Entscheidungsdatum: 28.09.2017
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens des Dezernatsleiters ...
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Am 16. November 2015 übersandte das Luftwaffentruppenkommando dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) das Anforderungsprofil für den neu zu besetzenden, nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten Dezernatsleiter ... Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 bewarb sich der Antragsteller um diesen Dienstposten und bat um seine Versetzung zum 1. April 2016.
Am 18. Februar 2016 entschied der Unterabteilungsleiter III im Bundesamt für das Personalmanagement, den strittigen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Entscheidung liegt eine Vorlage des Referates III ... des Bundesamts für das Personalmanagement vom 17. Februar 2016 zu Grunde, die in einem "Aufgabenprofil" die wesentlichen Aufgaben des Dienstpostens beschreibt, darunter das "Steuern und Überwachen aller Maßnahmen IT-Koordinierung ... X". Als geforderte Kenntnisse und Vorverwendungen werden unter anderem Kenntnisse der vertraglichen Grundlagen des IT-Projektes X (...) und der aktuellen Prozesse und Verfahren des Projektes X gemäß der einschlägigen ..., Fachkonzepte sowie weiterer Grundlagen zum Projekt X verlangt, außerdem Erfahrungen als IT-Stabsoffizier und IT-Verantwortlicher eines aktuellen Einsatzverbandes der Luftwaffe. Als für die Besetzung des strittigen Dienstpostens grundsätzlich geeignete Stabsoffiziere werden neben dem Antragsteller und dem Beigeladenen weitere fünf Stabsoffiziere im Dienstgrad Oberstleutnant (A 14) tabellarisch mit ihrem Eignungs- und Leistungsbild vorgestellt. Beim Antragsteller ist vermerkt: "Keine Verwendung im Einsatzverband; bedingte X-Expertise." Weiter ist ausgeführt:
"OTL ... hat sich zur Besetzung des o.g. DP beworben und ist somit mit zu betrachten. Da er die Bedarfsträgerforderungen jedoch nicht erfüllt, kommt er zur Besetzung des in Rede stehenden DP nicht infrage."
Die Vorlage schließt mit einer im Einzelnen begründeten Empfehlung zu Gunsten des Beigeladenen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2016, eröffnet am 23. Februar 2016, teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit, dass er für den strittigen Dienstposten nicht ausgewählt worden sei; dies sei ein abschließender Bescheid auf seinen Versetzungsantrag vom 14. Dezember 2015. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23. März 2016 hob das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 24. Mai 2016 den Ablehnungsbescheid vom 18. Februar 2016 auf. Es teilte dem Antragsteller mit, dass Stellungnahmen seines nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu seinem Versetzungsantrag eingeholt würden. Anschließend werde eine erneute Betrachtung stattfinden und eine neue Entscheidung ergehen.
In ihren Stellungnahmen vom 7. und. 8. Juni 2016 befürworteten der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers dessen Bewerbung, wiesen aber darauf hin, dass er nicht die Verwendung als IT-Stabsoffizier in einem Einsatzverband durchlaufen habe.
Mit Bescheid vom 18. Juli (richtig: Juni) 2016 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Versetzungsantrag des Antragstellers erneut ab. Zur Begründung legte es dar, dass Verwendungsentscheidungen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten im Rahmen einer Bestenauslese getroffen würden. Dabei orientiere sich die Personalführung regelmäßig an den Bedarfsträgerforderungen für die jeweiligen Dienstposten, im Fall des in Rede stehenden Dienstpostens an dem Anforderungsprofil vom 16. November 2015. Das Anforderungsprofil verlange neben tiefgreifender Kenntnis des IT-Systems der Bundeswehr und den spezifischen Anforderungen ... ein umfassendes Know-How im Themenfeld des IT-Projektes X sowie außerdem Erfahrung als IT-Stabsoffizier und IT-Verantwortlicher eines Einsatzverbandes .... Diese Voraussetzungen erfülle der ausgewählte Offizier umfassender als alle übrigen Kandidaten.
Gegen diese ihm am 27. Juni 2016 eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Juli 2016 Beschwerde ein. Er machte geltend, das Gebot der Chancengleichheit sei verletzt worden, weil man ihm zu keinem Zeitpunkt eröffnet habe, dass nicht er auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden solle. Bereits aus diesem Versäumnis resultiere eine Pflichtverletzung der Personalführung. Im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs hätte seine Tätigkeit im Personalrat berücksichtigt werden müssen. Gemäß § 8 BPersVG dürften Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnähmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die beiden ihm entgegengehaltenen Vorverwendungen seien in der maßgeblichen Organisationsgrundlage für den strittigen Dienstposten nicht enthalten. Werde eine bestimmte Vorverwendung als Voraussetzung für die Besetzung eines Dienstpostens eingeführt, müsse das in Form eines Organisationsbefehls erfolgen. Das geänderte Anforderungsprofil sei ihm nicht eröffnet worden. Auch insoweit sei er in seinen Rechten verletzt. Zu Unrecht habe man es im Übrigen unterlassen, für ihn eine aktuelle Sonderbeurteilung einzuholen.
