbesondere deshalb geboten, weil diese Maßnahme über ihren (engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Der frühere Soldat hat nicht nur als Vorgesetzter Straftaten begangen und seinen Untergebenen wiederholt ein schlechtes Beispiel gegeben, sondern auch etwa in der Mitte seines auf insgesamt neun Jahre angelegten Dienstverhältnisses - alsbald nach seiner Beförderung zum Stabsunteroffizier - schwer versagt.

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g) Entgegen dem Berufungsvorbringen des früheren Soldaten ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unerheblich, dass dieser damals kurz vor dem Ende seiner Dienstzeit stand (Urteil vom 4. März 2009 - BVerwG 2 WD 10.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 27); inzwischen gilt er - wie dargelegt - gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand (aa). Disziplinarbemessungsrechtlich ohne Bedeutung ist auch die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung (bb). Die auszusprechende Degradierung zum Unteroffizier der Reserve verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (cc).

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aa) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 58 Abs. 2 WDO gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, beruhen neben dem Gedanken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn bzw. der Streitkräfte vor allem auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Soldaten (Art. 3 Abs. 1 GG), soweit es - wie hier - um eine Sanktion wegen eines im aktiven Soldatenverhältnis begangenen Dienstvergehens geht (vgl. Urteil vom 27. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 18.01 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 46 = NZWehrr 2002, 211). Danach soll ein Soldat, der nach einem Dienstvergehen in den "Ruhestand" tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden als ein Soldat, der - bei vergleichbarem Fehlverhalten - im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinarische Erfassung der Verfehlung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Der Gesetzgeber hat aber den Katalog der für "frühere Soldaten" vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen in § 58 Abs. 2 und 3 WDO eingeschränkt.

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bb) Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rücksicht auf die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des früheren Soldaten geboten. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO (Verhältnis der Disziplinarmaßen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen) der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. zuletzt Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris, m.w.N.).

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cc) Die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Degradierung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem bereits dargelegten Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der wirtschaftliche und berufliche Nachteil, der für den früheren Soldaten durch die Degradierung eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt als gesetzlich vorgesehene (vgl. § 62 WDO) und daher vorhersehbare Rechtsfolge in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen. Dies ist hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der frühere Soldat wegen seines bereits erfolgten Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht mehr mit einer Beförderung rechnen kann. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Dienstgradherabsetzung nicht unverhältnismäßig. Da kein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht, geht das Gesetz bei einer gebotenen Degradierung davon aus, dass der Soldat den durch die Disziplinarmaßnahme erlangten Status endgültig beibehält, d.h. sich die Übergangsleistungen gemäß § 62 Abs. 2, § 135 Abs. 4 WDO auf Dauer nach dem niedrigeren Dienstgrad bestimmen (vgl. dazu insgesamt Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - BVerwGE 103, 104 <109 f.> = NZWehrr 1994, 213 <215 f.> und zum Beamtendisziplinarrecht Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 102.97, juris, jeweils m.w.N.).

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4. Da die Berufung des früheren Soldaten nach alledem ohne Erfolg bleibt, hat er gemäß § 139 Abs. 2 WDO die Kosten des vorliegenden - zweiten - Berufungsverfahrens zu tragen.

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Im Hinblick darauf, dass die erste Berufung des früheren Soldaten erfolgreich war, hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens BVerwG 2 WD 8.08 sowie die Kosten, die durch die Hauptverhandlung am 27. November 2007 vor der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd entstanden waren, einschließlich der dem früheren Soldaten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 139 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 WDO dem Bund auferlegt.