Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 05.05.2014


BPatG 05.05.2014 - 28 W (pat) 47/12

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "WANNEN Anker (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
05.05.2014
Aktenzeichen:
28 W (pat) 47/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 025 150

(Löschungsverfahren S 36/11)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn und die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 27. April 2009 angemeldete Wort-/Bildmarke 30 2009 025 150

Abbildung

2

wurde am 15. September 2009 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen für verschiedene Waren der Klassen 6 und 25.

3

Mit am 10. Februar 2011 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin die teilweise Löschung der vorgenannten Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG für die in Klasse 6 eingetragenen Waren beantragt. Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin hat dem ihr am 15. April 2011 zugestellten Teillöschungsantrag mit am 15. Juni 2011 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen.

4

Das DPMA, Markenabteilung 3.4, hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom 2. April 2012 teilweise gelöscht, und zwar für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 6:

5

Baubeschläge aus Alfenid; Baubeschläge aus Metall; Baumaterialien aus Metall; Befestigungskeile; Befestigungslaschen aus Metall für Kabel und Rohre; Befestigungsmaterial aus Metall; Bleche; Bolzen aus Metall; Dübel aus Metall; Eckschienen aus Metall [für Bauzwecke]; Eisen- und Metallwaren; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Flanschen [Schellen] aus Metall; Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Kabelklemmen aus Metall; Kabelverbindungen aus Metall, nicht elektrisch; Kettenverbindungsstücke; Klammern [Krampen] aus Metall; Klemmbacken [Kleineisenwaren]; Latten aus Metall; Metallrahmen für Bauzwecke; Muffen [Kleineisenwaren]; Puffer aus Metall; Riegel; Scharnierbänder aus Metall; Scharniere aus Metall; Scheiben aus Metall; Schnallen aus unedlen Metallen [Eisenwaren]; Schrauben aus Metall; Schraubenmuttern aus Metall; Spannbügel aus Metall für Drähte [Kleineisenwaren]; Spannbügel für Eisenbänder; Spannbügel für Metallbänder; Stahlbleche; Stangen aus Metall; Stifte [Kleineisenwaren]; Stützen [Streben] aus Metall; Träger aus Metall; Unterlegscheiben und -platten aus Metall; Weißblech; Winkelstücke aus Metall [für Bauzwecke]; Zwingen.

