Entscheidungsdatum: 24.05.2012
Bei einer außerdienstlichen Körperverletzung, bei der auch die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale der §§ 224 - 227 StGB erfüllt sind, ist die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Der frühere Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss zunächst erfolgreich eine Ausbildung zum Schreiner. 2002 bewarb er sich für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und wurde im Oktober 2002 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf zwölf Jahre verlängerte Dienstzeit wurde im Juli 2010 auf seinen Antrag hin auf acht Jahre verkürzt und endete mit dem September 2010. Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Oktober 2007 zum Oberfeldwebel.
Seinen Dienst trat der frühere Soldat bei der ... in H. an. Nach der Grundausbildung wurde er im Dezember 2002 zur ... und im November 2006 zur ... versetzt. Im April 2007 erfolgte die Versetzung zur ... in F.. Mit seiner Einheit wurde er im September 2007 an den Standort Ha. versetzt. Der frühere Soldat hat alle für seine Verwendung notwendigen Lehrgänge erfolgreich absolviert.
Er wurde zweimal planmäßig beurteilt. Die letzte planmäßige Beurteilung vom 3. Mai 2007 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit 6,20. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als stärker ausgeprägt und als bestimmendes Merkmal bewertet. Ebenfalls als stärker ausgeprägt wurde die geistige Kompetenz beurteilt. Ausgeprägt seien die soziale Kompetenz und die Kompetenz in Menschenführung, während die konzeptionelle Kompetenz weniger ausgeprägt sei. Zusammenfassend ist ausgeführt, der frühere Soldat sei ein sehr verantwortungsbewusster und motivierter junger Portepeeunteroffizier, der trotz seiner relativ geringen Dienstzeit ein hohes Maß an Professionalität und positiver Souveränität zeige. Er besitze ein gutes berufliches Selbstverständnis und lebe dieses jeden Tag vor. Bei Aufträgen, bei denen andere Soldaten der Einheit zurückschreckten, trete er vor, nehme sich der Herausforderung an und zeige so seine herausragende Kameradschaft und sein soldatisches Selbstverständnis. Er überzeuge als Erzieher und Ausbilder in allen Situationen. Feldwebel ... scheue sich nicht, Kritisches klar anzusprechen und arbeite mit Vorgesetzten loyal zusammen. Er sei ein Gewinn in jedem Team. Trotz seiner guten Leistungen habe er sein Potential noch nicht vollkommen ausgeschöpft. Bei gleicher Entwicklung sah der beurteilende Vorgesetzte die Eignung zum Zugführer... . Er sehe ihn in der Spitzengruppe der vergleichbaren Portepeeunteroffiziere seiner Einheit. Eine Eignung zum Berufssoldaten sei deutlich erkennbar.
Der nächsthöhere Vorgesetzte erklärte sich mit der Beurteilung voll einverstanden und teilte uneingeschränkt die Wertungen der Aufgabenerfüllung. Der frühere Soldat sei ein überdurchschnittlich leistungsstarker Portepeeunteroffizier, dessen Persönlichkeitsprofil durch seine durchweg positive und ruhig auftretende Art charakterisiert werde. Sein Leistungspotential bei der Planung und Durchführung der Ausbildung sei ebenfalls überdurchschnittlich hoch. Der frühere Soldat stehe im vorderen Drittel der zu vergleichenden Portepeeunteroffiziere im Bataillon. Die Eignung zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei im außergewöhnlichen Maß erkennbar. Feldwebel ... sei ein charakterlich gefestigter Portepeeunteroffizier mit stabilem, starkem Leistungsbild. Aufgrund seines selbstbewussten Auftretens verbunden mit einer positiven Ruhe auch bei kurzfristigen Lageänderungen sei er für eine höherwertige Führungsposition geeignet. Er solle bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn gefördert werden.
Auch der weitere höhere Vorgesetzte erklärte sich mit der Beurteilung voll einverstanden und bestätigte insbesondere die in außergewöhnlichem Maß vorhandene Eignung zum Berufssoldaten.
