Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 13.06.2018


BPatG 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17

Markenbeschwerdeverfahren – "Harald Juhnke" – Zurückweisungsbeschluss des DPMA leidet an einem Begründungsmangel – Zurückverweisung – zur bösgläubigen Markenanmeldung – zum postmortalen Namensrecht - Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
13.06.2018
Aktenzeichen:
26 W (pat) 539/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:130618B26Wpat539.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 213 459.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

Harald Juhnke

3

ist am 7. Mai 2016 unter der Nummer 30 2016 213 459.7 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 25: Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Absätze für Schuhe; Achseleinlagen [Teile von Bekleidungsstücken]; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Aus Pelzen angefertigte Bekleidungsstücke; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Babyhöschen [Bekleidung]; Babyschlafsäcke [Bekleidung]; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Bekleidung]; Bedruckte T-Shirts; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Bekleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für Fischer; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Boas [Bekleidung]; Car-Coats [Mäntel]; Chaps [Bekleidungsstücke]; Dicke Jacken; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Flache Schuhe; Fliegen [Bekleidung]; Formelle Kleidung; Foulards [Bekleidungsstücke]; Geldgürtel [Bekleidung]; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Jacken; Gewebte Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Golfhosen, -hemden und -röcke; Gürtel [Bekleidung]; Halsband [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Handwärmer [Bekleidung]; Hawaii-Hemden; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemden für Anzüge; Hemden für den Sport; Hemden mit Kragen; Hemden mit offenem Kragen; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Hemden zum Schlafen gehen; Hemdjacken; Hemdkragenschutz; Hemdplastrons; Hinterkappen für Schuhe; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Jackenfutter; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Kappen für Wasserpolo; Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Khakis [Bekleidung]; Kleidung für den Freizeitbereich; Kniewärmer [Bekleidung]; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Korsetts [Bekleidungsstücke, Miederwaren]; Kragen [Bekleidung]; Kurz- oder langärmelige T- Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Kurzärmlige Hemden; Kutten [Bekleidung]; Lange Jacken; Langärmelige Hemden; Langärmelige Pullover; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Lichtreflektierende Jacken; Manschetten [Bekleidung]; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützenschirme; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Ohrenbänder [Bekleidungsstücke]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Papierhüte [Bekleidung]; Papierhüte zur Verwendung als Bekleidungsstücke; Partyhüte [Bekleidungsstücke]; Pelze [Bekleidung]; Pelzmäntel und -jacken; Polohemden [Bekleidung]; Pullover; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Pullover mit Stehkragen; Pullover mit V-Ausschnitt; Pullunder [Bekleidungsstücke]; Rahmen für Schuhe; Riemchen für Schuhe; Rollkrägen [Bekleidungsstücke]; Rugby-Hemden; Rugby-Schuhe; Safari-Jacken; Schals [Bekleidungsstücke]; Schirme für Mützen; Schleier [Bekleidung]; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe für Damen; Schuhe für das Autofahren; Schuhe für die Leichtathletik; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe für Fußvolleyball; Schuhe mit Haken und Klettverschlussstreifen; Schuhe mit hohen Absätzen; Schuhe oder Sandalen aus Espartogräsern; Schuhe zum Bergwandern; Schuheinlagen, nicht für orthopädische Zwecke; Schuhsohlen für Reparaturen von Schuhen; Schultertücher [Bekleidung]; Schutzelemente aus Metall für Schuhe und Stiefel; Schwangerschaftsbänder [Bekleidung]; Schweißbänder [Bekleidung]; Schwitzhosen [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung]; Shorts [Bekleidung]; Skimasken [Bekleidung]; Snowboard-Schuhe; Spielanzüge [Bekleidungsstücke]; Steppjacken [Bekleidungsstücke]; Stirnbänder [Bekleidung]; T-Shirts; Textilgürtel [Bekleidungsstücke]; Togen [Bekleidungsstücke]; Tops [Bekleidungsstücke]; Trachten [Bekleidungsstücke]; Traditionelle japanische Kleidung; Träger für Büstenhalter [Teil der Bekleidung]; Tücher [Bekleidungsstücke]; Unterhöschen [Bekleidung]; Vorderkappen für Schuhe; Warm-Up-Jacken; Wasserabweisende Bekleidungsstücke; Wasserfeste Jacken; Weiße Bekleidung für Köche; Wetterfeste Jacken; Wetterfeste Kleidung; Wickelgamaschen und Gamaschen [Bekleidung]; Wickeltücher [Bekleidung]; Winddichte Bekleidungsstücke; Wirkwaren [Bekleidung]; Wärmeisolierende Bekleidungsstücke; Yoga-Schuhe; Yoga-T-Shirts; Zungen für Schuhe und Stiefel; Zwickel [Bekleidungsteile]; Zwickel für Badeanzüge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Fußlinge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Gymnastikanzüge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Strumpfhosen [Bekleidungsteile]; Zwickel für Strümpfe [Bekleidungsteile]; Zwickel für Unterwäsche [Bekleidungsteile]; Zwischensohlen für Schuhe; Über Bekleidungsstücken getragene koreanische Outdoor-Jacken [Magoja]; Überhöschen [Bekleidungsstücke]; Überzieher [Bekleidung]; Überziehhosen zum Schutz darunterliegender Bekleidung;

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Klasse 33: Acanthopanax-Weine [Ogapiju]; Alkoholhaltige Getränke mit Fruchtgehalt; Alkoholische Cocktailmischungen; Alkoholische Cocktails mit gekühlter Gelatine; Alkoholische Cocktails mit Milch; Alkoholische Fruchtcocktail-Getränke; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Alkoholische Getränke auf Kaffeebasis; Alkoholische Getränke auf Teebasis; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische kohlensäurehaltige Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholreduzierte Weine; Aperitifs auf Weinbasis; Bowlen [Getränke]; Cocktails; Destillierte Getränke; Fertige alkoholhaltige Cocktails; Fertige Weincocktails; Genießbare alkoholische Getränke; Getränke auf Rumbasis; Getränke mit geringem Alkoholgehalt; Japanische süße Weine mit Extrakten aus Ginseng und Chinarinde; Schnaps; Spirituosen [Getränke]; Verdauungslikör, -schnaps; Wein aus schwarzer Himbeere [Bokbunjaju]; Wein für die Speisezubereitung; Weinbrand zum Kochen; Weine; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; Weingetränke; Weinhaltige Getränke [Weinschorlen]; Weinpunsche;

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Klasse 41: Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Ausstellungsdienstleistungen für Unterhaltungszwecke; Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Beratung über Unterhaltung; Beratung über Unterhaltungsveranstaltungen; Beratung über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Beratungsdienstleistungen im Bereich Unterhaltung; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Betrieb einer Konzerthalle; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Gesellschaftsclubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Kindergartens [Erziehung oder Unterhaltung]; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Nachtclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Sommercamps [Unterhaltung und Erziehung]; Betrieb von Casinos [Unterhaltung]; Betrieb von Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb von Klubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb von Konzerthallen; Betrieb von Unterhaltungsclubs; Betrieb von Unterhaltungsklubs; Betrieb von Unterhaltungszentren; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Buchung von Konzerten; Buchungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Darbietung von Konzerten; Darbietung von leichten Unterhaltungsproduktionen; Darbietung von Live-Unterhaltung; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen der Radio- und TV-Unterhaltung; Dienstleistungen der Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Konzertkarten; Dienstleistungen einer Unterhaltungsagentur; Dienstleistungen eines Gesellschaftsclubs [Unterhaltung]; Dienstleistungen eines Klubs [Unterhaltung]; Dienstleistungen im Bereich der interaktiven Unterhaltung; Dienstleistungen von Clowns [Unterhaltung]; Dienstleistungen von Nachtklubs [Unterhaltung]; Dienstleistungen von Planetarien [Unterhaltung und Bildung]; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele über das Internet; Durchführung von audiovisuellen Präsentationen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Ausstellungen für Unterhaltungszwecke; Durchführung von Ausstellungen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken, Durchführung von Live-Konzerten; Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen von Musikgruppen; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Spielen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Unterhaltungsausstellungen während Zaubervorführungen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen für Geburtstagsfeiern; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen für soziale Zwecke; Durchführung von Wanderungen [Unterhaltung]; Durchführung von Weinproben [Unterhaltungsdienstleistungen]; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Entwicklung von Spezialeffekten für Unterhaltungszwecke; Entwicklung von Theaterstücken zu Unterhaltungs- oder Ausbildungszwecken; Erstellen von Informationssendungen zu neuen Entwicklungen für das Kino [Unterhaltung; Erstellen von Unterhaltungsprogrammen für das Kino; Erteilen von Auskünften auf dem Gebiet der Unterhaltung über ein weltweites Computernetz; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung über Computernetze; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Unterhaltungsdienstleistungen; Erteilen von Auskünften zu Unterhaltungsdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Karten für Unterhaltungsveranstaltungen; Erteilen von Auskünften über Unterhaltung; Erteilen von telefonischen Auskünften in Bezug auf Unterhaltung; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung, online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt; Erteilung von Auskünften und Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Erteilung von Auskünften zu Unterhaltungsveranstaltungen, online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt; Ferienbetreuung [Unterhaltung. Erziehung]; Feste (Organisation von Festen) zur Unterhaltung; Freizeitdienstleistungen in Bezug auf Wanderungen [Unterhaltung]; Gästebetreuung [Unterhaltung]; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Informationen über Veranstaltungen im Bereich Unterhaltung; Interaktive Unterhaltung; Kinder-Unterhaltung; Konzert- und Theaterkartenreservierung; Konzertdienstleistungen; Konzertkartenreservierung; Lichttechnische Produktionen für Unterhaltungszwecke; Live-Darbietungen zur Unterhaltung; Live-Unterhaltung; Live-Unterhaltungsdienstleistungen; Live-Unterhaltungsproduktion; Musikalische Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Musikalische Unterhaltung durch Gesangsgruppen; Musikalische Unterhaltung durch Instrumentalgruppen; Online-Ticketbuchungsdienste für Unterhaltungszwecke; Online-Unterhaltung; Online-Unterhaltungsdienstleistungen; Organisation der Unterhaltung für Hochzeitsfeiern; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für Unterhaltungszwecke; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Wettbewerben [Unterricht oder Unterhaltung]; Organisation und Präsentation von Unterhaltungsdienstleistungen in Bezug auf Lebensart und Mode; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation von Ausstellungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Darbietungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Festen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Festspielen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Konferenzen im Bereich Unterhaltung; Organisation von Konzerten; Organisation von Modenschauen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von musikalischer Unterhaltung; Organisation von Partys [Unterhaltung]; Organisation von Seminaren im Bereich Unterhaltung; Organisation von Shows [Unterhaltung]; Organisation von Shows zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Tagungen im Bereich der Unterhaltung; Organisation von Tagungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Telefon-Wettspielen [Unterhaltung]; Organisation von Ticketreservierungen für Shows und andere Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Unterhaltung; Organisation von Unterhaltungs- und kulturellen Veranstaltungen; Organisation von Unterhaltungsbewerben; Organisation von Unterhaltungsdienstleistungen; Organisation von Unterhaltungskonkurrenzbewerben; Organisation von Unterhaltungsshows; Organisation von Unterhaltungsshows und Musikunterhaltung; Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Organisation von Unterhaltungswettbewerbsveranstaltungen; Organisation von Unterhaltungswettstreitveranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke; Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Vorstellungen für Unterhaltungszwecke; Organisation von Vorstellungen zur Unterhaltung; Organisation von Wettbewerben [Erziehung oder Unterhaltung]; Organisation von Wettbewerben [Unterhaltung]; Organisation von Wettbewerben im Bereich der Unterhaltung; Organisation von Wettbewerben zu Unterhaltungszwecken; Party-Planung [Unterhaltung]; Per Telefon bereitgestellte Unterhaltung; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Populäre Unterhaltung; Produktion von Filmen [Unterhaltung]; Produktion von Filmen zu Unterhaltungszwecken; Produktion von Filmen, die der Unterhaltung dienen; Produktion von Live-Fernsehsendungen für Unterhaltungszwecke; Produktion von Live-Unterhaltung; Produktion von Live-Unterhaltungssendungen; Produktion von Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Nachrichtensendungen im Fernsehen [Unterhaltung]; Produktion von Spielfilmen [Unterhaltung]; Produktion von Unterhaltung in Form von Fernsehsendungen; Produktion von Unterhaltung in Form von Videofilmen; Produktion von Unterhaltungsfilmen; Produktion von Unterhaltungsfilmen für das Kino; Produktion von Unterhaltungsshows mit Gesangsdarbietungen; Produktion von Unterhaltungsshows mit Tänzern; Produktion von Unterhaltungsshows mit Tänzern und Sängern; Radio- und TV-Unterhaltung; Reservierung von Eintrittskarten für Unterhaltungsveranstaltungen; Reservierung von Konzertkarten; Reservierung von Konzerttickets; Reservierung von Tickets für Konzertveranstaltungen; Reservierung von Unterhaltungsdienstleistungen; Rundfunk- und TV-Unterhaltung; Sport-Unterhaltung; Telefongesprächsdienste [Unterhaltung]; Telefongesprächsdienste zu Unterhaltungszwecken; Telefonische Unterhaltungsdienstleistungen; Tonaufnahme auf Tonbändern zu Unterhaltungszwecken; Unterhaltung; Unterhaltung [live]; Unterhaltung auf Kreuzfahrtschiffen; Unterhaltung bereitgestellt an einer Motorsportrennstrecke; Unterhaltung durch Darbietungen einer Musikgruppe; Unterhaltung durch Darbietungen von Musikern; Unterhaltung durch die Organisation von gesellschaftlichen Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhaltung durch eine Gesangsgruppe; Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Unterhaltung durch Fernseh- und Rundfunksendungen; Unterhaltung durch Gesangsdarbietungen; Unterhaltung durch Konzerte; Unterhaltung durch Musiker; Unterhaltung durch Theaterproduktionen; Unterhaltung durch Videospiele; Unterhaltung für Kinder; Unterhaltung in Diskotheken; Unterhaltung in Ferienzentren; Unterhaltung in Form der Darbietung von Fußballspielen; Unterhaltung in Form einer Fernsehserie; Unterhaltung in Form von aufgezeichneten sexorientierten Telefonmitteilungen; Unterhaltung in Form von Autorennen; Unterhaltung in Form von Ballettdarbietungen; Unterhaltung in Form von Baseballspielen; Unterhaltung in Form von Basketballspielen; Unterhaltung in Form von Boxkämpfen; Unterhaltung in Form von Bühnen- und Kabarettaufführungen; Unterhaltung in Form von Dienstleistungen von Fahrgeschäften in Vergnügungsparks; Unterhaltung in Form von Eishockeyspielen; Unterhaltung in Form von Fernsehnachrichtensendungen; Unterhaltung in Form von Fernsehsendungen; Unterhaltung in Form von Flugschauen; Unterhaltung in Form von fortlaufenden Fernsehsendungen aus verschiedenen Themenbereichen; Unterhaltung in Form von fortlaufenden Spielshows; Unterhaltung in Form von Fußballspielen; Unterhaltung in Form von Gewichthebewettbewerben; Unterhaltung in Form von Golfspielen; Unterhaltung in Form von Golfturnieren; Unterhaltung in Form von Gymnastikdarbietungen; Unterhaltung in Form von Hockeyspielen; Unterhaltung in Form von Kinovorführungen; Unterhaltung in Form von Lasershows; Unterhaltung in Form von Leichtathletikwettbewerben; Unterhaltung in Form von Lichtshows; Unterhaltung in Form von Live-Darbietungen von Rollerskates-Schauläufen und -wettbewerben; Unterhaltung in Form von Live-Musikaufführungen; Unterhaltung in Form von Live-Musikdarbietungen; Unterhaltung in Form von Live-Vorstellungen und Live-Auftritten von kostümierten Personen; Unterhaltung in Form von Mobiltelefon-Fernsehen; Unterhaltung in Form von Modenschauen; Unterhaltung in Form von Orchesterdarbietungen; Unterhaltung in Form von Quizsendungen; Unterhaltung in Form von Rechtschreib-Wettbewerben; Unterhaltung in Form von Ringerwettkämpfen; Unterhaltung in Form von Rollschuh- oder Eislaufveranstaltungen; Unterhaltung in Form von Rollschuhwettbewerben; Unterhaltung in Form von Schönheitswettbewerben; Unterhaltung in Form von Segelregatten; Unterhaltung in Form von Sinfonieorchesterdarbietungen; Unterhaltung in Form von Tanzdarbietungen; Unterhaltung in Form von Tennisturnieren; Unterhaltung in Form von Theateraufführungen; Unterhaltung in Form von Tonaufzeichnungen: Unterhaltung in Form von Turndarbietungen; Unterhaltung in Form von Videobändern; Unterhaltung in Form von Volksfesten; Unterhaltung in Form von Weinverkostungen; Unterhaltung in Form von Wettspielen; Unterhaltung in Form von Zaubershows; Unterhaltung in Form von Zirkusveranstaltungen; Unterhaltung in Wasserparks und Vergnügungszentren; Unterhaltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mit fiktiven Figuren; Unterhaltung mit Jazzmusik; Unterhaltung mit Musikzeichentrickfilmen; Unterhaltung mit Serien im Satellitenfernsehen; Unterhaltung mit Spielautomaten; Unterhaltung mittels drahtlose Fernsehsendungen; Unterhaltung mittels einer online zur Verfügung gestellten Computerdatenbank oder dem Internet; Unterhaltung mittels Fernsehsendungen; Unterhaltung mittels Kabelfernsehprogrammen; Unterhaltung mittels Musikaufzeichnungen; Unterhaltung mittels Straßentheaterdarbietungen; Unterhaltung mittels Telefon; Unterhaltung mittels Videotextsystemen; Unterhaltung von Firmenkunden; Unterhaltung während der Pausen bei Sportveranstaltungen; Unterhaltung über Fernseh- und Rundfunkanstalten; Unterhaltung über Internet Protocol Television; Unterhaltung über Rundfunk; Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Unterhaltung, Erziehung und Unterricht; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungs-, Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen; Unterhaltungsdienste; Unterhaltungsdienstleistungen; Unterhaltungsdienstleistungen [live]; Unterhaltungsdienstleistungen auf einer Rennstrecke; Unterhaltungs-dienstleistungen bereitgestellt über das Medium Videofilm; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt über Veröffentlichungsmedien; Unterhaltungsdienstleistungen durch Künstler; Unterhaltungsdienstleistungen einer Musikband; Unterhaltungsdienstleistungen einer Musikgruppe; Unterhaltungsdienstleistungen eines Hotels; Unterhaltungs-dienstleistungen eines Klubs; Unterhaltungsdienstleistungen eines Ringerclubs; Unterhaltungsdienstleistungen für die Produktion von Live-Shows; Unterhaltungsdienstleistungen für Kinder; Unterhaltungsdienstleistungen im Bereich Bowling; Unterhaltungsdienstleistungen im Rahmen von Feriencamps; Unterhaltungsdienstleistungen in Bezug auf Kriegsspiele; Unterhaltungsdienstleistungen in Form einer Show in einem Vergnügungspark; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Darbietungen von Musikgruppen; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Filmen; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Filmproduktion; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Konzertaufführungen; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Musikdarbietungen von Gesangsgruppen; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Straßenshows; Unterhaltungsdienstleistungen in Hotels; Unterhaltungsdienstleistungen in Nachtclubs; Unterhaltungsdienstleistungen mit Spielautomaten; Unterhaltungsdienstleistungen mittels dem Medium Fernsehen; Unterhaltungsdienstleistungen mittels dem Medium Kinofilm; Unterhaltungsdienstleistungen mittels dem Medium Tonband; Unterhaltungsdienstleistungen mittels Podcasts; Unterhaltungsdienstleistungen von Country-Clubs; Veranstaltung einer Laser-Show [Unterhaltung]; Veranstaltung von Ausbildungs- oder Unterhaltungswettbewerben; Veran-staltung von Ausstellungen zu Unterhaltungszwecken; Veranstaltung von Hypnose-Shows [Unterhaltung]; Veranstaltung von Konferenzen in Bezug auf Unterhaltung; Veranstaltung von Konzerten; Veranstaltung von Symposien in Bezug auf Unterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Unterhaltungsshows im Satellitenfernsehen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows mit Instrumentaldarbietungen; Veranstaltung von Unterhaltungswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungswettstreits; Veranstaltung von Vorführungen für Unterhaltungszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Veranstaltung von Wettbewerben im Bereich Erziehung oder Unterhaltung; Veranstaltung von Wettbewerben zu Unterhaltungszwecken; Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Vermieten von bespielten Datenträgern für Unterhaltungszwecke; Vermietung von Aufzeichnungen von Unterhaltungssendungen; Vermietung von Einrichtungen zu Unterhaltungszwecken; Vermietung von Einrichtungen zur Unterhaltung; Vermietung von Räumlichkeiten für Unterhaltungszwecke; Vermietung von Unterhaltungsapparaten; Vermietung von Unterhaltungsautomaten; Vermietung von Vergnügungseinrichtungen [Unterhaltung]; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zum Unterhaltungsbereich; Vorführung vorher aufgezeichneter Unterhaltungssendungen; Wettbewerbsveranstaltung [Erziehung oder Unterhaltung]; Zirzensische Unterhaltung; Zurverfügungstellen von Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen für Kinder in außerschulischen Betreuungseinrichtungen; Zurverfügungstellen von Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen für Kinder in Schulhorten; Zurverfügungstellen von Information in Bezug auf Unterhaltung über das Internet; Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in Bezug auf Unterhaltung; Zurverfügungstellen von Informationen über Unterhaltung und Unterhaltungsveranstaltungen über Online-Netzwerke und das Internet; Zurverfügungstellen von Multimedia-Unterhaltungsprogrammen über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Zurverfügungstellen von Unterhaltungsinformationen mittels Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Über das Fernsehen bereitgestellte Unterhaltung; Über das Internet bereitgestellte Unterhaltung; Über das Internet zur Verfügung gestellte Beratungsleistungen im Bereich Unterhaltung; Über den Rundfunk bereitgestellte Unterhaltung; Über ein globales Kommunikationsnetzwerk zur Verfügung gestellte Unterhaltungsdienstleistungen.

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Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen erschöpfe sich in dem Namen des berühmten, am 1. April 2005 verstorbenen deutschen Schauspielers Harald Juhnke. Die angesprochenen Verkehrskreise ordneten den Namen berühmter Persönlichkeiten keinen Markencharakter zu, weil diese Personen als Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit aufgefasst würden. Da die mit dem Lebenserfolg des Künstlers verbundenen schöpferischen und künstlerischen Leistungen im Vordergrund stünden, sei das angemeldete Wortzeichen nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Ferner komme es als Thema bzw. Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 41 konkret in Betracht. Der Schauspieler Harald Juhnke sei durch seine gesellschaftliche Stellung, seinen Lebenslauf, seinen Lebensstil und seine Persönlichkeit quasi zu einer Symbolfigur für einen positiven Charakter geworden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden seinen Namen als schlagwortartige Angabe des Inhalts der Produktion und bezögen ihn ohne weitere Überlegung auf die beanspruchten Dienstleistungen selbst. Ferner liege das Schutzhindernis der ersichtlichen Bösgläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vor. Die Verwendung des Namens verstorbener Persönlichkeiten durch Nichtberechtigte zu eigenen kommerziellen Zwecken stelle einen Eingriff in die vererblichen, nicht mit dem Tod der betreffenden Person entfallenden kommerziellen Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Anmeldung sei erkennbar in der Absicht erfolgt, die Berechtigten in der Verwirklichung dieser wirtschaftlichen Positionen zu behindern bzw. von ihnen eine Abgeltung zu erzwingen. Eine Privatperson wie der Anmelder stelle weder die beanspruchten Waren her oder vertreibe sie, noch biete sie die beanspruchten Dienstleistungen in dieser unterschiedlichen Viel- und Anzahl an. Daher sei ein auf diese Waren oder Dienstleistungen bezogener Benutzungswille des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht erkennbar. Die vom Anmelder angeführten Voreintragungen seien mit dem angemeldeten Zeichen nicht vergleichbar und hätten ohnehin keine Bindungs- oder Indizwirkung.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dass Personennamen als Unterscheidungsmittel geeignet seien. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass ein Personenname die Herkunft der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aus einem gleichnamigen Unternehmen bezeichne. Es sei üblich, dass Unternehmen bekannte Künstler und deren Namen wegen ihrer Medienwirksamkeit und, um ein gewisses Flair zu erzeugen, als Werbeträger und Werbebotschafter einsetzten. Für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei der Verkehr an die kennzeichnende Verwendung von Personennamen gewöhnt. So gebe es Kleidung unter den Namen „Bogner“, „Joop“, „Jil Sander“, „Gabor“, „Lloyd“, „Victoria Beckham“, „Roberto Geissini“, „Jessica Simpson“ oder „(Katie) Holmes & Yang“. Alkoholische Getränke trügen den Familiennamen des Herstellers, nämlich bei Spirituosen, z. B. „Bacardi“, oder bei Bieren, z. B. „Fiege“, „Stauder“, „Beck's“ oder „Diebels“. Weine würden z. B. vom Fußballerspieler Andres Iniesta oder vom Filmregisseur Francis Ford Coppola unter ihren jeweiligen Namen vertrieben. Auch Beratungs- und Trainingsdienstleistungen würden unter Personennamen wie „Arthur Andersen“, „Roland Berger“ oder „McKinsey“ angeboten. Dies gelte auch für Unterhaltungsdienstleistungen, die beispielsweise unter den Namen des Stuntman „Jochen Schweizer“, des Musikpromotors „Marek Lieberberg“ und des Promotors „Michael Ammer“ vermarktet würden. Zudem habe das Anmeldezeichen für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter. Auch für eine ersichtliche Bösgläubigkeit gebe es keine Indizien. Das Namensrecht als relatives Schutzhindernis sei im Anmeldeverfahren nicht zu prüfen. Darüber hinaus genössen die kommerziellen Aspekte des Persönlichkeitsrechts des Schauspielers Harald Juhnke jedenfalls keinen Schutz mehr, da dieser im Zeitpunkt der Anmeldung bereits seit mehr als zehn Jahren verstorben gewesen sei.

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Der Anmelder beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 13. Juni 2017 aufzuheben.

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Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Januar 2018 ist der Anmelder unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 4, Bl. 26 – 48 GA) auf die vorläufige Rechtsauffassung des Senats hingewiesen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

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1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist.

15

a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962, 86, 87 – Fischereifahrzeug). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende oder widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).

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b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH GRUR 2009, 952 Rdnr. 9 – DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 – Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass dieselbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.

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c) Abgesehen davon, dass das Verzeichnis in Klasse 41 eine Vielzahl von Doppelnennungen enthält, hat die Markenstelle nur pauschal behauptet, das Anmeldezeichen komme als Thema bzw. Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 41 konkret in Betracht. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden seinen Namen als schlagwortartige Angabe des Inhalts der Produktion und bezögen ihn ohne weitere Überlegung auf die beanspruchten Dienstleistungen selbst. Eine Begründung zum Bedeutungsgehalt des angemeldeten Wortzeichens für die zahlreichen Waren der Klassen 25 und 33 und die übrige große Anzahl unterschiedlichster Dienstleistungen der Klasse 41 fehlt dagegen völlig.

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d) Die Markenstelle hat es vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss ausreichend zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Das Amt hat sich nur unzureichend damit befasst, welchen Aussagegehalt das Anmeldezeichen „Harald Juhnke“ im Hinblick auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen besitzt.

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aa) Der berühmte Schauspieler, Entertainer, Synchronsprecher und Sänger Harald Juhnke wurde am 10. Juni 1929 geboren und starb am 1. April 2005. Nach dreieinhalb Monaten Schauspielunterricht trat er 1948 in Berlin erstmals auf einer Bühne auf. In den 1950er- und 1960er-Jahren wurde er als Filmschauspieler bekannt. Man engagierte ihn als jugendlichen Liebhaber oder als lustigen Berliner. Zwischen 1952 und 1994 war Juhnke in der Synchronisation tätig. Auch für einige Disney-Filme übernahm Juhnke die deutsche Synchronisation. Ab 1977 trat er verstärkt im Fernsehen auf: Zunächst mit Grit Boettcher in der ZDF-Serie „Ein verrücktes Paar“, später moderierte er ab 1979 als Nachfolger des verstorbenen Peter Frankenfeld im ZDF die Show „Musik ist Trumpf und erreichte damit bis zu 30 Millionen Zuschauer. Juhnkes Alkoholprobleme führten Ende 1981 zur Einstellung der Sendereihe. In den 1980er Jahren gewann ihn die Molkerei Müller als Werbeträger u. a. für Buttermilch und Kefir und spielte gezielt auf den Konsum alkoholfreier Getränke als Alternative für ihn an. Die Öffentlichkeit nahm an Juhnkes Alkoholkrankheit, insbesondere durch die Berichterstattung in der Boulevardpresse, regen Anteil. Sein Alkoholkonsum wurde bereits 1959 erstmals öffentlich bekannt. Als Showmaster eiferte Juhnke in Smoking und Lackschuhen seinem Vorbild Frank Sinatra nach. Zu seinen Songs zählte eine deutsche Version von „My Way“. Die 1990er-Jahre waren für Juhnke ein Comeback als Filmschauspieler. In den Filmen „Schtonk!“, „Der Papagei“ (beide 1992) und „Der Hauptmann von Köpenick“ (1997) erwarb er sich bei Kritikern großes Lob als Charakterdarsteller. 1995 spielte er die Hauptrolle in dem Film „Der Trinker“ nach Hans Fallada, in dem er auch die Erfahrungen mit seiner eigenen Alkoholerkrankung verarbeitete. Er war der erste Gast in der Harald-Schmidt-Show (www.wikipedia.de; s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis).

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bb) Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel. Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe oder als eine werbewirksame Aussage, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH GRUR 2018, 301 Rdnr. 12 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ein derartiger Sachzusammenhang liegt allerdings umso näher, je bekannter die Persönlichkeit und je breiter ein möglicher Verwendungsbereich des Namens ist (BPatG GRUR 2014, 79, 80 ff. – Mark Twain).

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cc) Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hätte die Anmeldung Anlass gegeben, folgende Fragestellungen zu erörtern und dazu zu recherchieren:

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aaa) Bei einer Vielzahl der in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen, z. B.

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Dienstleistungen von Planetarien [Unterhaltung und Bildung]; Unterhaltung in Form der Darbietung von Fußballspielen; Unterhaltung in Form von Autorennen; Unterhaltung in Form von Ballettdarbietungen; Unterhaltung in Form von Baseballspielen; Unterhaltung in Form von Basketballspielen; Unterhaltung in Form von Boxkämpfen; Unterhaltung in Form von Flugschauen; Unterhaltung in Form von Gewichthebewettbewerben; Unterhaltung in Form von Golfspielen; Unterhaltung in Form von Segelregatten; Unterhaltung in Form von Tennisturnieren“,

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ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Dienstleistungen das Leben oder Wirken von Harald Juhnke zum Gegenstand haben oder im künstlerischen Stil Harald Juhnkes erbracht werden sollen (vgl. BPatG 25 W (pat) 86/14 – Snowden).

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bbb) Bei den beanspruchten alkoholischen Getränken der Klasse 33 wird die Markenstelle recherchieren müssen, ob diese in irgendeinem sachlichen Zusammenhang mit dem Schauspieler Harald Juhnke stehen, z. B. ob er ein entsprechendes Lieblingsgetränk hatte, und ob der Verkehr das Anmeldezeichen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten Verwendungsform als reinen Sachhinweis darauf versteht.