Mit Beschwerdebescheid vom 16. September 2016 verband das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerden vom 23. März 2016 und vom 23. Juli 2016 zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie zurück. In Nr. 3 und 4 des Bescheids sprach es aus, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen dem Antragsteller hinsichtlich seiner Beschwerde vom 23. März 2016 erstattet würden und die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten insoweit notwendig sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde vom 23. März 2016 nach Aufhebung des ursprünglichen Ablehnungsbescheids vom 18. Februar 2016 durch den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 24. Mai 2016 unzulässig geworden sei. Die Beschwerde vom 23. Juli 2016 gegen den ablehnenden Bescheid vom 18. Juni 2016 sei unbegründet, weil der Antragsteller im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht näher zu betrachten gewesen sei, denn er habe die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils vom 16. November 2015 im Gegensatz zu dem Beigeladenen nicht in vollen Umfang erfüllt. Er verfüge nicht über Erfahrungen aus einer IT-Stabsoffizier-Verwendung in einem Einsatzverband ... und sei bisher ausschließlich auf IT-Stabsoffizier-Dienstposten der Ebene einer Kommandobehörde bzw. eines Amtes verwendet worden.
Gegen diese ihm am 21. September 2016 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Verfahren BVerwG 1 WB 44.16, betreffend die Beschwerde vom 23. März 2016, macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass diese Beschwerde im Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung nicht als unzulässig hätte gewertet werden dürfen. Dem Rechtsbehelf sei vielmehr durch den Aufhebungsbescheid vom 24. Mai 2016 abgeholfen worden. Dadurch habe sich die Beschwerde erledigt, sei aber nicht unzulässig geworden. Er habe ein Feststellungsinteresse für die Feststellung, dass eine zulässige und begründete Beschwerde nicht unzulässig, sondern erledigt sei.
Im Verfahren BVerwG 1 WB 45.16, betreffend die Beschwerde vom 23. Juli 2016, vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und betont, dass Art. 33 Abs. 2 GG durch seine Nichtbetrachtung im Auswahlverfahren verletzt worden sei.
Der Antragsteller beantragt im Verfahren BVerwG 1 WB 44.16,
unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. September 2016 festzustellen, dass die mit Beschwerde vom 23. März 2016 geltend gemachte Beschwer in der Hauptsache erledigt sei,
und im Verfahren BVerwG 1 WB 45.16,
unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. September 2016 festzustellen, dass das Unterbleiben der Besetzung des Dienstpostens des Dezernatsleiters ... mit ihm, dem Antragsteller, rechtswidrig gewesen sei und das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet sei, ihn, den Antragsteller, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt in beiden Verfahren,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt des Beschwerdebescheids und weist ergänzend darauf hin, dass für die beantragte Feststellung einer Erledigung im Verfahren BVerwG 1 WB 44.16 hinsichtlich der Beschwerde vom 23. März 2016 kein Raum sei. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass dieser Rechtsbehelf nach Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18. Februar 2016 wegen weggefallener Beschwer des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens zum Verfahren BVerwG 1 WB 45.16 sei das Bundesamt für das Personalmanagement nicht verpflichtet gewesen, den Antragsteller darüber zu informieren, dass der Beigeladene unter dem 5. April 2016 mit Wirkung vom 1. Juni 2016 auf den strittigen Dienstposten versetzt worden sei. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, warum bei einer Personalauswahlentscheidung für einen höher dotierten Dienstposten - wie der Antragsteller geltend mache - eine Auseinandersetzung mit seiner Personalratstätigkeit erforderlich sei.
Der im Verfahren BVerwG 1 WB 45.16 Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung. Er hat keinen Antrag gestellt. Er ist durch Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 5. April 2016 zum 1. Juni 2016 auf den strittigen Dienstposten versetzt worden. Mit Wirkung zum 1. Februar 2017 erfolgte seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 949/16 und 950/16 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Die Verbindung der Verfahren BVerwG 1 WB 44.16 und BVerwG 1 WB 45.16 beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 93 Satz 1 VwGO. Sie rechtfertigt sich daraus, dass beide Verfahren die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens ... betreffen.
1. Der im Verfahren BVerwG 1 WB 44.16 gestellte Antrag, unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. September 2016 festzustellen, dass die mit Beschwerde vom 23. März 2016 geltend gemachte Beschwer in der Hauptsache erledigt sei, ist unzulässig.
Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass eine der Beschwerde stattgebende Aufhebung einer dienstlichen Maßnahme das mit diesem Rechtsbehelf verbundene allgemeine Rechtsschutzinteresse noch nicht entfallen lässt. Denn nach § 13 Abs. 1 und Abs. 4 WBO ist im Falle einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung auch über weitergehende Fragen, insbesondere der Auslagenerstattung, zu befinden. Letzteres ist gegebenenfalls nach § 16a Abs. 4 WBO nachzuholen.
Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesministerium der Verteidigung diese noch fehlende Entscheidung im Beschwerdebescheid vom 16. September 2016 nachgeholt. Auch wenn die Rechtsausführungen in diesem Bescheid zur Frage der Zulässigkeit des (Verpflichtungs-)Rechtsbehelfs vom 23. März 2016 unzutreffend sein mögen, fehlt dem Antragsteller für eine gerichtliche Überprüfung das insoweit gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche spezifische Feststellungsinteresse. Ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles schutzwürdiges Interesse liegt nicht vor. In kostenrechtlicher Hinsicht ist ein Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht erkennbar, weil ihm das Bundesministerium der Verteidigung im Beschwerdebescheid unter Ziff. 3. und 4. gemäß § 16a Abs. 2 bis 4 WBO die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen hinsichtlich der Beschwerde vom 23. März 2016 zugesprochen und insoweit die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Ein ideelles Interesse an der Feststellung der Erledigung ist ebenfalls nicht zu erkennen.
2. Der im Verfahren BVerwG 1 WB 45.16 gestellte Antrag, unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. September 2016 festzustellen, dass das Unterbleiben der Besetzung des Dienstpostens des Dezernatsleiter ... mit dem Antragsteller rechtswidrig sei, ist ebenfalls unzulässig. Diesem Antrag steht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO entgegen.
Der weitere Inhalt dieses Sachantrags, der eine Verpflichtung zur Neubescheidung des Auswahl- und Versetzungsbegehrens bezweckt, kann aber unter Berücksichtigung des eigentlichen Rechtsschutzziels des Antragstellers, selbst für den strittigen Dienstposten ausgewählt zu werden, und des Umstands, dass er die ihm mitgeteilte Auswahlentscheidung rechtzeitig angefochten hat, sach- und interessengerecht dahin ausgelegt werden, dass er beantragt, die Entscheidung des Unterabteilungsleiters III im Bundesamt für das Personalmanagement vom 18. Februar 2016, den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten strittigen Dienstposten ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, sowie den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 18. Juni 2016 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. September 2016 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
a) In dieser Fassung ist der Sachantrag zulässig. Er hat sich nicht durch den Umstand erledigt, dass der Beigeladene zum 1. Juni 2016 auf den strittigen Dienstposten versetzt und zum 1. Februar 2017 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung verfestigt sich eine einmal getroffene Verwendungsentscheidung - gegebenenfalls auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Der Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Unterabteilungsleiters III im Bundesamt für das Personalmanagement vom 18. Februar 2016 verletzt keine Rechte des Antragstellers. Die auf der Grundlage und zum Vollzug dieser Auswahlentscheidung getroffene Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 18. Juni 2016, den Versetzungsantrag des Antragstellers abzulehnen, und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. September 2016 sind ebenfalls rechtmäßig und enthalten keine Rechtsverletzungen zu Lasten des Antragstellers.
aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 40 und vom 8. Februar 2016 - 1 WDS-VR 10.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 83 Rn. 28 jeweils m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 40 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).
Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m.w.N.). Der Dienstherr ist insbesondere berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 = juris Rn 15; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61>).
Aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nicht verletzt.
(1) Die Dokumentationspflicht ist erfüllt. Die der Entscheidung des Unterabteilungsleiters III im Bundesamt für das Personalmanagement zu Grunde liegende Vorlage des Referats III ... genügt den Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen. Das in der Vorlage im Einzelnen dargestellte Anforderungsprofil für den strittigen Dienstposten, die Vorstellung der Kandidaten und die inhaltlich abgeschichteten Auswahlerwägungen unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils und der Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung ergeben ein vollständiges Bild der Maßstäbe und Kriterien, die die Auswahlentscheidung bestimmt haben. Danach war für die Nichtbetrachtung des Antragstellers in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ausschlaggebend, dass er die Forderungen nach einer Verwendung in einem Einsatzverband ... und nach einer umfassenden X-Expertise nicht erfüllt. Diese Auswahlerwägung und die in der Vorlage enthaltene Empfehlung zu Gunsten des Beigeladenen hat sich der Unterabteilungsleiter III durch seine Unterzeichnung mit der Paraphe und dem Datum 18. Februar 2016 zu Eigen gemacht.
