Entscheidungsdatum: 29.05.2012
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig.
Die Klägerin begehrt aufgrund der Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - sinngemäß die Feststellung der Beklagten, dass die Beigeladene zu 2 zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus der Errichtung von Bauwerken in Berlin-Mitte, hilfsweise, an ihrer - der Klägerin - Stelle zur Freistellung der Baudirektion Berlin GmbH, früher: Baudirektion Hauptstadt Berlin, von diesen Verbindlichkeiten verpflichtet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil das Begehren im Verwaltungsverfahren auf die Zuordnung der Freistellungsverpflichtung gerichtet gewesen sei und damit auf ein anderes Begehren, als es jetzt mit dem in erster Linie geltend gemachten Klageantrag verfolgt werde. Der Hauptantrag sei aber auch unbegründet. Die Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die auch nach Auffassung der Klägerin von ihr unmittelbar nur auf die Beklagte und erst dann auf die von dieser errichtete Beigeladene zu 2 übergegangen sein könne, treffe die Beigeladene zu 2 nicht, weil es bereits an einem Übergang auf die Beklagte fehle, der in den Jahren 1991 und 1993 die betreffenden Grundstücke zugeordnet worden seien; denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beitritts am 3. Oktober 1990 habe eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin, diese Verbindlichkeiten zu begleichen, weder aus Vertrag noch aus Gesetz bestanden. Einen Vertrag über die Durchführung der Investitionen zwischen dem Vorgänger der Klägerin, dem VEB KWV Berlin-Mitte, und der Baudirektion Hauptstadt Berlin habe es nicht gegeben. Die Baudirektion habe mit der Errichtung der Baulichkeiten auch kein Geschäft für den Vorgänger der Klägerin geführt, so dass auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschieden. Schließlich habe die Klägerin auch keinen materiellen Vorteil zu Lasten der Baudirektion erlangt, der Ansprüche nach § 356 des Zivilgesetzbuches der DDR - ZGB - hätte begründen können. Aus denselben Gründen scheitere der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beigeladenen zu 2.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es sind weder Verfahrensfehler erkennbar, auf denen die angegriffene Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht, noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Schließlich gibt es auch nicht die von der Klägerin gerügte Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
1. Nach Auffassung der Klägerin beruht das Urteil in dreierlei Hinsicht auf Verfahrensmängeln. Keiner dieser vermeintlichen Mängel ist feststellbar.
a) Zunächst rügt die Klägerin eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung, die zu einer fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO geführt habe, wobei man den beschriebenen Mangel auch als Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG oder gegen die Pflicht zur richterlichen Sachaufklärung nach § 86 VwGO werten könne. Dieser Verfahrensverstoß soll darin begründet sein, dass das Verwaltungsgericht die Vorschriften des DDR-Rechts zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 69 Abs. 3 i.V.m. § 108 des Vertragsgesetzes sowie über die Pflicht zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen nach § 356 ZGB fehlerhaft und unter Verkennung der Rechtswirklichkeit der DDR angewendet und daher zu Unrecht Ansprüche der Baudirektion Hauptstadt Berlin gegen die Klägerin oder deren Rechtsvorgänger verneint habe.
Ein Verfahrensmangel wird mit diesem Vortrag nicht dargetan. Das in Rede stehende DDR-Recht gehört nicht zum revisiblen Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, weil es nicht als Bundesrecht fortgilt. Vielmehr ist die Anwendung und Auslegung des beim Beitritt ausgelaufenen DDR-Rechts grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten (Beschluss vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296). Die Auslegung und Anwendung dieses Rechts kann daher - wie die Klägerin erkennt - nur Gegenstand einer Verfahrensrüge sein; das heißt, Mängel bei der Handhabung dieses Rechts führen nicht schon dann zur Zulassung der Revision, wenn die Rechtsanwendung fehlerhaft ist, sondern erst dann, wenn ihr - wie bei der Feststellung und Würdigung anderer Tatsachen - ein darüber hinausgehender Verfahrensverstoß zugrunde liegt. Dafür ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte. Sie beschränkt sich darauf, im Einzelnen auszuführen, warum die Anwendung des DDR-Rechts durch das Verwaltungsgericht in höchstem Maße fehlsam sei, verdeutlicht aber nicht, weshalb dieser Fehlerhaftigkeit der behauptete Aufklärungsmangel oder der vermeintliche Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder gegen eine ordnungsgemäße richterliche Überzeugungsbildung zugrunde liegen soll. Der Umstand allein, dass das Verwaltungsgericht ihren Vorstellungen von der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften nicht gefolgt ist, begründet einen solchen Verstoß nicht. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass das Gericht insoweit in entscheidungserheblicher Weise ihren Prozessvortrag oder sonstigen Prozessstoff unbeachtet gelassen oder sich aufdrängende Ermittlungen unterlassen habe.
