Entscheidungsdatum: 05.05.2014
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2012 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen
Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung; Fernunterricht; Unterhaltung; Durchführung von Spielen im Internet, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Gesundheits-Clubs; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke
zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
Portfolio Plus Police Exklusiv
ist am 2. Dezember 2010 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41, nämlich
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations);
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Klasse 41:
Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung; Fernunterricht; Unterhaltung; Durchführung von Spielen im Internet, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Gesundheits-Klubs; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Veröffentlichung von Büchern; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Bereitstellung von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2012 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts diese unter der Nummer 30 2010 070 699.6 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der Markenteil „Portfolio“ bezeichne in finanztechnischer Hinsicht den gesamten Wertpapierbestand in einem Depot und im Management- und Marketingbereich eine Kollektion von Produkten, Dienstleistungen, Projekten und Marken, die ein Unternehmen anbiete. Der weitere Markenteil „Police“ sei ein Versicherungsschein bzw. die vom Versicherer ausgestellte Urkunde über einen Versicherungsvertrag, der auch den Versicherungsschutz dokumentiere. Der Markenteil „Exklusiv“ bedeute „den höchsten Ansprüchen genügend“ oder „ausgesucht, ausgewählt, ausgezeichnet, erstklassig, hervorragend, qualitätvoll, von besonderer Güte, von bester Qualität“. Der Markenteil „Plus“ werde im Sinne von „zuzüglich“ oder auch „Vorteil, Nutzen, Positivum“ verwendet. Der angesprochene Verkehr werde der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit lediglich einen schlagwortartigen Sachhinweis dahingehend entnehmen, dass Dienstleistungen in Bezug auf eine ausgewählte, erstklassige, hervorragende oder den höchsten Ansprüchen genügende (Versicherungs)Police, die auf einem bestimmten (Wertpapier)Portfolio mit einem bestimmten Vorteil oder Nutzen basiere, angeboten würden. Bei den Dienstleistungen der Klasse 36 könne es sich um Policen handeln, denen ein erstklassiges Portfolio zugrunde liege. Portfolios aus Wertpapieren und Immobilien könnten auch mit einer Versicherungspolice kombiniert werden. Für die Dienstleistungen der Klasse 35 sei die angemeldete Marke dahingehend beschreibend, dass in Bezug auf Unternehmensportfolios Kosten-Preis-Analysen erstellt werden könnten. Die Erteilung von Auskünften und die Beratungsdienstleistungen könnten Portfolios oder Policen zum Thema haben. Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und die Publikation von Druckerzeugnissen könne für derartige Portfolios und Policen erbracht werden. Die Dienstleistungen der Klasse 41 könnten sich ebenfalls mit Portfolios und Policen thematisch befassen und im Rahmen einer Ausbildung oder im Rahmen von Veranstaltungen vermittelt oder präsentiert werden. Es handele sich bei den Markenbestandteilen um die bloße Aneinanderreihung sachbezogener Einzelelemente, mit der auf eine erstklassige (Versicherungs)Police hingewiesen werde, die auf einem bestimmten (Wertpapier-) Portfolio beruhe und die den höchsten Ansprüchen genüge, ausgezeichnet oder erstklassig sei.