(2) Die Auswahlentscheidung des Unterabteilungsleiters III ist auch in der Sache rechtmäßig. Der Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren und von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit den Mitbewerbern verstößt nicht gegen den Leistungsgrundsatz bzw. den Grundsatz der Bestenauslese, weil der Antragsteller nicht über die nach dem Anforderungsprofil für den Dienstposten erforderliche Vorverwendung verfügt.
Er musste deshalb nicht in einen Eignungs- und Leistungsvergleich nach Maßgabe der dienstlichen Beurteilungen einbezogen werden. Deshalb war für ihn - entgegen seiner Auffassung - auch nicht eine Sonderbeurteilung für diesen Vergleich zu erstellen.
Die Auswahlentscheidung vom 18. Februar 2016 orientiert sich in vollem Umfang an dem am 16. November 2015 dem Bundesamt für das Personalmanagement vorgelegten Anforderungsprofil. Danach muss der Dienstposteninhaber unter anderem über Erfahrungen als IT-Stabsoffizier und IT-Verantwortlicher eines Einsatzverbandes ... verfügen und sich in den aktuellen Prozessen und Verfahren des IT-Projektes X gemäß der einschlägigen ... Fachkonzepte des Betriebshandbuches X, des Prozesshandbuches X, des ...-Katalogs sowie des übergreifenden Betriebshandbuches auskennen. Diese Vorverwendungen sind zwingend gefordert ("muss").
Der Antragsteller verfügt unstreitig nicht über Erfahrungen als IT-Stabsoffizier und IT-Verantwortlicher eines Einsatzverbandes ... Das hat sein nächster Disziplinarvorgesetzter in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2016 bestätigt. Der Beigeladene wurde demgegenüber vom 1. Februar (18. März) 2013 bis zum 31. Mai 2016 als IT-Stabsoffizier Einsatzverband ... verwendet. Das ergibt sich aus den Verwendungsdaten in seinem Personalstammblatt, aus der ihn betreffenden Versetzungsverfügung vom 5. April 2016 und aus den Beschreibungen der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten in seinen planmäßigen Beurteilungen zu den Vorlageterminen 30. September 2013 und 30. September 2015. Ob er - wie vorgeschrieben - auch zum IT-Verantwortlichen förmlich bestellt worden ist, ist für dieses Verfahren ohne Belang. Der Beigeladene hat jedenfalls die geforderten Vorerfahrungen in einer IT-Leitungsfunktion eines Einsatzverbandes ... gesammelt, die dem Antragsteller fehlen.
Das Bundesamt für das Personalmanagement konnte das Anforderungsprofil vom 16. November 2015 der Bewerberauswahl zugrunde legen. Es wurde vor der Auswahlentscheidung festgelegt und anschließend zur Grundlage der Bewerberauswahl gemacht. Dass man dem Antragsteller das Anforderungsprofil nicht vorab mitgeteilt hat, schadet nicht. Denn nach den Gepflogenheiten der Bundeswehr ist es Sache des Soldaten, sich im Gespräch mit seinem Personalführer nach offenen und in Frage kommenden Dienstposten zu erkundigen und gegebenenfalls das für diese Dienstposten vorgesehene Anforderungsprofil zu erfragen. Das Anforderungsprofil vom 16. November 2015 beruhte im Übrigen auf leistungsbezogenen Auswahlkriterien, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem zu besetzenden Dienstposten stehen. Dies zieht der Antragsteller in der Sache auch nicht in Zweifel.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufgabenprofil gezielt so gefertigt wurde, dass es nur die Auswahl des Beigeladenen ermöglichte und die weitere Betrachtung des Antragstellers im Auswahlverfahren ausschloss. Insbesondere beruht das Erfordernis einer Vorverwendung als IT-Stabsoffizier bzw. als IT-Verantwortlicher eines Einsatzverbandes ... auf der im Zusammenhang mit dem zu besetzenden Dienstposten sachgerechten Überlegung, dass die Betreuung und Fortentwicklung ... angewandten Informationstechnologie, insbesondere des Programmes X, auf der besonderen Vorkenntnis der Bedürfnisse eines Einsatzverbandes basieren sollte. Angesichts der umfangreichen Aufgaben im erweiterten Aufgabenspektrum liegt es im organisatorischen Ermessen des Bedarfsträgers und des Bundesamts für das Personalmanagement, nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit spezifische Vorverwendungen zu verlangen, die sich auf Tätigkeiten in einem Einsatzverband ... beziehen. Insoweit sind sachwidrige Erwägungen nicht ersichtlich.
Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers gegen das Anforderungsprofil greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung bedarf die Formulierung des Anforderungsprofils für einen (höherwertigen) Dienstposten nicht einer "Spiegelung" in den Organisationsgrundlagen für den jeweiligen Dienstposten. Wie der Begriff der Organisationsgrundlage eindeutig dokumentiert, sind darin nur elementare Grundlagen für den Personaleinsatz der Bundeswehr umrissen (z.B. notwendige Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise nach Lehrgängen, Sicherheitsüberprüfungen, Sprachprüfungen). Ein differenziertes Anforderungsprofil für eine Personalauswahlentscheidung ist in den Organisationsgrundlagen jedoch nicht in vollem Umfang abzubilden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die geforderte Expertise im IT-Projekt X früher nicht gefordert worden und nunmehr für den strittigen Dienstposten "neu" sei, verkennt er, dass das Anforderungsprofil vom Bedarfsträger kraft seines Organisationsermessens für Fälle der Neu- oder Nachbesetzung auch mit neuen Komponenten der dienstpostenrelevanten Anforderungen ausgestattet werden kann, wenn er Bedarf für eine Änderung oder für die besondere oder zusätzliche Akzentuierung einer Aufgabe erkennt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 33.10 - Rn. 35).
Schließlich können auch die übrigen Verfahrensrügen dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die dem Antragsteller erteilten Verwendungsvorschläge für Dienstposten der Besoldungsebene A 15 sind für die personalbearbeitende Stelle und für den zuständigen Entscheidungsträger lediglich Anregungen, lösen jedoch keine Bindungswirkung aus. Aus § 8 BPersVG folgt kein Anspruch eines Personalratsmitglieds, auf einen bestimmten höherwertigen Dienstposten versetzt zu werden.
Soweit der Antragsteller bemängelt, dass ihn die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen nicht mitgeteilt worden sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Antragsteller hat mit Bescheid vom 18. Februar 2016 erfahren, dass er für den angestrebten Dienstposten nicht ausgewählt worden ist. Das Bundesamt für das Personalmanagement war in diesem Verfahrensstadium nicht verpflichtet, den Antragsteller darüber hinaus auch über Einzelheiten der Auswahl des Beigeladenen und die den Beigeladenen betreffende Versetzungsverfügung vom 5. April 2016 zu informieren. Diese Verwendungsanordnung ist lediglich eine Entscheidung zur Umsetzung und zum Vollzug der Auswahlentscheidung vom 18. Februar 2016 ohne weiteren eigenständigen Regelungsinhalt zum Nachteil des Antragstellers. Der Antragsteller hatte die Möglichkeit, mit einem (kostenfreien) Rechtsbehelf, den er auch fristgerecht eingelegt hat, die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Person des ausgewählten Offiziers und die dafür maßgeblichen Gründe in Erfahrung zu bringen und insoweit Akteneinsicht zu beantragen. Das ist im vorliegenden Verfahren geschehen; da der Antragsteller auf diesem Weg die erforderliche Kenntnis von der Auswahl des Beigeladenen erlangt hat, kann offenbleiben, ob das Bundesamt für das Personalmanagement nach der Aufhebung des ihm gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheids am 24. Mai 2016 von Amts wegen über die zwischenzeitlich erfolgte Auswahl des Beigeladenen hätte informieren müssen. Denn der Antragsteller hat keine Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten erfahren.
Sonstige Formfehler im Verfahren sind nicht ersichtlich. Der vom Antragsteller am 21. September 2016 formulierte Antrag auf Anhörung der Vertrauensperson ist erst nach der Zustellung des Beschwerdebescheids gestellt worden. Das hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Antragsteller mit E-Mail-Schreiben vom 22. September 2016 im Einzelnen dargelegt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Nach Zustellung eines Beschwerdebescheids ist ein danach gestellter Antrag auf Anhörung der Vertrauensperson oder der Personalvertretung für das vorgerichtliche Verfahren unbeachtlich (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 WDS-VR 4.08 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 6 Rn. 26). Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keine beteiligungsrechtlichen Formfehler gerügt.
3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.