6

Im Übrigen wurde der Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angegriffene Marke im Umfang der Löschung jedenfalls entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehe. Sie weise insoweit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter bzw. engen beschreibenden Bezug auf, der auch durch die bildliche Ausgestaltung nicht aufgehoben werde. Der Wortbestandteil „Wannenanker“ sei ein allgemein gebräuchlicher Fachbegriff aus dem Sanitärbereich, der sich ausweislich der vorliegenden Recherchebelege jedenfalls seit 1999 in der Fachliteratur nachweisen lasse. Mit diesem Fachausdruck würden punktförmige Halterungen bezeichnet, die zur Unterstützung von Bade- oder Duschwannen in vertikaler Richtung und zur festen horizontalen Anbindung an die Wand dienten. Vor diesem Hintergrund sei die Bezeichnung für die beteiligten inländischen Verkehrskreise, zu denen neben dem Fachhandel auch Fachleute, insbesondere aus dem Bau- und Sanitärbereich sowie Hobby-Heimwerker gehörten, ohne analysierende Betrachtungsweise als Sachhinweis auf ein Bau- oder Befestigungselement zu verstehen, das zur Verankerung von (Bade- oder Dusch-)Wannen diene. Die angegriffene Marke stelle daher im Hinblick auf die Warenoberbegriffe der Klasse 6 „Befestigungsmaterial aus Metall“, „Eisen- und Metallwaren“ sowie „Klemmbacken“, die derartige Befestigungselemente umfassten, eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Im Übrigen könnten die von der Löschung umfassten Waren in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck nach solchen Verbindungselementen zumindest sehr nahe stehen. Zum Teil könne es sich hierbei auch um Bestandteile oder notwendige Ergänzungen zu Wannenankern handeln (wie z. B. bei Schrauben, Spannbügeln oder Dübeln). In Anbetracht des - in diesem Warenkontext - klar beschreibenden Charakters der Wortbestandteile bewirke die grafische Gestaltung, die sich auf die Verwendung einer gebräuchlichen Schriftart und werbeüblicher Gestaltungsmittel beschränke, keine schutzbegründende Verfremdung.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin und Löschungsantragsgegnerin, mit der sie ausführt, es handle sich bei dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke um ein begriffliches Oxymoron, also eine Kombination von zwei gegensätzlichen, einander widersprechenden Begriffen, nämlich dem Wort „Wanne“ aus dem Sanitärbereich (Abkürzung für „Badewanne“) und dem Wort „Anker“ aus der Schifffahrt (Einrichtung, mit der ein Wasserfahrzeug festgemacht werde, um nicht abgetrieben zu werden). Die gewählte Verbindung erscheine daher als charmante Wortkombination, die dem Verkehr im Gedächtnis bleibe. Gegen eine allgemeine Verbreitung des Begriffs „Wannenanker“ als Wannenbefestigungselement spreche, dass ein entsprechender Eintrag in Wikipedia zu diesem Begriff fehle. Selbst bei Annahme eines gebräuchlichen Begriffs aus dem Sanitärbereich, sei das Zeichen Abbildung nicht rein beschreibend, sondern enthalte eine über das Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren. Hierfür spräche auch die Mehrdeutigkeit des Begriffs „Anker“, der gerade im Bauwesen in vielfältiger Art und Weise verwendet werde und dem Durchschnittsverbraucher eher aus der Schifffahrt geläufig sei. Darüber hinaus sorge auch die gewählte Grafik des angegriffenen Zeichens – konkrete Anordnung und fehlender Bindestrich zwischen den Worten, unterschiedliche Schreibweise in Versalien bzw. in Groß-/Kleinschreibung – dafür, dass das Publikum die Marke als Herkunftshinweis auffasse.

8

Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

9

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom 2. April 2012 aufzuheben und den Löschungsantrag auch insoweit an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

10

Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgender Rechtsfrage an:

11

Welcher Prüfungsmaßstab ist im Löschungsverfahren an die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer beschreibenden Sachangabe anzulegen, wenn eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnung jedenfalls auch in nicht unmittelbar beschreibender Weise möglich ist.

12

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Löschungsantrag hinsichtlich der folgenden Waren der Klasse 06 zurückgenommen:

13

Baubeschläge aus Alfenit; Baubeschläge aus Metall; Befestigungslaschen aus Metall für Kabel und Rohre; Bleche; Eckschienen aus Metall [für Bauzwecke]; Kabelklemmen aus Metall; Kabelverbindungen aus Metall, nicht elektrisch; Kettenverbindungsstücke; Latten aus Metall; Metallrahmen für Bauzwecke; Riegel; Scharnierbänder aus Metall; Scharniere aus Metall; Schnallen aus unedlen Metallen [Eisenwaren]; Spannbügel aus Metall für Drähte [Kleineisenwaren]; Spannbügel für Eisenbänder; Spannbügel für Metallbänder; Stahlbleche; Weißblech.

14

Im Übrigen beantragt sie,

15

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens als allgemein gebräuchlicher Fachbegriff aus dem Sanitärbereich für die von der Löschung umfassten noch beschwerdegegenständlichen Waren beschreibend sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Mehrdeutigkeit des Begriffs „Anker“ führe zu keiner anderen Beurteilung, zumal auch im Baubereich zur „Verankerung“ ein „Anker“ benutzt werde, um etwas festzumachen. Auch die wenig charakteristische grafische Ausgestaltung sei nicht geeignet, eine Unterscheidungskraft der Marke zu begründen

II.