Die Frage, ob auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei, könne dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Marke schon die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie ist der Meinung, das angemeldete Zeichen sei entgegen der Auffassung der Markenstelle unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Unterscheidungskraft einer Marke sei selbst bei der Verbindung von an sich nicht unterscheidungskräftigen beschreibenden Einzelelementen nur dann zu verneinen, wenn auch der damit entstehenden Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehle. Der Wortkombination „Portfolio Plus Police Exklusiv“ komme keine eindeutige und sich dem Verkehr ohne weitere analysierende Betrachtungsweise erschließende Bedeutung zu. Bereits den einzelnen Wortbestandteilen isoliert betrachtet könne keine eindeutige Sachaussage zugeordnet werden. Die von der Markenstelle ermittelten Bedeutungen seien völlig unterschiedlichen Sachbereichen zuzuordnen, so dass die angesprochenen Verkehrskreise überlegen müssten, in welchem Zusammenhang welcher Sachgehalt gemeint sei. Der Verkehr sei in dem Bereich Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäften und Immobilienwesen im Hinblick auf Sachinformationen an eine klare Fachterminologie gewöhnt. Die Wahl einer ungebräuchlichen und mehrdeutigen Terminologie weise regelmäßig darauf hin, dass es sich um die Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens handele. Die angemeldete Wortfolge sei nicht nur unüblich und neuartig, sondern auch sprachlich originell. Die phantasievolle Ausgestaltung der ersten drei Wörter mit dem Anfangslaut „P“ schaffe ein einprägsames Zeichen, das als Gesamtschlagwort wirke und so lange im Gedächtnis bleibe. Die angemeldete Wortfolge verbinde in origineller Art und Weise bestimmte Einzelbegriffe miteinander, ohne dass sich aus dem Gesamteindruck auf den ersten Blick ein bestimmter und bekannter Bedeutungsgehalt aufdränge. Für die relevanten Verkehrskreise stehe keine sachbezogene Produktinformation, sondern eher ein Hinweis auf die Dienstleistung des Unternehmens der Anmelderin im Vordergrund.
Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Die Wörter „Portfolio Plus Police Exklusiv“ seien zur direkten Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen oder ihrer Merkmale nicht geeignet, so dass nicht ersichtlich sei, warum zugunsten der Allgemeinheit an dieser Wortfolge ein Freihaltebedürfnis bestehen solle.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2012 aufzuheben.
Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 21. März 2014 mit eingehender Begründung und unter Übersendung diverser Rechercheunterlagen auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen. Mit Schreiben vom 24. April 2014 hat die Anmelderin den ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch nur zu einem Teil begründet. Lediglich in Bezug auf die in Ziff. 1 des Tenors genannten Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Wortkombination weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen weist die angemeldete Wortkombination jedoch keine Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdnr. 29, 30). Ferner gehören die inländischen, am Handel beteiligten Fachkreise zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, wobei bereits das Verständnis dieser Fachkreise für sich gesehen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdnr. 29, 100 m. w. N.). Die beanspruchten Dienstleistungen richten sich zum einen an den Fachverkehr, wie z. B. an Geschäftsleute, Verleger und Veranstalter von Messen. Zum anderen richtet sich ein Teil der beanspruchten Dienstleistungen an den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, wie z. B. an Aus- und Fortzubildende.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der Wortkombination „Portfolio Plus Police Exklusiv“ mit Ausnahme der in Ziffer 1. des Tenors genannten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
Die angemeldete Wortkombination ist ohne weiteres erkennbar aus den Begriffen „Portfolio“, „Plus“, „Police“ und „Exklusiv“, zusammengesetzt. Es handelt es sich um eine Aneinanderreihung von vier beschreibenden Begriffen zu einer ohne weiteres verständlichen Gesamtaussage, welche im Zusammenhang mit einem Teil der beanspruchten Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe darstellt und im Übrigen zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen jedenfalls einen engen, die Unterscheidungskraft ausschließenden beschreibenden Bezug aufweist.
Wie bereits die Markenstelle zutreffend ermittelt hat, wird der Begriff „Police“ im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen, also im Versicherungswesen, verwendet und bezeichnet einen Versicherungsschein bzw. die vom Versicherer ausgestellte Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag, der auch den Versicherungsschutz dokumentiert (siehe dazu das von der Markenstelle zitierte Lexikon der Wirtschaft, 2001 aus dem Duden-Verlag). Der Begriff „Exklusiv“ bedeutet u. a. „höchsten Ansprüchen genügend, vorzüglich, anspruchsvoll“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch 7. Auflage, Seite 558; von der Markenstelle zitiert in der 6. Auflage). Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Versicherungswesen“, aber auch im Zusammenhang mit den weiteren Dienstleistungen der Klasse 36, die allesamt enge Verbindungen zu Versicherungsdienstleistungen aufweisen können, wird der Verkehr bei der Bezeichnung „Police Exklusiv“ ohne weiteres davon ausgehen, dass damit auf einen „exklusiven“, also höchsten Ansprüchen genügenden, vorzüglichen bzw. für einen anspruchsvollen Kundenkreis bestimmten Versicherungsvertrag bzw. einen Versicherungsvertrag mit vorzüglichen Bedingungen hingewiesen und geworben werden soll.
