...NV: Die Auslegung von (auch öffentlich-rechtlichen Vergleichs-)Verträgen gehört zum Bereich der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt und an deren Ergebnis der BFH grundsätzlich gebunden ist, sofern nicht Umstände vorliegen, die eine solche Bindungswirkung aufheben, oder das FG die für die Interessenlagen der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht oder nicht zutreffend...