Entscheidungsdatum: 15.07.2011
Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, auf welches Rechtsgeschäft für das Vorliegen eines Zwangsverkaufs und die Widerlegung der Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 1 REAO abzustellen ist, wenn der jüdische Eigentümer sich vor dem 15. September 1935 zur Übereignung des Vermögenswerts verpflichtet hat und die spätere Übereignung dazu dient, einen nach dem 15. September 1935 geschlossenen Kaufvertrag zwischen seinem Vertragspartner und einem Dritten zu erfüllen.
Darüber hinaus wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein dem Drittbetroffenen nicht bekannt gegebener Rückübertragungsbescheid nach mehr als zehn Jahren auf den Widerspruch des Dritten hin zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte den Vermögenswert bereits in Unkenntnis des Drittwiderspruchs und im Vertrauen auf die Bestandskraft der Rückübertragung veräußert hat.