In der Berufungshauptverhandlung erläuterte der frühere Disziplinarvorgesetzte, Major K., dass sich der frühere Soldat infolge seiner Versetzung von H. nach F. wie auch die mit ihm versetzten Kameraden in einer schwierigen dienstlichen Situation befunden habe. Er habe sich in eine neue, deutlich größere Einheit mit einem starken Leistungsgefüge integrieren und auf ein anderes Waffensystem einstellen müssen. Seine Position in dieser Einheit habe er erst finden müssen. Außerdem sei eine Umschulung auf das neue Waffensystem notwendig gewesen. Der frühere Soldat habe gegenüber den ihm unterstellten Mannschaftsdienstgraden einen weniger autoritären und eher kooperativen Führungsstil gepflegt, als dies in seiner neuen Teileinheit üblich gewesen sei. Zudem habe es innerhalb der Einheit generell Spannungen gegeben. Die Einheit sei durch die Unsicherheit über ihren Erhalt und künftigen Einsatzort belastet gewesen. Diese Belastung hätte auch die Integration der zuversetzten Kameraden aus H. erschwert. Der frühere Soldat habe in seinem Zug Schwierigkeiten gehabt, aber gezieltes Mobbing sei es nicht gewesen.
Die Ausführungen in der letzten Beurteilung zum Leistungsbild des früheren Soldaten könne er bestätigen. Im ersten Halbjahr 2008 habe er den früheren Soldaten seltener wahrgenommen. Im zweiten Halbjahr sei er ihm dann bei einzelnen Aufträgen und Übungen stärker aufgefallen. Es sei bei Gesprächen über Probleme in der Teileinheit häufiger zu Berührungspunkten gekommen. Ihm sei der frühere Soldat positiv aufgefallen, weil er die Probleme und Spannungen offen angesprochen habe. Er habe auf ihn offen, ehrlich und gradlinig gewirkt. Auch von der Strafanzeige wegen des Vorfalles habe ihm der frühere Soldat von sich aus berichtet. Er habe angegeben, dass auch er selbst Strafanzeige gestellt habe und dass seine Familie und seine damalige Freundin beteiligt gewesen seien. Mitte 2009 sei dann bekannt geworden, dass auch die neue Einheit des früheren Soldaten aufgelöst werden solle. Der frühere Soldat sei damals häufig länger krank geschrieben gewesen. Er habe sich in medizinischer Behandlung befunden und sei deswegen häufig abwesend gewesen. Von dem Antrag des früheren Soldaten auf Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining habe er gewusst. Es sei dann auch ein Antrag auf Dienstzeitverkürzung gestellt worden. Der frühere Soldat habe ihm mitgeteilt, dass er mit der Tätigkeit als Soldat nicht mehr zurechtkomme. Für den Rückstufungsantrag seien wohl gesundheitliche Gründe und dienstliche Unzufriedenheit ursächlich gewesen.
Der frühere Soldat ist Träger des Deutschen Sportabzeichens in Gold, der Schützenschnur in Gold und des Tätigkeitsabzeichens Raketenpersonal Bronze.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 21. September 2010 und die Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom 3. April 2012 weisen die Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren aus. In diesem wurde zunächst durch Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 24. April 2008 gegen den früheren Soldaten wegen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, § 230 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 50 € verhängt. Auf den Einspruch des früheren Soldaten wurde er durch Urteil des Amtsgerichts P. vom 6. Oktober 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht D. das Urteil des Amtsgerichts P. auf und verurteilte den früheren Soldaten wegen gefährlicher Körperverletzung mit rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2009 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
Der frühere Soldat ist verheiratet und kinderlos. Nach der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 19. März 2012 erhält er bis Juni 2012 Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 1 410, 34 € brutto. Tatsächlich ausgezahlt werden nach den gesetzlichen Abzügen 1 310, 25 €. Die Übergangsbeihilfe in Höhe von 13 122 € wird noch einbehalten. In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat ergänzend erläutert, dass er mittlerweile eine Anstellung in einem Autohaus habe. Dort verdiene er zusätzlich zu den Übergangsgebührnissen 1 025 € netto. Seit Ende Januar 2012 sei er allerdings krank geschrieben. Seine Ehefrau sei ebenfalls berufstätig und verdiene monatlich 1 239 €. Er zahle mit etwa 600 € monatlich Verbindlichkeiten ab, die sich auf insgesamt ca. 30 000 € beliefen. Etwa 14 000 € stammten aus dem Strafverfahren. Die Miete betrage monatlich 399 € zuzüglich 55 € für Nebenkosten.
