Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 30.04.2014


BPatG 30.04.2014 - 28 W (pat) 539/12

Markenbeschwerdeverfahren – "EHD" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
30.04.2014
Aktenzeichen:
28 W (pat) 539/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 047 446.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn und die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 07, vom 19. März 2012 wird nach Maßgabe des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen 30 2010 047 446.7

2

EHD

3

ist am 9. August 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

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Klasse 07: Antriebe, elektrische Antriebe, pneumatische Antriebe, hydraulische Antriebe, elektrohydraulische Antriebe für Maschinen und Werkzeuge (ausgenommen Antriebe für Landfahrzeuge); Werkzeugmaschinen; Antriebsmaschinen; maschinell betätigte Werkzeuge; Werkzeuge (maschinell) für das Verbinden, das Stanzen, das Biegen oder das Schweißen von Platten und Blechen; elektro-hydraulische Antriebe für Solaranlagen, Windkraftanlagen, Windräder, Baumaschinen, Hebezeuge, Bühnen oder Industrieroboter (ausgenommen Antriebe für Landfahrzeuge); elektro-hydraulische Steuer- und Stellgeräte; elektro-hydraulische Antriebe für die Ansteuerung von Bootsantrieben und Schiffsantrieben; elektro-hydraulische Antriebe für Boote und Schiffe, für Luftfahrzeuge, für Luftkissenboote (ausgenommen Antriebe für Landfahrzeuge), alle vorgenannten Waren nicht nach elektrohydrodynamischen Prinzip arbeitend;

5

Klasse 12: Elektro-hydraulische Antriebe für Landfahrzeuge; elektro-hydraulische Motoren und Kupplungen für Landfahrzeuge, alle vorgenannten Waren nicht nach elektrohydrodynamischen Prinzip arbeitend;

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Klasse 42: Technische Konstruktions- und Entwicklungsdienstleistungen aus dem Bereich allgemeiner Maschinenbau, Werkzeugmaschinenbau, Sondermaschinenbau, Stanzgießmaschinenbau, Roboter, der Verkehrstechnik oder Energietechnik; Erstellen von technischen Bewertungen, Schätzungen, Untersuchungen, Gutachten in den oben angeführten Technikbereichen; Installation, Wartung und Instandsetzung aller vorgenannten Waren sowie Konstruktions-, Auslegungs- und Fertigungsplanung dieser Geräte und Anlagen für Dritte.

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Die Markenstelle für Klasse 07 hat mit Beschluss vom 19. März 2012 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die als Marke angemeldete Buchstabenfolge "EHD" sei die in der Fachsprache allgemein gebräuchliche und nachweisbare Abkürzung für "Elektrohydrodynamik", wobei diese Abkürzung von den angesprochenen Verkehrskreisen erkannt und auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Die fraglichen Waren basierten auf der Elektrohydrodynamik, wendeten diese an oder setzten sie um. Die Dienstleistungen berücksichtigten die Elektrohydrodynamik bzw. wendeten diese an. Die Angabe "EHD" sei somit als Beschaffenheits- oder als Inhaltsangabe zu bewerten. Der Umstand, dass "EHD" als Abkürzung für weitere Begriffe nachweisbar sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da der beschreibende Gehalt nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden könne, so dass vorliegend nur eine Deutung im obigen Sinne in Betracht komme. Die im patentamtlichen Verfahren von der Anmelderin vorgenommene Einschränkung des Warenverzeichnisses in den angemeldeten Klassen 07 und 12 durch den Zusatz "alle vorgenannten Waren nicht nach elektrohydrodynamischen Prinzip arbeitend" stehe im Widerspruch zu den Waren, welche sich durch "elektro-hydraulische Antriebe" hervorheben würden. Somit vermöge dieser Disclaimer die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Als unmittelbar beschreibende Angabe eigne sich das angemeldete Wortzeichen daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis und müsse zudem für Mitbewerber freigehalten werden.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie vorträgt, die Markenstelle habe die Begriffe "Elektrohydraulik" und "Elektrohydrodynamik" in unzulässiger Weise miteinander in Verbindung gebracht, jedoch unterschieden sich die Lehren und die betreffenden technischen Gebiete grundsätzlich voneinander. Eine elektrohydrodynamische Arbeitsweise der in den Klassen 07 und 12 beanspruchten Antriebe sei nicht bekannt und physikalisch gar nicht möglich. Auch werde die Elektrohydrodynamik in den angegebenen technischen Gebieten der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen nicht angewandt. Sowohl die Buchstabenfolge "EHD" als auch die angeblich dahinterstehende Bezeichnung "Elektrohydrodynamik" beschrieben daher nicht die beanspruchten  Waren oder Dienstleistungen. Auch nutzten diese keine der aus der Elektrohydrodynamik bekannten Lehren. Im Übrigen würden die hier angesprochenen Fachkreise in der Buchstabenfolge "EHD" keinerlei bekannte Abkürzung und insbesondere nicht eine Abkürzung für die Bezeichnung "Elektrohydrodynamik" erkennen, da diese ein sehr spezielles Teilgebiet der Physik sei, deren Existenz nicht einmal jeder Physiker und dementsprechend erst recht nicht deren Abkürzung kenne. Diese Fachkreise ordneten der Bezeichnung "EHD" daher keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu, auch bestehe kein enger beschreibender Bezug zu den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