17

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

18

1. Die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin beantragte und im Ermessen des Gerichts stehende Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 MarkenG liegen nicht vor.

19

Das Verfahren vor vor dem DPMA leidet nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, da weder jegliche Tatsachenermittlung unterlassen wurde noch eine völlig ungenügende Begründung vorliegt (vgl. BPatGE 7, 26, 31 ff; 21, 75). Im Übrigen stünde einer Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA im Hinblick auf die gegebene Entscheidungsreife der Gesichtspunkt der Prozessökonomie entgegen. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Entscheidung in der Sache hat in den Fällen des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG im Rahmen einer Abwägung regelmäßig Vorrang vor der bloßen Feststellung etwaiger Mängel der Vorentscheidung (Ströbele/Hacker, MarkgenG, 10. Aufl., § 70 Rdnr. 5 und 8).

20

Es wurden auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die für die Entscheidung wesentlich sind im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG.

21

Es besteht daher keine Veranlassung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA, vielmehr ist in der Sache selbst zu entscheiden. (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, a. a. O. § 70 Rdnr. 3 und 4 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.8.2010 I ZB 61/09 – Freizeit Rätsel Woche).

22

2. Die Markenabteilung hat zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke Abbildung für die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 06 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet.

23

Nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG muss dieses noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

24

a) Der Löschungsantrag vom 10. Februar 2011 ist innerhalb der seit dem 15. September 2009 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden.

25

b) Die Löschung der angegriffenen Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geboten.

26

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken bzw. Wortbestandteile von Wort-/Bildmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855, Rdnr. 19, 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren und Dienstleistungen ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt (BPatG GRUR 2007, 58, 60 – BuchPartner).

27

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird die angegriffene Wort-/Bildmarke nicht gerecht. Sie weist für die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 06

28

„Baumaterialien aus Metall; Befestigungskeile; Befestigungsmaterial aus Metall; Bolzen aus Metall; Dübel aus Metall; Eisen- und Metallwaren; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Flanschen [Schellen] aus Metall; Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Klammern [Krampen] aus Metall; Klemmbacken [Kleineisenwaren]; Muffen [Kleineisenwaren]; Puffer aus Metall; Scheiben aus Metall; Schrauben aus Metall; Schraubenmuttern aus Metall; Stangen aus Metall; Stifte [Kleineisenwaren]; Stützen [Streben] aus Metall; Träger aus Metall; Unterlegscheiben und -platten aus Metall; Winkelstücke aus Metall [für Bauzwecke]; Zwingen“

29

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens am 27. April 2009 (vgl BGH a. a. O, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) als auch für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.

30

aa) Der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens wird trotz des fehlenden Bindestrichs zwischen den beiden untereinander angeordneten Wortelementen ohne Weiteres als einheitlicher Begriff „Wannenanker“ aufgefasst.

31

Die im patentamtlichen Verfahren eingeführten Auszüge aus der Fachliteratur (insbesondere „Sanitär-Handbuch“, Ausgabe 2009, S. 41, Anlage B 13 zum Schriftsatz der Löschungsantragstellerin vom 19. Mai 2011; „holzbau handbuch, Reihe 3 Teil 2 Folge 1: Naßbereiche in Bädern“, 1999, S. 17 zu Ziff. 6.4.3, Anlage B 14 zum o. g. Schriftsatz; „Bauschadensfälle, Band 9“, Günter Zimmermann und Ralf Schuhmacher (Hrsg.), Fraunhofer IRB Verlag 2007, Kapitel „Fußbodenabdichtung im Wohnungsbad – Wasserschäden infolge mangelhafter Beseitigung einer Brausebadewanne aus Acryl“, S. 136 bis 139 – Summary, Anlage B 15 zum o. g. Schriftsatz) zeigen, dass der Begriff „Wannenanker“ ein jedenfalls seit 1999 im Sanitärbereich allgemein gebräuchlicher Fachbegriff ist, der punktförmige Halterungen bezeichnet, die zur Befestigung bzw. Unterstützung von Bade- oder Duschwannen an der Wand in horizontaler und vertikaler Richtung dienen. Auf dem Markt werden Wannenanker unterschiedlicher Bauart samt Zubehör angeboten, bestehend aus einfachen Metallteilen, wie Klemmbügeln, Winkelblechen, Auflageflächen, Zylindern u. ä. sowie Schrauben, Dübeln usw. zur Befestigung an der Wand (vgl. Recherchebelege des DPMA, Anlagen zum angefochtenen Beschluss, sowie von der Beschwerdegegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Unterlagen der Firma Bänfer, Otto, Bad 24 und Kaldewei, Anlage zum Protokoll vom 19. Februar 2014). Dies war auch schon zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens im April 2009 der Fall (vgl. ergänzende Recherchebelege des Senats, Anlagen 1 – 5 zum o. g. Protokoll).