1. In dem mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 22. Juli 2010 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd mit Urteil vom 23. März 2011 den anwaltlich nicht vertretenen früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve herabgesetzt.
Ihrer Entscheidung legte die Kammer die nachfolgenden Sachverhaltsfeststellungen der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde:
"Über ein Internet-Forum kam es zu Kontakten zwischen dem später Geschädigten G. und dem Bruder des Angeklagten, M. ..., die schließlich in wechselseitigen Beleidigungen mündeten, in die nicht widerlegbar seitens G. auch die Familie ..., also auch der Angeklagte, einbezogen wurde.
Zumindest der Angeklagte und sein Bruder M. ... beschlossen deshalb G., der ihnen bis auf den Internetkontakt nicht bekannt war, eine körperliche Abreibung zu verpassen.
Zu diesem Zweck veranlassten sie die Zeugin G., die damalige Freundin des Angeklagten, über das Internet Kontakt zu G. aufzunehmen und diesen zum geplanten Ort der Abreibung zu locken.
Diesem Plan gemäß traf sich die Zeugin G. am 17.11.2007 an der Endhaltestelle der Straßenbahn in D. in Richtung He. . G., der von einer Verbindung zwischen G. und den Brüdern ... nichts ahnte, fuhr mit seinem Pkw auf Wunsche von G. zum Autohaus H. ... in He., da G. angeblich noch ihr Auto abholen wollte, das sich dort in der Reparatur befunden habe, was indes nicht der Wahrheit entsprach.
Bei Dunkelheit traf man um 20.30 Uhr auf dem Parkplatz des Autohauses H. ein. G. stieg arglos aus dem Pkw aus. Auch als der Angeklagte auf ihn zukam, schöpfte er keinen Verdacht, sondern hielt diesen für einen Mitarbeiter des Autohauses.
Nach einem kurzen Wortwechsel, in dem der Angeklagte seine Identität aufdeckte, schlug der Angeklagte G. ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Ein rechtfertigender Anlass für diese Reaktion lag nicht vor.
Während des Schlages hielt sich der Bruder des Angeklagten M. ... in der Nähe auf, um gegebenenfalls auf Seiten seines Bruders eingreifen zu können und eine etwaige Flucht des Opfers auszuschließen. Nachdem G. aus einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen war, knieten der Angeklagte und sein Bruder M. ... neben ihm, verlangten seinen Personalausweis, um seine Adresse festzuhalten und drohten ihm für den Fall der Einschaltung der Polizei mit Konsequenzen.
G. erlitt aufgrund des Faustschlages folgende Verletzungen:
Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, Contusio bulbi, zentrolateriale Mittelgesichtsfraktur rechts, Nasenbeinfraktur. Wegen der Mittelgesichtsfraktur musste der Geschädigte operiert werden und befand sich vom 22.11.2007 bis 27.11.2007 in stationärer Behandlung.
Der Angeklagte war somit zu verurteilen wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt die Tatalternative des § 224 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, da der Angeklagte veranlasst hat, das arglose Opfer unter Einsatz seiner damaligen Freundin G. zum Parkplatz des Autohauses H. in He. zu locken, um ihm, dessen Adresse er nicht kannte, eine körperliche Abreibung zu verpassen. Die vorsätzliche Körperverletzung erfolgte mithin mittels eines hinterlistigen Überfalls. Außerdem ist die Tatalternative des § 224 Abs. 1 Ziff. 4 StGB erfüllt, da der Angeklagte die vorsätzliche Körperverletzung gemeinschaftlich mit seinem Bruder M. ... ausübte, der am Tatort unmittelbar zugegen war, um gegebenenfalls auf Seiten des Angeklagten einschreiben oder die Flucht des Opfers verhindern zu können. Sein in dieser Richtung bestehender Tatbeitrag kommt auch darin zum Ausdruck, dass M. ..., nachdem das Opfer niedergeschlagen war, sich an dessen Einschüchterung beteiligte."
