In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2009 003 386.5 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Kätker, Dr. Lange und Dr. Freudenreich beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Prüfungsstelle 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2012 unwirksam ist. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.