Entscheidungsdatum: 29.05.2012
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig.
Das klagende Land, das Alleingesellschafter der zu 1 beigeladenen Wohnungsbaugesellschaft ist, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, dieser die Verbindlichkeiten aus der Errichtung von Bauwerken in Berlin-Mitte nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - zuzuordnen.
Mit der Errichtung der betreffenden Bauten war zu DDR-Zeiten die Baudirektion Hauptstadt Berlin beauftragt worden. Die hier maßgeblichen Bauabschnitte waren zur Zeit des Beitritts der DDR, am 3. Oktober 1990, noch nicht fertiggestellt. Die Nachfolgerin der Baudirektion Hauptstadt Berlin, die Baudirektion Berlin GmbH, übergab die Bauleistung mit Vereinbarung vom 13. November 1990 der Beigeladenen zu 1, der Nachfolgerin des VEB KWV Berlin-Mitte. Den Werklohn in Höhe von 5 464 080,25 DM und 2 799 635,60 DM entrichtete die Beigeladene zu 1 Ende November 1990 an die Baudirektion Berlin GmbH. Dazu nahm sie am 13. November 1990 zwei Kredite in dieser Höhe bei der Deutschen Bau-und Bodenbank AG auf. In den Jahren 1991 und 1993 wurden die Baugrundstücke der beklagten Bundesrepublik Deutschland zugeordnet.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen wies den Antrag des Klägers, der Beklagten die Verpflichtungen aus den Kreditverträgen zuzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene zu 1 einen Wertersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Darlehensverbindlichkeiten habe, zurück, weil die Verbindlichkeiten erst mit dem Abschluss der Kreditverträge, also nicht vor dem 3. Oktober 1990, entstanden und daher nicht zuordnungsfähig seien.
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage des Klägers, mit der er die Zuordnung "der Altverbindlichkeiten" in Höhe der eingegangenen Kreditverbindlichkeiten auf die Beklagte begehrt, abgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob
"die Zuordnung von Vermögensgegenständen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auch die Verbindlichkeiten erfasst, die zwar konkret auf den zugeordneten Vermögensgegenstand bezogen sind, aber erst nach dem Beitritt im Rahmen eines Gesamtbauvorhabens entstanden sind."
In dem Umfang, in dem die Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre, rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Da es hier nicht um eine vermögenszuordnungs-rechtliche Restitution im Sinne des Art. 21 Abs. 3 oder des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages - EV - geht, müsste die aufgeworfene Frage allein für die "normale" Vermögenszuordnung beantwortet werden, also ausschließlich für das Verfahren, in dem festgestellt wird, welcher Verwaltungsträger aufgrund der Art. 21 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV Eigentum an Vermögensgegenständen kraft Gesetzes erhalten hat. Insoweit liegt die Verneinung der vermeintlichen Grundsatzfrage aber auf der Hand und bedarf zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Dies ergibt sich schon daraus, dass die nach den genannten Vorschriften des Einigungsvertrages zu treffende Feststellung der Vermögenszuordnungsbehörde auf den Zeitpunkt des Beitritts, also den 3. Oktober 1990, ausgerichtet ist. Folgerichtig kann sie sich auch nur auf Vermögensgegenstände beziehen, die zu diesem Zeitpunkt existierten. Dies gilt fraglos auch für Verbindlichkeiten, die die Zuordnung von Vermögensgegenständen umfasst. Auch sie müssen zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden haben, um überhaupt zuordnungsfähig zu sein. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. März 2011 - BVerwG 3 B 90.10 -(Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 18) aufmerksam gemacht, auf den sich der Kläger beruft und dabei übersieht, dass der dortige Hinweis auf die Einstandspflicht eines bisherigen Rechtsträgers notwendigerweise das Bestehen der Verbindlichkeit vor dem Beitritt voraussetzt.
Ebenfalls zu Unrecht führt der Kläger für die Klärungsbedürftigkeit der von ihm gestellten Frage das Urteil des Senats vom 25. Juli 2007 - BVerwG 3 C 19.06 -(Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 70) an, in dem die Zuordnung von "Nach-Wende-Krediten" nicht beanstandet worden sei. Der seinerzeit entschiedene Fall führt für die hier zu beantwortende Frage schon deswegen nicht weiter, weil es sich dort um ein vermögenszuordnungsrechtliches Restitutionsverfahren handelte, also nicht um eine auf den Zeitpunkt des Beitritts gerichtete deklaratorische Eigentumsfeststellung, sondern um die mit Erlass des Bescheides bewirkte Rückgabe des Eigentums und darüber hinaus ein Unternehmen betroffen war, dessen Restitution sich auch im Vermögenszuordnungsrecht vornehmlich nach den entsprechenden Regelungen des Vermögensrechts richtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.