Der frühere Soldat habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen, indem er gegen die Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen habe. Nach § 10 Abs. 1 SG hafte er als Vorgesetzter verschärft. Die gröbliche Missachtung Grundrechte Dritter außerhalb des Dienstes stelle die Eignung als Vorgesetzter in Frage. Elementare Aufgabe von Soldaten sei der Schutz von Bürgern gegen Angriffe von außen. Soldaten sei es daher in besonders hohem Maße untersagt, Grundrechte der Bürger, die sie schützen sollten, zu missachten. Trotz des Handelns im außerdienstlichen Bereich wiege das Dienstvergehen, ein argloses Opfer an einen dunklen Ort zu locken und ihm dort eine körperliche Abreibung zu verpassen, nicht leicht. Zum Nachteil des früheren Soldaten sprächen die schweren Verletzungen des Opfers, die Hinterlist und das gemeinschaftliche Handeln mit dem Bruder des früheren Soldaten. Dieses sei auch nach der Tat verbal eingeschüchtert worden. Das strafrechtlich als schwere Körperverletzung geahndete Fehlverhalten beeinträchtige die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des früheren Soldaten so sehr, dass eine "reinigende Maßnahme" Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei. Da die Tathandlung nur in einem Schlag bestanden habe, könne der frühere Soldat in der Dienstgradgruppe der Portepeeunteroffiziere bleiben. Für ihn sprächen seine dienstlichen Leistungen und die Einschätzung seines früheren Disziplinarvorgesetzten. Die Herabsetzung im Dienstgrad sei auch aus generalpräventiven Gründen nötig. Zu berücksichtigen sei, dass das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sei. Der frühere Soldat sei nicht alkoholisiert gewesen. Es habe sich nicht um ein "Ausrasten" gehandelt. Zu einer Nachbewährung sei es nicht gekommen.
Gegen das ihr am 4. April 2011 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 28. April 2011 beschränkt auf die Höhe der Disziplinarmaßnahme Berufung eingelegt. Der frühere Soldat sei mindestens in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve herabzusetzen. Erhebliche Erschwerungsgründe, nämlich der hinterlistige Überfall, die schweren Folgen der Tat und die Bedrohung des Opfers, sprächen für eine schärfere Maßnahme. Der frühere Soldat habe erhebliche kriminelle Energie aufgewandt. Zwar habe er nur einmal zugeschlagen, die Folgen für das Opfer seien aber schwerwiegend. Das Rachemotiv mindere die Vertrauenswürdigkeit des früheren Soldaten zusätzlich. Dieser habe wegen einer Lappalie heftig und irrational gehandelt und damit das Vertrauen in ihn als Unteroffizier mit Portepee und militärischer Führer zerstört. Überdurchschnittliche Leistungen seien kein tragfähiger Grund für eine deutliche Milderung.
Der Senat hat in öffentlicher Hauptverhandlung entschieden, nachdem der frühere Soldat dies beantragt hatte (§ 105 Abs. 2 Satz 1 WDO).
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Da das Rechtsmittel zuungunsten des früheren Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.
1. Das Truppendienstgericht ist zu der Feststellung gelangt, dass der frühere Soldat gemeinsam mit seinem Bruder seine frühere Freundin veranlasste, sich mit dem Geschädigten auf einem abgelegenen Parkplatz zu verabreden. Dort schlug er ihm in Anwesenheit seines Bruders mit der Faust ins Gesicht, so dass der Geschädigte ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Augenprellung und mehrere Frakturen erlitt. Dadurch habe er vorsätzlich mittels eines hinterlistigen Überfalls und gemeinschaftlich mit seinem Bruder eine gefährliche Körperverletzung begangen und damit zugleich vorsätzlich seine Pflicht verletzt, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. Beschlüsse vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 12, 17 und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris Rn. 12, 15, 17), liegen nicht vor. Insbesondere ist unerheblich, dass die Vertrauensperson angehört wurde, obwohl der frühere Soldat unterschiedliche Erklärungen zu ihrer Beteiligung abgegeben und ihr am 17. Mai 2010 widersprochen hatte. Selbst wenn die Vertrauensperson trotz eines Widerspruches angehört worden wäre, würde dies nicht zu einem Erfolg der Berufung führen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 43.09 - juris). Unerheblich ist auch, dass der frühere Soldat trotz der Aufnahme von auf die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme gerichteten Vorermittlungen vor seiner Vernehmung vom 17. Mai 2010 nicht über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden ist (vgl. dazu Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 WD 6.11 - Rn. 16). Denn der Belehrungsfehler hat sich auf das weitere Verfahren nicht ausgewirkt, weil der frühere Soldat in der Vernehmung vom 17. Mai 2010 die Aussage verweigert hatte und die Feststellungen des Truppendienstgerichts auch nicht auf seinen geständigen Einlassungen, sondern auf den bindenden Feststellungen eines Strafurteils beruhen.