Einen Ansatzpunkt für einen Verfahrensmangel könnte allenfalls das mit dem Hinweis auf das Urteil vom 9. März 1999 - BVerwG 3 C 21.98 - (VIZ 2000, 35 <37>) verbundene Vorbringen enthalten, das Maß der Fehlerhaftigkeit der Anwendung des DDR-Rechts und die damit einhergehende Missachtung der Rechtswirklichkeit der DDR führe zu einem Mangel der Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO, vergleichbar der willkürlichen Ausblendung entscheidungserheblicher Tatsachen. Auch insoweit ergibt sich aber kein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass es zu den allgemeinkundigen Erkenntnissen zum Recht und zur Rechtswirklichkeit der DDR gehört, dass Wirtschaftseinheiten, also beispielsweise volkseigene Betriebe oder andere Betriebe und Einrichtungen - obwohl es sich um Untergliederungen des sozialistischen Staates handelte - zueinander in rechtliche Beziehung treten und daher auch Beteiligte eines Rechtsverhältnisses sein konnten, aus dem sich wechselseitige vertragliche, aber auch gesetzliche Ansprüche wie solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder solche bereicherungsrechtlicher Natur ergeben konnten, lässt sich nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht diese Erkenntnis bei seiner Entscheidungsfindung willkürlich ausgeblendet hat. Es hat den geltend gemachten Anspruch der Baudirektion aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht allein deswegen verneint, weil die Grundstücke, auf denen die Bauwerke errichtet worden sind, in Volkseigentum standen und damit dem sozialistischen Staat zugeordnet waren, so dass auch nur dessen Geschäft und nicht das der Klägerin habe besorgt werden können. Vielmehr hat das Gericht vornehmlich darauf abgestellt, dass die Baudirektion von staatlichen Stellen mit der Gesamtleitung des Vorhabens betraut gewesen sei, dass sie die entsprechenden Bauten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung habe errichten lassen und dass der Vorgänger der Klägerin - wenn dies auch schon im September 1989 festgelegt worden sein möge - erst nach Fertigstellung des Vorhabens habe Rechtsträger werden sollen. Daraus hat es den Schluss gezogen, dass die Baudirektion kein Geschäft des Vorgängers der Klägerin, sondern ein Geschäft des Staates oder möglicherweise auch ein eigenes Geschäft geführt habe. Damit hat das Verwaltungsgericht keineswegs ausgeschlossen, dass eine Fremdgeschäftsführung zugunsten der Klägerin rechtlich möglich gewesen wäre. Es hat einen solchen Fremdgeschäftsführungswillen jedoch nicht festgestellt. Diese Tatsachenwürdigung lässt auch mit Blick auf das DDR-Recht und die Rechtswirklichkeit der DDR keinen Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung und damit einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO erkennen.
Ebenso verhält es sich, soweit das Verwaltungsgericht mögliche Bereicherungsansprüche des Vorgängers der Klägerin verneint. Zwar stellt das Gericht insoweit zunächst ausschließlich auf das Eigentumsrecht des Staates ab und vernachlässigt damit, dass die Aufwendungen auch dem Rechtsträger des Eigentums zugute kommen konnten. Ob darin bereits ein Mangel der Überzeugungsbildung liegt, mag dahingestellt bleiben; denn ein solcher Fehler wäre nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht zusätzlich darauf hinweist, dass es zu einem Rechtsträgerwechsel nicht mehr gekommen ist, also auch deswegen Bereicherungsansprüche nicht in Betracht kommen.
Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die rechtlichen Wirkungen der Festlegungen zur Rechtsträgerschaft verkannt habe, aus denen sich eine gesetzliche Verpflichtung des Vorgängers der Klägerin zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauwerke ergeben habe, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb sich aus einem solchen vermeintlichen Rechtsfehler ein Verfahrensmangel ergeben soll. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst vorträgt, diese Verbindlichkeiten wären erst mit Übernahme der Rechtsträgerschaft auf den Vorgänger der Klägerin übergegangen, fehlt es in der Beschwerdebegründung an jeglicher Darlegung dazu, dass das Verwaltungsgericht einen auf diese Anspruchsgrundlage zielenden Prozessvortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, oder dazu, weshalb die angebliche Fehlanwendung dieser speziellen Normen des DDR-Rechts einer willkürlichen Ausblendung entscheidungserheblicher Tatsachen im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO gleichkommt.