Bei dem Begriff „Portfolio“ steht im hier maßgeblichen Gesamtzusammenhang mit den weiteren Markenwörtern und im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die finanztechnische Bedeutung im Sinne eines Bestandes an Wertpapieren oder eines Bestandes an Vermögensrechten, Wertpapieren, Grundbesitz usw. im Vordergrund (vgl. zum Begriff Portfolio = Portefeuille die der Terminsladung vom 24. April 2014 als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Fotokopien aus Gabler, Wirtschaftlexikon 17. Auflage und Uwe Schreiber, Das Wirtschaftlexikon 3. Auflage jeweils unter dem entsprechenden Stichwort). Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen (Police Exklusiv), insbesondere mit Lebensversicherungsverträgen, kann mit der Wortfolge „Portfolio Plus“ kurz und knapp und gleichwohl sofort verständlich darauf hingewiesen werden, dass der Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit einem Portfolio steht, das seinerseits besondere Vorzüge (deshalb ein „Plus“) aufweist, sei es dass dieses Portfolio in besonderer Weise gemanagt wird, besonders flexibel ist oder sonstige Vorzüge beinhaltet, die es von einem konventionellen Portfolio abhebt. Die Qualität des Portfolios hat insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen große Bedeutung, weil ein gutes Management beim Aufbau des Portfolios mit den eingesammelten Versicherungsbeiträgen sich unmittelbar auf die Höhe der Versicherungsleistung auswirken kann, also auf die Höhe der am Ende der Vertragslaufzeit auszuzahlende Kapitalsumme oder die Höhe der ab einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlenden Rentenleistung. Entsprechende Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Plus“ sind in zahlreichen Entscheidungen im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen als schutzunfähig angesehen worden (vgl. 33 W (pat) 131/01 Finanzplus; 26 W (pat) 081/07 „FRUTA PLUS“; 29 W (pat) 229/99 „Global Plus“; 32 W (pat) 019/00 „Komfort Plus“; 32 W (pat) 018/95 „OECOPLUS“; 24 W (pat) 051/04 „PROTECTION PLUS“; 33 W (pat) 046/04 „Risikoplus“; 29 W (pat) 351/99 „SelectPlus“; 32 W (pat) 103/99 „VOLUME PLUS“; 30 W (pat) 258/96 „VITAL PLUS“; vgl. auch die Senatsentscheidung 25 W (pat) 310/03 „medizin plus“; die meisten der vorgenannten Entscheidungen über die Homepage des BPatG zugänglich). Das Versicherungswesen kann einen den höchsten Ansprüchen genügenden (exklusiven) Versicherungsvertrag (Police) zum Gegenstand haben, der im Zusammenhang mit einem besondere Vorzüge aufweisenden (Plus) Portfolio steht. Für die ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen des Finanz- und Immobilienwesens sowie der Geldgeschäfte gilt entsprechendes. So können Geldanlagen, z. B. in Form von Aktien-, Anleihe- oder Immobilienfonds, gemeinsam mit einem höchsten Ansprüchen genügenden Versicherungsvertrag (= „Police Exklusiv“) angeboten werden, wobei die Zusammensetzung des jeweiligen Fonds, also dessen Portfolio, besondere Vorzüge aufweisen kann, sei es, dass dieser eine hohe Sicherheit bietet oder eine hohe Rendite verspricht.
Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ können für Finanz- und Versicherungsunternehmen bestimmt sein und damit Unternehmen betreffen, die Versicherungsverträge im vorstehend beschriebenen Sinn anbieten. Die Dienstleistungen „Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten“ können auf das Finanz- und Versicherungswesen und damit auf entsprechende Versicherungsverträge (Policen) ausgerichtet sein.
Bei den weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations)“ kann es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf die thematische Gestaltung handeln. Die Dienstleistungen „Werbung“, „Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke“ und „Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations)“ können auf Finanz- und Versicherungsprodukte ausgerichtet sein, die höchsten Ansprüchen genügen und deren Portfolien besondere Vorzüge aufweisen. Messen werden regelmäßig nach bestimmten Themen veranstaltet, können sich also auch mit dem Bereich des Finanz- und Versicherungswesens und daher mit entsprechenden Produkten befassen. Die Dienstleistung „Vermittlung von Verträgen“ kann solche Finanz- und Versicherungsprodukte zum Gegenstand haben. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongresse, Symposien“ und der „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung)“. Die angemeldete Wortfolge kann den inhaltlichen Rahmen dieser Dienstleistungen beschreiben.
Die weiteren Dienstleistungen der Klasse 41 „Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Veröffentlichung von Büchern; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Bereitstellung von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke“ sind sämtlich dazu bestimmt, Inhalte zu vermitteln und Dritten zur präsentieren. Die Inhalte können auch Finanz- und Versicherungsprodukte mit den vorgenannten Eigenschaften sein, so dass die angemeldete Wortfolge auch hier die thematische Ausrichtung beschreibt.
Die angemeldete Marke erschöpft sich in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen entgegen der Ansicht der Anmelderin in einer Aneinanderreihung schlagwortartiger Sachinformationen zu einem ohne weiteres verständlichen, schlagwortartigen Hinweis im Sinne eines exklusiven (vorzüglichen) Versicherungsvertrages, der auf einem Portfolio beruht, das bestimmte nicht näher beschriebene Vorzüge aufweist. Um sich diese Bedeutung zu erschließen, bedarf es keiner vertieften Analyse. Vielmehr drängt sie sich dem Verkehr in einem entsprechenden Dienstleistungszusammenhang ohne weiteres Nachdenken auf. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch mehrere Sachangaben durch ihre Zusammenstellung kennzeichnend wirken können. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 [Tz. 39 - 41] - BIOMILD). Die Bezeichnung „Portfolio Plus Police Exklusiv“ weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte. Der Umstand, dass die ersten drei Wörter der angemeldeten Wortfolge mit dem Anfangslaut „P“ beginnen, wirkt für sich genommen nicht schutzbegründend, zumal dies einem produktbeschreibenden Verständnis nicht entgegen wirkt, sofern dieser Umstand überhaupt bemerkt werden sollte.
Der Verkehr mag zwar im Bereich Versicherungswesen, Finanzwesen und Geldgeschäfte an eine klare Fachterminologie gewöhnt sein. Dies schließt jedoch die Verwendung schlagwortartig aneinandergereihter anpreisender Sachinformationen entsprechend der angemeldeten Wortfolge nicht aus, um in werblich anpreisender Form die Verkehrskreise positiv anzusprechen und von den Vorzügen der beanspruchten Dienstleistungen zu überzeugen.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen sogar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf einen Teil der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Finanz- und Versicherungsdienstleistungen im engeren Sinne, eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass der angemeldeten Marke insoweit bereits die Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, nicht.
2.
Anders ist die Frage der Schutzfähigkeit jedoch in Bezug auf die übrigen, beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, nämlich
Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung; Fernunterricht; Unterhaltung; Durchführung von Spielen im Internet, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Gesundheits-Clubs; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke
zu beurteilen. Insoweit ist weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Denn im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen drängt sich den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen jedenfalls nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken auf, dass die Tätigkeiten eine Verbindung zu einem exklusiven Versicherungsvertrag haben, dessen Portfolio besondere Vorzüge aufweist. Vielmehr sind insoweit mehrere Gedankenschritte erforderlich, um einen Sachbezug, insbesondere eine thematische Sachangabe im oben genannten Sinne, zu erkennen. Zudem liegt es nicht nahe, dass diese Dienstleistungen üblicherweise von Versicherungen angeboten werden oder für Versicherungen bestimmt sind. Auch thematisch befassen sich solche Dienstleistungen regelmäßig nicht mit Versicherungspolicen.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss teilweise, nämlich in Bezug auf die in Ziffer 1 des Tenors genannten Dienstleistungen aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen abzuweisen war.
3.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat den ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen (§ 69 Nr. 1 MarkenG).