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Der frühere Soldat ist wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve (Besoldungsgruppe A 6) herabzusetzen (§ 58 Abs. 2 Nr. 3, § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO). Die Disziplinarmaßnahme gegen den früheren Soldaten zu verhängen, ist auch zulässig, da er wegen der ihm zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zustehenden Übergangsgebührnisse und der noch nicht ausgezahlten Übergangsbeihilfe gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das festgestellte Dienstvergehen, durch das zugleich kriminelles Unrecht verwirklicht wurde, schwer.
Eine brutale körperliche Misshandlung des Betroffenen ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte als auch mit der gesetzlichen Verpflichtung zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG unvereinbar. Dadurch hat sich der frühere Soldat nachhaltig in seiner Dienststellung als Vorgesetzter disqualifiziert. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten (vgl. Urteile vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - BVerwGE 93, 19 = NZWehrr 1991, 163, vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - DokBer B 1996, 147 und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - BVerwGE 113, 217 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 19). Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße sind auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat der Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 2 WD 26.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 28 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 WD 44.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 32 = NZWehrr 2001, 35 jeweils m.w.N.).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N.
Bestimmend für Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind schließlich auch die weiteren Tatumstände: Die Tatbegehung ist hier durch die Hinterlist charakterisiert, mit der das Opfer mittels eines "Lockvogels" an einen abgelegenen Ort gelockt wurde, an dem Hilfe nicht unmittelbar zu finden war. Hinter diesem planmäßigen Vorgehen steht eine hohe kriminelle Energie.
b) Die nachteiligen Auswirkungen des Dienstvergehens bestehen in den massiven gesundheitlichen Schäden des Opfers. Sie sind von besonderem Gewicht, auch wenn das Dienstvergehen nicht einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden ist und es auch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb oder die Personalführung hatte.
c) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen gegen ihn. Der Wunsch nach einer gewaltsamen Wiederherstellung der vermeintlich verletzten Familienehre ist in hohem Maße sozialschädlich und gefährdet das Zusammenleben in der Gesellschaft, das auf eine friedliche Konfliktlösung angewiesen ist.
d) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt. Zum Tatzeitpunkt war er weder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) noch liegen Milderungsgründe in den Umständen der Tat vor, die die Schuld des früheren Soldaten mindern könnten. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation. Angesichts des planvollen Handelns mit einer längeren Vorbereitung des "Hinterhalts" fehlt es hier, wenn die Tat auch persönlichkeitsfremd war, an einer Augenblickstat. Die vom früheren Soldaten glaubhaft beschriebenen familiären, finanziellen und beruflichen Schwierigkeiten begründen keine seelische Ausnahmesituation.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem früheren Soldaten seine guten dienstlichen Leistungen zugute zu halten, die ihm die planmäßige Beurteilung wie auch der Leumundszeuge bescheinigen.
Für ihn spricht weiter, dass er in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft Unrechtseinsicht und Reue bekundet hat. Glaubhaft ist dies schon deshalb, weil er sich im Rahmen einer psychologischen Beratung mit der Tat auseinandergesetzt hat und auch ein Anti-Aggressionstraining beantragt hatte, zu dem es dann ohne sein Verschulden nicht gekommen ist. Er hat in der Berufungshauptverhandlung sichtlich emotional bewegt seine familiäre, berufliche und finanzielle Gesamtsituation zum Tatzeitpunkt erläutert und nachvollziehbar vermittelt, dass er sowohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht einen neuen Weg eingeschlagen hat, um sich den Einflüssen, die zu dem Gewaltdelikt führten, nicht mehr auszusetzen. Der Senat bewertet in diesem Zusammenhang auch die Bereitschaft des früheren Soldaten hoch, an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen, sich kritischen Fragen zu seinem Verhalten zu stellen und der Konfrontation mit den Folgen seines Fehlverhaltens nicht auszuweichen.