Erfolglos bleibt auch die in diesem Zusammenhang erhobene Grundsatzrüge, mit der die Klägerin geklärt wissen möchte,
"ob der die Leitung von Baumaßnahmen innehabende Betrieb gegen den zukünftigen Rechtsträger aus den gesetzlichen Vorschriften des Rechts der DDR einen Anspruch auf Begleichung der Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Baumaßnahmen hat, wenn von diesen ein Investi-tionsleistungsvertrag nicht geschlossen wurde."
Diese Frage kann - von allem anderen abgesehen - der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen, weil sie kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO betrifft. Zu Recht weist die Beigeladene zu 2 darauf hin, dass die Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes nicht auf die von der Klägerin herangezogenen Bestimmungen des DDR-Rechts Bezug nehmen, sondern dass es der Klägerin um die Klärung der Vorfrage geht, ob eine Verbindlichkeit, deren Zuordnung beansprucht wird, nach dem Recht der DDR entstanden war.
b) Die anschließende Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe den als unzulässig beurteilten Hauptantrag unter Verstoß gegen § 88 VwGO fehlerhaft ausgelegt, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat in dem Antrag - seinem Wortlaut folgend - ein auf die Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeit gerichtetes Zuordnungsbegehren gesehen. Ihn im Sinne eines Begehrens auf Verpflichtung zur Freistellung von der Verbindlichkeit zu verstehen, kam schon deswegen nicht in Betracht, weil ein solches Begehren - offenbar nach Erörterung der Anträge in der mündlichen Verhandlung - Gegenstand des Hilfsantrages war, womit die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass der Hauptantrag wörtlich genommen werden sollte.
Der weitere Einwand, die Beurteilung des Hauptantrages als aliud im Verhältnis zu dem bei der Behörde gestellten Zuordnungsantrag sei grob fehlerhaft, weil eine Verpflichtung zur Freistellung von einer Forderung auch die mit dem Klageantrag verfolgte Verpflichtung zur Erfüllung der Forderung erfasse und daher ein bloßes minus sei, ist nicht berechtigt. Die Klägerin verkennt, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der Forderung anders als die Pflicht zur Freistellung von der Forderung dem in die Pflicht Genommenen keine Wahl lässt, also einschneidender ist und ihm damit keineswegs weniger auferlegt als eine Freistellungsverpflichtung.
Hinzu kommt, dass diese Verfahrensrüge auch deswegen ins Leere geht, weil das Verwaltungsgericht sich mit dem von ihm als unzulässig beurteilten Klageantrag auch in der Sache auseinandergesetzt und zudem den Hilfsantrag sachlich beschieden hat. Die angegriffene Entscheidung könnte daher auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel nicht beruhen.
c) Die dritte Verfahrensrüge, mit der die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf den behaupteten Ab-schluss eines Investitionsleistungsvertrages zwischen ihrem Vorgänger und der Baudirektion Hauptstadt Berlin geltend macht, ist ebenfalls unberechtigt.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Verwaltungsgericht die von ihr benannten Zeugen dazu habe hören müssen, ob ein solcher Vertrag explizit oder konkludent geschlossen worden sei. Obwohl sie das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass der Zeuge Z. anwesend und bereit zur Aussage sei, habe der Vorsitzende das Angebot mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Aussage nicht notwendig sei.
