Entscheidungsdatum: 20.08.2013
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 027 597.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. August 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 26. März 2012 hat die Markenstelle für Klasse 3 die Markenanmeldung 30 2011 027 597.1
Dufte Laune
für die Waren
„Klasse 3: Parfümeriewaren, ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere kosmetische Hautcremes, Seifen und kosmetische Badezusätze, Haarwässer
Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Raumsprays; Duftsteine (zur Raumbeduftung)
Klasse 11: Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Lüftungsgeräte, insbesondere elektrische Belüftungsgeräte; elektrische Duftbrunnen, elektrische Duft- und Aromalampen“
nach Beanstandung der Anmeldung als beschreibende Angabe gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Im angefochtenen Beschluss hat sie ausgeführt, dem Zeichen fehle für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG. „Dufte Laune“ setze sich aus beliebten Werbeschlagwörtern zusammen: „Dufte“ habe die Bedeutung „ausgezeichnet, großartig“; und der Begriff „Laune“ bezeichne die Gemütslage, einen Gemütszustand oder die Stimmung. Im hier maßgeblichen Warenbereich der Klassen 3 und 5 werde regelmäßig damit geworben, dass der Einsatz von Düften für gute Stimmung sorgen könne. Die beanspruchten Waren der Klasse 11 dienten der Verbreitung von Düften; zu ihnen bestehe daher ein enger funktionaler Bezug.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie stellt nicht in Abrede, dass Düfte für gute Laune sorgen können und man „gute Laune“ daher förmlich „riechen“ könne, hält jedoch die angemeldete Wortkombination für ungewöhnlich. Originalität verleihe dem unterscheidungskräftigen und nicht freihaltebedürftigen Zeichen sein doppeldeutiges Wortspiel. „Dufte Laune“ bedeute „gute Laune“ und verweise gleichzeitig spielerisch auf Düfte. Ergänzend verweist die Anmelderin auf eine Reihe ihrer Ansicht nach vergleichbarer Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „dufte“, so u. a. auf die Eintragung der Marke „30 2011 053 347 „Dufte Düfte“ u. a. für Parfümeriewaren.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2012 aufzuheben.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Der Senat hat der Anmelderin vorab eine Hinweisverfügung und die unten zitierten Belege zur Verwendung der Wortbestandteile „dufte“ und Laune“ in Verbindung mit den von ihr beanspruchten Waren zukommen lassen. Die Anmelderin hat um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
II.
Die gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zurückweisung durch die Markenstelle ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden, denn in Bezug auf alle beanspruchten Waren der Klassen 3, 5 und 11 stellt „Dufte Laune“ eine Angabe dar, die in ihrer Bedeutung „gute Laune“ als Bestimmungsangabe der beanspruchten Waren dienen kann. Einer Eintragung des Anmeldezeichens stehen insoweit die Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses entgegen, §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Rn. 22, 23) - ADIDAS II). Sie dürfen nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Rn. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 31 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 (Rn. 54, 56) - Postkantoor; GRUR 2004, 680 (Rn. 35, 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 265 m. w. N.).
Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Rn. 65) - Henkel), hier also sowohl die Fachverkehrskreise für die Waren der Klassen 3, 5 und 11, als auch die allgemeinen, durchschnittlich aufmerksamen Endverbraucher.
Die Anmelderin stellt nicht in Abrede, dass diese Verkehrskreise „Dufte Laune“ i. V. m. den von ihr beanspruchten Waren i. S: v. „gute Laune“ verstehen werden (zur Bedeutung des Wortes „dufte“ in diesem Sinne vgl. Küpper, Wörterbuch der Deutschen Umgangssprache, Stuttgart 1987, S. 181: „fußt auf jiddisch „tow = gut“). Mit dieser Bedeutung kann die angemeldete Wortkombination als verständliche Bestimmungsangabe der in den Klassen 3, 5 und 11 beanspruchten Waren im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen:
