1. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ist ein statusfeststellender Verwaltungsakt, der die Rechtsstellung als Ehegatte eines Spätaussiedlers feststellt. 2. Die Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ist nur dann an § 48 Abs. 2 VwVfG auszurichten, wenn und soweit im Einzelfall feststeht, dass der Inhaber der Bescheinigung aufgrund des dadurch nachgewiesenen Status konkrete Geld- oder Sachleistungen erhalten oder sein Vertrauen im Hinblick auf den...