L-Arginin 1. Im Patentnichtigkeitsverfahren ergeht die Kostenentscheidung nach einer Klagerücknahme, bei der der Anlass zur Klage bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), in der Regel nicht auf Grund mündlicher Verhandlung. 2. Allein der Umstand, dass die Nebenintervention erst in einem sehr späten Verfahrens-stadium erklärt wird, erlaubt noch nicht den Schluss, diese Vorgehensweise des Nebenintervenienten diene lediglich dem Zweck, Kosten zu verursachen, sei...