Ein Verfahrensmangel ergibt sich insoweit nicht. Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat, wäre der Zeuge nur zu vernehmen gewesen, wenn sich dies dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dafür ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nichts. Zwar legt die Klägerin im Einzelnen dar, was der präsente Zeuge zu dem Beweisthema ausgeführt hätte; dies allein führt jedoch für die Beantwortung der Frage, ob dem Gericht ein Aufklärungsmangel unterlaufen ist, nicht weiter. Insoweit ist - jedenfalls zunächst - nicht maßgeblich, was der Zeuge nach der Beschwerdebegründung ausgesagt hätte, sondern vielmehr, aufgrund welchen Vortrags in der Vorinstanz sich dem Gericht weitere Ermittlungen und gegebenenfalls die Zeugenvernehmung als notwendig darstellen mussten. Insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Behauptung, bereits in dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 dargelegt zu haben, "dass und auf welche Weise die Baudirektion Hauptstadt Berlin der VEB KWV Berlin-Mitte und die bauausführenden Unternehmen bei Errichtung, Abrechnung und Finanzierung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 zusammengearbeitet" hätten und dort drei (namentlich bezeichnete) Zeugen zur weiteren Aufklärung des Umstandes benannt zu haben, dass ein Investitionsleistungsvertrag zwischen dem VEB KWV Berlin-Mitte und der Baudirektion Hauptstadt Berlin geschlossen worden sei. Dass die Klägerin konkrete Tatsachen, aus denen sich ein Vertragsschluss ergeben soll, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen und in das Wissen der benannten Zeugen gestellt habe, macht sie in der Beschwerdebegründung nicht geltend.
Aber selbst wenn man davon absieht, dass geboten gewesen wäre, mit der Beschwerde zu substantiieren, welche konkreten Tatsachen aufzuklären das Verwaltungsgericht versäumt hat, und man auf das in der Beschwerdebegründung lediglich pauschal benannte Vorbringen zur Zusammenarbeit der am Bauvorhaben Beteiligten aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 zurückgriffe, ergäben sich auch daraus keine einer Beweisaufnahme zugänglichen Tatsachenbehauptungen zu dem geltend gemachten Vertragsschluss; denn auch in jenem Schriftsatz wird zwar die Tätigkeit der Baudirektion als Hauptauftraggeber geschildert und dazu ausgeführt, dass sie die Rechnungen der von ihr beauftragten Betriebe bezahlt habe, dass sie ihrerseits nach Festlegung des Rechtsträgers typischerweise beim Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau Rechnung gelegt hätte und dass dieser Vorgang durch die Wiedervereinigung unterbrochen worden sei und einen anderen Verlauf genommen habe, so dass die Abrechnung ohne den im Mai 1990 aufgelösten Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau unmittelbar zwischen den Rechtsnachfolgern des VEB KWV Berlin-Mitte und der Baudirektion Hauptstadt Berlin erfolgt sei. Konkreter Tatsachenvortrag dazu, durch welche Erklärungen oder schlüssige Handlungen der angebliche Investitionsleistungsvertrag zustande gekommen sein soll, fehlt jedoch auch dort. Es ist daher nicht feststellbar, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung, es mangele an greifbaren Anhaltspunkten, die Grundlage weiterführender Ermittlungen sein könnten, seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hätte. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht Umstände anführt, die nach seiner Überzeugung gegen einen vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Investitionsleistungsvertrag sprechen. Insbesondere der Hinweis der Klägerin darauf, dass es bei Durchführung der Zeugenbefragung zu der Feststellung weiterer Umstände gekommen wäre, die die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines Investitionsleistungsvertrages hätten begründen können, zeigt, dass es ihr nicht um den Beweis von in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen ging, sondern darum, durch die Vernehmung der Zeugen erst die tatsächlichen Grundlagen zu ihrer Behauptung zu gewinnen. Zur Erhebung eines solchen Ausforschungsbeweises war das Verwaltungsgericht aber nicht verpflichtet.
2. a) Die Rechtssache weist auch nicht die im Zusammenhang mit einem vermeintlichen Anscheinsbeweis geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Klägerin wirft insoweit zunächst die Frage auf,
"ob ein Anscheinsbeweis für den Abschluss eines Vertrages besteht, der nach den einschlägigen Vorschriften des DDR-Rechts abgeschlossen werden musste, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des Abschlusszwangs vorlagen."
Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten, weil sie einen Sachverhalt voraussetzt, in dem nach der Rechtswirklichkeit in der DDR ein entsprechender Abschlusszwang für die an dem vermeintlichen Rechtsgeschäft Beteiligten, den Vorgängern der Klägerin und der Baudirektion Berlin GmbH, bestand. Solche Feststellungen hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht getroffen.
