Entscheidungsdatum: 07.06.2018
Spreewälder Gurken
1. Wurde gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geografischen Angabe von Seiten eines nicht in dem betreffenden Gebiet ansässigen Dritten Einspruch eingelegt, so steht dem Einsprechenden gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, mit dem die Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgestellt wird, wegen Fehlens eines berechtigten Interesses grundsätzlich kein Beschwerderecht zu.
2. Zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe.