1. Die Rüge sachlicher Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers unterliegt nicht der Einwendungspräklusion. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, wenn ein etwaiger Zuständigkeitsmangel Teile des Planvorhabens betrifft, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Einwirkungen des Vorhabens auf Rechte oder Belange des Klägers stehen. 2. Will sich der durch ein Planvorhaben enteignend Betroffene die Rüge einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange offen halten,...