Formularmäßige Mitteilung II Eine in Papierform erstellte patentamtliche Mitteilung kann der Sache nach eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 73 Abs. 1 PatG darstellen, wenn sie mit der Unterschrift des Entscheidungsträgers versehen ist (vgl. BPatGE 47, 10 – Formularmäßige Mitteilung; BPatG BlPMZ 2006, 415 – Paraphe). Ist die Mitteilung im Rahmen der elektronischen Aktenführung erstellt worden, ist an Stelle der eigenhändigen Unterschrift des Entscheidungsträgers dessen...