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ccc) Ferner bedarf es in Bezug auf die in Klasse 25 angemeldeten Bekleidungsstücke eingehender Recherche, ob die angesprochenen breiten Verkehrskreise bei der wahrscheinlichsten und praktisch bedeutsamsten Verwendungsform des Anmeldezeichens dieses mit dem Lebens- bzw. Modestil des Schauspielers in Verbindung bringen, darin ein Bekenntnis zu ihm oder ein bloßes Werbemittel sehen, oder ob ihm eine betriebliche Herkunftsfunktion zuzumessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Fernsehfilm über Harald Juhnke zu dessen 90. Geburtstag mit einem erhöhten Interesse an seiner Person verbunden ist, so dass eine Nachfrage nach entsprechenden Fanartikeln nicht ausgeschlossen werden kann.

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e) Da eine inhaltliche Auseinandersetzung der Markenstelle mit dem angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der beanspruchten Breite nicht erkennbar ist, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das DPMA zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber; 26 W (pat) 518/17 - modulmaster). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren zu berücksichtigen, der eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 anhängig gewordenen Verfahrens nicht zulässt.

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Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und gegebenenfalls für welche konkreten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens festzustellen ist.

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2. Soweit die Markenstelle die Voraussetzungen einer ersichtlich bösgläubigen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angenommen hat, ist für das weitere Verfahren auf Folgendes aufmerksam zu machen:

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a) Soweit sie die Bösgläubigkeit auf einen fehlenden Benutzungswillen gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein genereller Wille, das angemeldete Zeichen einer Benutzung als Marke im geschäftlichen Verkehr – etwa auch durch einen Dritten – zuzuführen, genügt. Ein solcher genereller Benutzungswille wird regelmäßig vermutet. Diese Vermutung kann ausnahmsweise durch Umstände des Einzelfalls widerlegt werden, aufgrund derer eine ernsthafte Planung für die eigene oder eine fremde Nutzung des angemeldeten Zeichens von Vornherein auszuschließen ist. Im Eintragungsverfahren müssen alle Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit, also auch der fehlende Benutzungswille, ohne umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen aus den zur Verfügung stehenden Informationsquellen feststellbar sein (BPatG GRUR 2012, 840, 841 – soulhelp). Dabei ist die Anmeldung eines Zeichens für zahlreiche Waren und Dienstleistungen nur ein äußerst schwaches Indiz für einen fehlenden Benutzungswillen. Auch der Umstand, dass der Anmelder zeitgleich die beiden weiteren Wortzeichen „MAX SCHMELING“ (30 2016 213 457.0) und „HELMUT RAHN“ (30 2016 213 490.2) für außerordentlich viele Waren und Dienstleistungen angemeldet hat, reicht alleine nicht aus, um einen Unlauterkeitsvorwurf zu begründen. Dafür müssen noch weitere Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 30 – GLÜCKSPILZ).

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b) Soweit die Markenstelle im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, die Anmeldung sei erkennbar in der Absicht erfolgt, die Berechtigten in der Verwirklichung ihrer wirtschaftlichen Positionen zu behindern bzw. von ihnen eine Abgeltung zu erzwingen, entbehrt diese Auffassung jeglicher Tatsachengrundlage. Nach Aktenlage hat der Anmelder noch keine Mitbewerber abgemahnt oder ihnen das Zeichen zum Kauf angeboten.

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c) Das DPMA kann sich zur Begründung der Bösgläubigkeit auch nicht auf den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 und 2 Abs. 1 GG abgeleiteten postmortalen Namensschutz gegen unbefugten Gebrauch stützen, weil dieser Schutz in entsprechender Anwendung des § 22 Satz 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) auf zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person begrenzt ist und diese Frist im Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung am 7. Mai 2016 bereits abgelaufen war. Diese Schutzfrist, die der Gesetzgeber für das Recht am eigenen Bild bestimmt hat, das zu den Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört (BGH GRUR 2000, 709, 712 ff. – Marlene Dietrich), beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt (vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1647), sondern schafft auch Rechtssicherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Deshalb ist sie auf die Dauer des postmortalen Namensrechts zu übertragen.

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d) Im Übrigen zählt das postmortale Namensrecht als Persönlichkeitsrecht zu den sonstigen älteren Rechten im Sinne von § 13 Abs. 1 MarkenG, die als relative Schutzhindernisse von der amtlichen Prüfung ausgenommen sind und nicht einmal zum Widerspruch nach § 42 Abs. 2 MarkenG berechtigen. Die Erben des verstorbenen Namensträgers werden vielmehr darauf verwiesen, ihre Befugnisse im Wege der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 Abs. 2 Nr. 2, 51 MarkenG geltend zu machen. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass die im Rahmen des § 13 MarkenG erforderliche umfassende rechtliche Beurteilung im Widerspruch zum kursorischen Charakter des Eintragungsverfahrens steht.

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3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.