32

Auch wenn der Begriff „Wannenanker“ lexikalisch nicht nachweisbar sein mag, stellt der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens ausweislich der oben dargestellten Rechercheergebnisse keine sprachliche Neuschöpfung dar, vielmehr lässt sich jedenfalls seit 1999 eine vielfache beschreibende Verwendung des Gesamtbegriffs in dem hier maßgeblichen Warensegment, und zwar auch ohne Hinweis auf die Markeninhaberin belegen.

33

bb) Im Zusammenhang mit den noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 06 ist die Bezeichnung „WANNEN Anker“ in ihrer Gesamtheit für die beteiligten inländischen Verkehrskreise, zu denen neben dem einschlägigen Fachhandel auch die als Abnehmer der fraglichen Waren in Betracht kommenden Fachleute, Handwerker aus dem Bau- und Sanitärbereich sowie Heimwerker gehören, daher ohne Weiteres und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von "Befestigungselement für Bade- oder Duschwannen" verständlich.

34

Hinsichtlich der in Klasse 06 eingetragenen Warenoberbegriffe „Baumaterialien aus Metall; Befestigungsmaterial aus Metall; Eisen- und Metallwaren; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Klemmbacken [Kleineisenwaren]“, die derartige Befestigungselemente darstellen bzw. umfassen können, stellt die Wortkombination „WANNEN Anker“ eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die übrigen noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 06 „Befestigungskeile; Bolzen aus Metall; Dübel aus Metall; Flanschen [Schellen] aus Metall; Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Klammern [Krampen] aus Metall; Muffen [Kleineisenwaren]; Puffer aus Metall; Scheiben aus Metall; Schrauben aus Metall; Schraubenmuttern aus Metall; Stangen aus Metall; Stifte [Kleineisenwaren]; Stützen [Streben] aus Metall; Träger aus Metall; Unterlegscheiben und -platten aus Metall; Winkelstücke aus Metall [für Bauzwecke]; Zwingen“ können allesamt entweder notwendige Bestandteile oder Zubehör zu Wannenankern darstellen, so dass der Verkehr den Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens auch insoweit als Sachhinweis und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

35

cc) Im Zusammenhang mit den o. g. Waren bleibt der Bedeutungsgehalt des Begriffs „WANNEN Anker“ auch nicht vage und unscharf, sondern erschließt sich dem angesprochenen Publikum ohne weiteres Nachdenken direkt und unmittelbar, nämlich, dass die fraglichen Produkte Wannenbefestigungselemente bzw. Bestandteile und entsprechende Zubehörartikel hierfür darstellen.

36

Da der Sinngehalt der Marke ausschließlich in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren zu beurteilen ist, ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch unerheblich, dass der Begriff „Anker“ abstrakt-lexikalisch mehrere mögliche Bedeutungen haben kann. Denn in Kombination mit dem vorangestellten Begriff „WANNEN“ und im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren kann die fragliche Bezeichnung in ihrer Gesamtheit nur im obigen Sinne verstanden werden. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft ist es ausreichend, dass die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline). Der fehlende Bindestrich zwischen den beiden – nach dem Sinngehalt offensichtlich zusammengehörigen – Wortbestandteilen „WANNEN“ und „Anker“ vermag daher auch unter diesem Gesichtspunkt eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen.

37

dd) Die angegriffene Marke erhält auch nicht durch die grafische Ausgestaltung die Funktion eines Unterscheidungsmittels.

38

Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 - anti Kalk; GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Allerdings vermögen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können.

39

Das in schwarz/weiß eingetragene Zeichen Abbildung zeigt zwei getrennt geschriebene Wortelemente in einer herkömmlichen Schriftart, wobei das Wort „WANNEN“ in Majuskeln und das darunter mittig angeordnete Wort „Anker“ in kombinierter Groß-/Kleinschreibung geschrieben ist. Allein in der hier gewählten Anordnung der Wortbestandteile untereinander und der Kombination von Groß- neben Kleinschreibung ist allerdings noch kein prägnantes betriebskennzeichnendes Merkmal zu sehen. Diese einfachen Gestaltungselemente verbessern zwar die visuelle Wahrnehmung der Wortbestandteile, treten aber aufgrund ihrer Werbeüblichkeit gegenüber dem durch die Wortbestandteile verkörperten Bedeutungsgehalt im Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens zurück (vgl. BGH a. a. O. - anti Kalk; BPatG 29 W (pat) 167/10 – WOCHEaktuell; 25 W (pat) 68/04 – PRODUCT CONCEPT; 24 W (pat) 268/03 – BEAUTYpur; 33 W (pat) 76/05 – euroselect Immobilienfonds). Insbesondere wird hierdurch das zwanglose Verständnis der Marke als aus den Wortbestandteilen „WANNEN“ und „Anker“ gebildeter Gesamtbegriff nicht erschwert. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass an die grafische Ausgestaltung um so größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH a.a.O. – anti Kalk; BPatG GRUR 1998, 401, 402  - Jean´s etc.). Hier hätte es daher eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente bedurft, um den sachbezogenen Charakter der Wortbestandteile aufzuwiegen und sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen.

40

ee) Die Beschwerdeführerin vermag zur Begründung der Unterscheidungskraft auch nicht mit dem Argument durchzudringen, der Verkehr habe sich im Hinblick auf die langjährige Verwendung des Zeichens Abbildung als Hinweis auf die Markeninhaberin daran gewöhnt, in diesem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Solche Entwicklungen bei der Wahrnehmung eines - wie hier – von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Zeichens sind vielmehr ausschließlich unter den Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG zu dem nach § 50 Abs. 1 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkt (= Anmeldezeitpunkt, vgl. (BGH Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZB 65/12 – test) zu berücksichtigen (vgl. auch EuGH GRUR Int 2005, 135, 138 Rdnr. 50 – Maglite; BGH Beschluss vom 3. November 2005 – I ZB 14/05 – Casino Bremen). Eine (nachträgliche) Verkehrsdurchsetzung wurde von der Markeninhaberin jedoch nicht geltend gemacht.

41

c) Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angegriffene Zeichen darüber hinaus für die beschwerdegegenständlichen Waren freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

42

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat, wie ausgeführt, die Schutzfähigkeit des angegriffenen Zeichens zu den nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkten anhand der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, welcher Prüfungsmaßstab im Löschungsverfahren an die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer beschreibenden Sachangabe anzulegen ist, wenn eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnung jedenfalls auch in nicht unmittelbar beschreibender Weise möglich ist, ist bereits höchstrichterlich mehrfach entschieden worden, wie die oben unter Ziffer 2 b) zitierten Fundstellen aus der Rechtsprechung belegen. Insoweit bestehen hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs keine Unterschiede zum Eintragungsverfahren.