Denn „Parfümeriewaren“, „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „Präparate für die Gesundheitspflege“ werden häufig mit dem Versprechen beworben, dass ihre Anwendung bzw. ihr Erwerb beim Käufer zu guter Laune führe (vgl. „Ein gutes Parfüm hebt die Stimmung: Jeanette Haviland-Jones, Professorin für Psychologie an der Rutgers-Universität in New Jersey, erforscht, wie Düfte Gefühle beeinflussen“, http://woman.brigitte.de/schoenheit/haut/parfum-psychologie-1030178/; „Gute Laune Handpeeling - Das fruchtige, vitalisierende Peeling befreit die Hände von abgestorbenen Hautschüppchen (…) Für gute Laune sorgen Orangenöl und Frangipani“; http://shop.jubian.net/gute-laune-handpeeling-p-148.html; „Die Weleda Sanddorn - Vitalisierungsdusche stimuliert die Sinne mit einer feinen Duftkomposition aus sonnenverwöhnter Orange, Mandarine und Grapefruit. Der frische Orangenduft beschwingt die Sinne. In Kombination mit der besänftigenden Mandarinenote und der anregenden Grapefruitkomponente entsteht ein natürlicher Gute - Laune - Duft, der schon morgens für ausgeglichene Stimmung sorgt“, http://www.aroma-therapie.biz/4-1/1/Weleda-Sanddorn.html) Ätherische Öle und andere Duftstoffe, die in Raumsprays und Duftsteinen zur Raumbeduftung enthalten sein können, so etwa Irisöl, können stimmungsaufhellend wirken und so für gute Laune sorgen (vgl. „Ätherische Öle für Entspannung und gute Laune - Egal, ob Einschlafstörungen, Angst, Stress oder schlechte Laune, es gibt für Jeden das richtige ätherische Öl. Je nach Situation und Bedarf werden besonders folgende ätherische Öle gerne eingesetzt: (…) 5. Irisöl - Geruch: mild, zart, veilchenartig - Wirkung: stimmungsaufhellend, ausgleichend, weckt schöpferische Kräfte - Anwendung: z. B. Herstellung von Massageöl auf der Basis von Mandelöl“, http://www.lebensfreude-heute.de/entspan-nung/kleine_helfer/186.html; „Ätherisches Öl Gute Laune Orange und Limette - Geeignet für Verdampfer, Lampen, Duftsteine und Diffuser (…) Wie der Name schon sagt, wird diese besondere Mixtur aus seltenen und hochwertigen Inhaltsstoffen Ihre Seele in Euphorie versetzen und Ihre Räume in exotische Gefilde verwandeln.“ (…) - Duftwirkung: erfrischend, erheiternd - Geeignet für Verdampfer, Lampen, Duftsteine und Diffuser“, http://www.raumduft-shop.de/katalog/primavera/aetherisches-oel-gute-laune-orange-und-limette).
Geräte der Klasse 11 zur Verbreitung von Düften können zum Einsatz kommen, um stimmungsaufhellende Düfte zu verströmen. Sie sind daher ebenfalls dazu geeignet und bestimmt, gute Laune zu verbreiten.
Entgegen der von der Anmelderin geäußerten Auffassung führt der Umstand, dass der Ausdruck „dufte Laune“ im Zusammenhang mit Waren, die Düfte enthalten oder diese verbreiten, zugleich auf das Wort „Duft“ anspielt (vgl. Küpper, a. a. O., S. 181: „Der Anklang an „duftig“ dürfte die Eindeutschung begünstig haben.“), nicht zur Schutzfähigkeit der beanspruchten Wortkombination. Zur Bejahung eines Schutzhindernisses genügt es nämlich, dass der Begriff „Dufte Laune“ in einer seiner möglichen Bedeutungen für die beanspruchten Waren beschreibend ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146, 147 – DOUBLEMINT).
Dass das fragliche Zeichen der üblichen Art und Weise bekannter Bezeichnungen der beanspruchten Waren entspricht (EuGH GRUR 1999, 723 (Rn. 29) - Chiemsee), wird nicht vorausgesetzt. Das gilt umso mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele a. a. O., Rn. 107 zu § 8; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, Rn. 379 zu § 8). Der Hersteller eines Textilerfrischers bewirbt sein Produkt im Internet im Übrigen bereits mit dem Text: „Dufte Tipps für gute Laune! Bringen Sie mehr gute Laune in ihr Leben – mit guter Luft und herrlichem Wohlfühlduft! Febreze hat praktische Tipps auf Lager, die für dufte Stimmung sorgen“ (http://www.febreze.de/artikel/gute-luft/gute-luft-tipps.php).
Der beschreibende Begriff ist daher im Interesse von Mitbewerbern der Anmelderin freihaltebedürftig und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Die von ihr zuletzt zitierte Marke 30 2011 053 347 „Dufte Düfte“ verfügt im Gegensatz zur hier beanspruchten Wortkombination über einen in ihrem Gesamtbild nicht zu vernachlässigenden Bildbestandteil, der die Silhouette eines Mädchens zeigt, das eine Blume in der Hand hält. Anmeldungen von Wortmarken mit dem Bestandteil „dufte“ können im Zusammenhang mit den dort beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, führen Voreintragungen jedweder Zeichen allerdings weder für sich genommen, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167 (Rn. 39) - Terranus; GRUR 2004, 674 (Rn. 43, 44) - Postkantoor; GRUR 2004, 428 (Rn. 63) - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).
2.
Zusätzlich fehlt dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden „Dufte Laune“ ohne tiefer gehende Überlegungen als Hinweis auf den Einsatz- und Bestimmungszweck der in den Klassen 3, 5 und 11 beanspruchten Waren, jedoch nicht als unternehmerischen Herkunftshinweis auffassen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.