Die weitere in diesem Zusammenhang formulierte Frage der Klägerin,
"ob ein Anscheinsbeweis für den Abschluss eines Investi-tionsleistungsvertrages zwischen dem zukünftigen Rechtsträger eines Grundstücks und dem staatlich mit der Leitung der Baumaßnahmen auf diesem Grundstück bestimmten Person besteht, insbesondere wenn Teile dieser Baumaßnahmen bereits vom zukünftigen Rechtsträger gegenüber der bauleitenden Person abgenommen worden sind",
verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Auch diese Frage wäre so, wie sie gestellt ist, in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten, weil Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu fehlen, dass Teile der Baumaßnahmen bereits vom zukünftigen Rechtsträger abgenommen gewesen seien. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage davon ab, ob es sich bei dem geschilderten Vorgang um einen sich aus der seinerzeitigen Rechtswirklichkeit ergebenden typischen Geschehensablauf in der DDR handeln würde. Dies verdeutlicht, dass es sich der Sache nach nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern um eine Tatfrage, die einer Grundsatzrüge nicht zugänglich ist.
b) Zu Zulassung der Revision führt auch nicht die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge. Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen § 108 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte für den Abschluss eines Investitionsleistungsvertrages zwischen dem VEB KWV Berlin-Mitte und der Baudirektion Hauptstadt Berlin, damit begründet habe, dass die Klägerin kein Vertragsdokument vorgelegt und den genauen Inhalt konkludenter Angebots- und Annahmeerklärungen, also z.B. Leistungsgegenstand, Leistungszeit und Preis, nicht angegeben habe. Damit habe das Gericht die Vorschriften des DDR-Rechts zum Abschluss von Investitionsleistungsverträgen grob fehlerhaft angewendet, weil die Bestimmungen zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen im komplexen Wohnungsbau die Abgabe von Angebots- und Annahmeerklärungen unter genauer Bezeichnung des Leistungsgegenstandes, der Leistungszeit und des Preises nicht vorgesehen hätten. Insbesondere sei die Vergütung gesetzlich vorgegeben gewesen und Investitionsleistungsverträge seien über den gesamten Investitionszeitraum abzuschließen gewesen.
Auch durch dieses Vorbringen wird ein Mangel der Überzeugungsbildung nicht dargetan; denn es erschöpft sich wiederum in der Behauptung fehlerhafter Anwendung des DDR-Rechts. Dass die Klägerin den von ihr für zutreffend gehaltenen Inhalt dieses Rechts im Prozess vor dem Verwaltungsgericht dargelegt hat, behauptet sie auch an dieser Stelle nicht. Ebensowenig trägt sie vor, dass dieses Verständnis des DDR-Rechts auf andere Weise in den Prozess eingeführt worden wäre, so dass ein verfahrensfehlerhaftes Ausblenden dieser vermeintlichen Tatsachen allenfalls dann in Betracht käme, wenn sie allgemeinkundig wären oder wenn sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass - wie die Klägerin behauptet - abweichend von den Vorschriften des Vertragsgesetzes (zum vorgeschriebenen Vertragsinhalt vgl. § 10) und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsverordnung und dem dort (§ 3 und § 19 der Verordnung) geregelten Formzwang im komplexen Wohnungsbau die wesentlichen Festlegungen vorab erfolgten. Davon kann jedoch keine Rede sein. Abgesehen davon entband auch die Anwendung der von der Klägerin herangezogenen Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 23. Mai 1985 (GBl. I S. 197) - wie sie selbst einräumt - nicht von der Pflicht, nach § 9 des Vertragsgesetzes einen Vertrag zur Durchführung der Investitionen abzuschließen. Dass dies, wie die Klägerin geltend macht und das Verwaltungsgericht in Rechnung stellt, in der Rechtswirklichkeit bei den komplexen Investitionsvorhaben in Berlin konkludent geschehen sein soll, bedeutet nicht, dass für dieses schlüssige Verhalten keinerlei Darlegungslast bestand.
3. Soweit die Klägerin abschließend auf die Zurückweisung ihres Hauptantrages als unzulässig zurückkommt und eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - (NVwZ 1995, 76) rügt, sowie hilfsweise grundsätzlich geklärt wissen will,
"ob in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz ein Antrag nach § 1 Abs. 6 VZOG gesehen werden kann",
fehlen sowohl die Voraussetzungen für die Divergenzrüge wie für die Grundsatzrüge. Da das Verwaltungsgericht sich mit dem Hauptantrag auch in der Sache auseinandergesetzt und ihn als unbegründet beurteilt hat, beruht die Abweisung der Klage nicht auf der gerügten Divergenz. Aus demselben Grund müsste in einem Revisionsverfahren die als grundsätzlich bezeichnete Frage nicht beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.