Deutlich für ihn spricht auch, dass die Neigung zu Gewalttätigkeiten ihm wesensfremd ist und es sich daher um eine persönlichkeitsfremde, einmalige Entgleisung handelt. Die letzte planmäßige Beurteilung beschreibt ihn als ruhigen und besonnenen Charakter und hebt seine guten Leistungen als Erzieher und Ausbilder hervor. Auch in den Ausführungen des Leumundszeugen deutet nichts darauf hin, dass der frühere Soldat schon zuvor durch aggressive Ausbrüche aufgefallen wäre oder dass es für ihn typisch ist, Konflikte mit Gewalt lösen zu wollen. Gerade der vom Leumundszeugen bekundete kooperative Führungsstil des früheren Soldaten unterstreicht dies.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts eine Degradierung um zwei Dienstgrade erforderlich und angemessen.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägung".
Vorliegend ist auf dieser ersten Stufe in der Rechtsprechung des Senats bei brutalen, körperlichen Misshandlungen durch Soldaten in Vorgesetztenstellung im außerdienstlichen Bereich in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad als angemessene Maßnahme betrachtet worden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - juris, vom 11. März 1998 - BVerwG 2 WD 30.97, vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - BVerwGE 113, 217 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 19, vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 2 WD 26.99 -, vom 2. März 2000 - BVerwG 2 WD 44.99 - juris und vom 19. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 13.05 - juris Rn. 75
Jedenfalls bei einer außerdienstlichen Körperverletzung, bei der auch die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 -227 StGB erfüllt sind, ist die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen. Dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handelt, rechtfertigt keine mildere Regelmaßnahme. Die Unfähigkeit, im privaten Bereich die Grenzen rechtmäßiger Anwendung von körperlicher Gewalt einzuhalten, hat auch Auswirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn in die dienstliche Zuverlässigkeit des früheren Soldaten. Soldaten üben für den Dienstherrn das staatliche Gewaltmonopol in der Verteidigung des Staates und seiner Bürger nach Außen hin aus. Hierbei muss der Dienstherr darauf vertrauen können, dass sie besonnen und unter Beachtung rechtlicher Grenzen vorgehen. Dieses Vertrauen ist beeinträchtigt, wenn ein Soldat im privaten Bereich Gewalt als Mittel der Konfliktlösung einsetzt.
bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in einem besonders wichtigen Pflichtbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu ziehen.
Hiernach liegt kein leichter Fall eines Dienstvergehens vor, der noch mit einer Kürzung des Ruhegehalts (§ 67 Abs. 1 WDO) angemessen geahndet werden kann. Wegen des gegen den früheren Soldaten sprechenden Rachemotivs und der schweren Folgen der Tat für das Opfer hält der Senat die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers ohne Portepee für geboten. Da es sich jedoch um eine einmalige und persönlichkeitsfremde Entgleisung handelte und der frühere Soldat seine Bereitschaft zur Bewältigung der die Tat auslösenden privaten Probleme durch Änderung seiner Lebensumstände bewiesen hat, hält er diese Maßnahme aber auch für ausreichend, um auf den früheren Soldaten nachhaltig einzuwirken. Auch generalpräventive Gesichtspunkte stehen einer weniger weit gehenden Degradierung entgegen. Um das Bewusstsein für die besondere Schwere des Dienstvergehens im Kameradenkreis wach zu halten und einer negativen Beispielswirkung entgegen zu wirken, kann der frühere Soldat in seiner bisherigen Dienstgradgruppe nicht belassen werden. Dabei verbot es sich, den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 7 herabzusetzen, weil die höchste für diese Dienstgradgruppe erreichbare Besoldungsgruppe solchen Soldaten vorbehalten ist, die sich nicht nur angesichts ihrer dienstlichen Leistungen, sondern auch durch eine tadelfreie Führung im und außerhalb des Dienstes besonders auszeichnen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 3.95 - BVerwGE 103, 246 <248> = NZWehrr 1996, 38 für Stabs- bzw. Oberstabsgefreite).
Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rücksicht auf die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des früheren Soldaten geboten. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 51
Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgreich ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 1. HS WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 2. HS WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 3 Satz 3 WDO) zu entlasten.