9

Nachdem die Beschwerdeführerin vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Dienstleistungen hingewiesen wurde, hat sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Klasse 42 wie folgt eingeschränkt: "Technische Konstruktions- und Entwicklungsdienstleistungen aus dem Bereich allgemeiner Maschinenbau, nämlich von elektrohydraulischen Antrieben für den Werkzeugmaschinenbau, für den Sondermaschinenbau, den Stanzgießmaschinenbau, für Roboter, für die Verkehrs- oder Energietechnik. Die übrigen Dienstleistungen bleiben unverändert."

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Die Beschwerdeführerin und Anmelderin beantragt,

11

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 07, vom 19. März 2012 nach Maßgabe des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

13

Die zulässige Beschwerde ist auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet.

14

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "EHD" als Marke stehen in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

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1. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich nicht um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe.

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Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee). Dabei sind nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Es ist vielmehr auch zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist.

17

Ein schutzhinderndes Freihaltebedürfnis kann sich auch auf Buchstaben bzw. Buchstabenfolgen als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insbesondere Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Merkmalsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rdnr. 70 – BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Rdnr. 31-34 – TDI).

18

a) Ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis ist nicht gegeben.

19

Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass die Buchstabenfolge "EHD" in der Fachsprache als Abkürzung für das Fachgebiet "Elektrohydrodynamik" verwendet wird (vgl. Anlagen zum angefochtenen Beschluss sowie die ergänzenden Recherchebelege des Senats, Anlagen 1 und 6 zum Protokoll vom 30. April 2014). Die Lehre der "Elektrohydrodynamik" untersucht die Dynamik ionisierter Teilchen und Fluiden und deren Wechselwirkungen mit äußeren, die ionisierten Teilchen beziehungsweise Fluiden umgebenden, elektrischen Feldern, bei der eine Schubkraft in Richtung einer Elektrode auf die ionisierten Teilchen beziehungsweise Fluiden wirkt (vgl. Anlage 1 zum o. g. Protokoll). Es ist – auch nach aufwändiger Recherche des Senats – nicht ersichtlich, dass die in den Klassen 07 und 12 beanspruchten Antriebe, Maschinen, maschinellen Werkzeuge, Steuer- und Stellgeräte, Motoren und Kupplungen nach einem elektrohydrodynamischen Prinzip arbeiten bzw. hierauf basieren oder dieses umsetzen können. Dass im vorliegenden Produktzusammenhang die Bedeutung bzw. die Lehre der "Elektrohydrodynamik" eine Rolle spielen könnte, ist daher nicht feststellbar. So verwendet auch die (fachkundige) Anmelderin im Zusammenhang mit Produkten der vorliegenden Art, die in erster Linie für den Fachverkehr bestimmt sind, das Zeichen "EHD" bzw. "EH-D" nicht im Sinne von "Elektrohydrodynamik", sondern als – offenbar selbst kreierte – Abkürzung für "ELECTRO-HYDROSTATIC-DRIVES" bzw. "elektro-hydrostatischer Direktantrieb" (vgl. Anlagen 7 und 8 zum o. g. Protokoll) sowie für "elektro-hydraulische Einzelantriebe" (vgl. Anlage zum angefochtenen Beschluss). In diesen Bedeutungen – oder als weiter denkbare Abkürzung für "electro-hydraulic-drives" – mag "EHD" zwar für einen Teil der hier in Rede stehenden Produkte, insbesondere solche, die elektrohydraulische Antriebe betreffen, beschreibend sein. Es konnte jedoch im Rahmen der Recherche weder festgestellt werden, dass "EHD" eine im Fachverkehr gebräuchliche Abkürzung für "ELECTRO-HYDROSTATIC-DRIVES" bzw. "elektro-hydrostatischer Direktantrieb" noch für "electro-hydraulic-drives" bzw. "elektro-hydraulische Einzelantriebe" oder gar für "Elektrohydraulik" ist.

