In der Beschwerdesache betreffend die Marke 30 2011 021 202 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens, hilfsweise die unnötig entstandenen Reisekosten, aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.