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Die Beschwerdeführerin hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begriffe "Elektrohydrodynamik" und "Elektrohydraulik" – wie offenbar in dem angefochtenen Beschluss geschehen – nicht gleichgesetzt bzw. miteinander in Verbindung gebracht werden dürfen, da sich die dahinterstehenden Lehren und technischen Gebiete grundsätzlich voneinander unterscheiden. Die "Elektrohydraulik" impliziert – im Unterschied zu der oben dargestellten Lehre der "Elektrohydrodynamik" – das Zusammenwirken von hydraulischen und elektrischen Systemen. Beispielsweise ist eine elektrohydraulische Bremse ein Radbremssystem, bei dem der Hydraulikdruck für die Radbremsen durch ein elektrisches Signal geregelt wird (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Elektrohydraulische_Bremse).

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Vor diesem Hintergrund vermag die Abkürzung "EHD" auch keine Merkmale der in Klasse 42 noch beanspruchten "Technischen Konstruktions- und Entwicklungsdienstleistungen aus dem Bereich allgemeiner Maschinenbau, nämlich von elektrohydraulischen Antrieben für den Werkzeugmaschinenbau, für den Sondermaschinenbau, den Stanzgießmaschinenbau, für Roboter, für die Verkehrs- oder Energietechnik" zu beschreiben, da sich diese Dienstleistungen nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Einschränkung des Verzeichnisses nunmehr allesamt auf elektrohydraulische Antriebe beziehen, für die die Bezeichnung "EHD" als in der Fachsprache gebräuchliche Abkürzung für "Elektrohydrodynamik" aus o. g. Gründen nicht beschreibend ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiter beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 42 "Erstellen von technischen Bewertungen, Schätzungen, Untersuchungen, Gutachten in den oben angeführten Technikbereichen; Installation, Wartung und Instandsetzung aller vorgenannten Waren sowie Konstruktions-, Auslegungs- und Fertigungsplanung dieser Geräte und Anlagen für Dritte", da sich diese allesamt nicht auf den Bereich der "Elektrohydrodynamik", sondern allenfalls auf den der "Elektrohydraulik" beziehen können, für den "EHD" gerade keine gebräuchliche Abkürzung darstellt.

22

Die Mitbewerber der Anmelderin benötigen daher gegenwärtig nicht die Bezeichnung "EHD" zur Beschreibung von Merkmalen der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

23

b) Es ergaben sich für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass künftige, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Entwicklungen eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung "EHD" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen durch die Mitbewerber vernünftigerweise erwarten lassen (vgl. EuGH a. a. O. – Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 8 Rdnr. 284 f). Insbesondere konnte auch für die Zukunft nicht prognostiziert werden, dass sich die Buchstabenfolge "EHD" als in der Fachsprache allgemein gebräuchliche Abkürzung für "elektro-hydrostatischer Direktantrieb" oder für "electro-hydraulic-drives" oder gar für "Elektrohydraulik" etablieren könnte. Allein der Umstand, dass die Anmelderin "EHD" (auch) in diesem Sinne verwendet, lässt diesen Schluss noch nicht zu (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 518/11 – Buchstabe M).

24

Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt daher ein Ausschluss von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht.

25

2. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

27

Da eine ohne Weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung der Buchstabenfolge "EHD" zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) nicht festgestellt werden kann, weist diese für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden kann. Damit eignet sich das angemeldete Wortzeichen als betrieblicher Herkunftshinweis.