Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 21.06.2018


BGH 21.06.2018 - IX ZR 129/17

Beweisverfahren: Pflicht zur Vernehmung eines von der beweisbelasteten Partei benannten Zeugen


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
21.06.2018
Aktenzeichen:
IX ZR 129/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:210618UIXZR129.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Rostock, 3. Mai 2017, Az: 1 U 79/15vorgehend LG Schwerin, 4. Juni 2015, Az: 4 O 66/13
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Zur Frage, wann der Tatrichter einen von der beweisbelasteten Partei benannten Zeugen vernehmen muss.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger schloss mit dem Beklagten und dessen Sohn am 6. März 2006 einen Privatdarlehensvertrag über 60.000 €, wonach der Darlehensbetrag am 8. September 2006 zurückgezahlt und die vereinbarten Zinsen gezahlt werden sollten. Eingeklagt hat der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch nebst Zinsen erst im Jahr 2012. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Berufungsgericht hat die klägerische Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, mit der er die Verurteilung des Beklagten erreichen möchte.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision hat Erfolg.

I.

3

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein etwaiger Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei zum 31. Dezember 2009 abgelaufen. Denn das Darlehen habe ausweislich des Vertrages am 8. September 2006 zurückgezahlt werden sollen. Damit habe die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres 2006 begonnen. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei das zunächst befristete Darlehen nicht in ein unbefristetes umgewandelt worden. Der vom Kläger hierfür benannte Zeuge sei nicht zu hören, weil sein Beweisverlangen einen reinen Beweisermittlungsantrag darstelle, dem als Ausforschungsbeweis nicht nachzugehen sei. Für einen unerheblichen Beweisermittlungsantrag sei entscheidend, dass die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstelle. In Zweifelsfällen habe die darlegungs- und beweisbelastete Partei tatsächliche Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisquellen darzulegen. Der Vortrag des Klägers dazu, dass die Vertragsparteien das befristete Darlehen in ein unbefristetes umgewandelt hätten, sei unzureichend, weil jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, wann und wo eine solche Vereinbarung getroffen worden sei. Auch wenn es in den Jahren 2008 und 2009 zu weiteren Darlehensauszahlungen an den Beklagten und an weitere Familienangehörige gekommen sei, ergebe sich daraus kein Hinweis darauf, dass es zu einer Abänderungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrages gekommen sei. Mit Recht habe das Landgericht die "eidesstattliche Versicherung" des vom Kläger für seinen Vortrag benannten Zeugen dahin gewürdigt, dass sich daraus eine Abänderungsvereinbarung nicht ergebe, und aus dem Umstand, dass sein eigener Anwalt das Darlehen "lediglich aus anwaltlicher Vorsicht" gekündigt habe, geschlossen, dass die Vertragsparteien den ursprünglichen Darlehensvertrag nicht geändert hätten. Im Übrigen wäre es naheliegend gewesen, wenn die Vertragsparteien angesichts des schriftlichen Darlehensvertrages auch den Abänderungsvertrag schriftlich geschlossen hätten.

II.

4

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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1. Allerdings trifft der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu.

6

a) Darlehensrückzahlungsansprüche (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Diese hängt, wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB), im Übrigen vom Ablauf der vereinbarten Zeit (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940 Rn. 10; vom 8. April 2015 - IV ZR 161/14, NJW 2015, 1881 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 86).

7

Ausweislich des Darlehensvertrages vom 6. März 2006 haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Darlehensvaluta nebst Zinsen am 9. September 2006 zurückzuzahlen war. Damit wurde der Rückzahlungsanspruch am 9. September 2006 ohne Kündigung fällig. Der Kläger hatte Kenntnis vom Rückzahlungsanspruch und von der Person seiner Schuldner mit Abschluss des Darlehensvertrages. Die Verjährungsfrist begann mithin gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2006. Dies wird von der Revision auch nicht beanstandet.

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b) Die vom Kläger behauptete Zahlung einer Rate oder der bis dahin angefallenen Zinsen am 10. Dezember 2006 konnte den Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht bewirken. Zwar liegt in der vorbehaltlosen Teilzahlung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 30/06, VersR 2008, 343 Rn. 12; OLG Koblenz, NJW-RR 2013, 368) ebenso wie in der vorbehaltlosen Zinszahlung (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 212 Rn. 24) ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Da das in der Raten- oder Zinszahlung liegende Anerkenntnis jedoch vor Beginn der Verjährung erfolgte, war es nicht geeignet, den Neubeginn der Verjährung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972, 2973; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 212 Rn. 7). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte oder sein Sohn im Oktober 2006 eine Teilzahlung vorgenommen haben, kommt es deswegen nicht an.

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c) Konkreter Vortrag dazu, dass die Darlehensnehmer im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Darlehensanspruch im Übrigen anerkannt hätten, fehlt. Ein solches Anerkenntnis kann zwar darin liegen, dass ein Schuldner auf die Zahlungsaufforderung des Gläubigers hin um Stundung bittet. Denn mit dieser Bitte erkennt der Schuldner unzweideutig an, dass der Anspruch dem Grunde nach nicht bestritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914). Ebenso kann das Vertrösten und Hinhalten des Gläubigers ein Anerkenntnis darstellen (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 212 Rn. 22). Doch hat der Kläger, der sich die schriftlichen Ausführungen des Zeugen in der von ihm vorgelegten "eidesstattlichen Versicherung" als ihm günstig zu eigen gemacht hat, nur vorgetragen, der Kläger habe mehrfach im Jahr den Beklagten und den Zeugen zur Rückzahlung aufgefordert, worauf hin der Beklagte immer wieder gebeten habe, nicht auf die besicherte Privatimmobilie zuzugreifen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht sicher, dass der Beklagte damit die Existenz der Forderung anerkannt hat, weil er den Kläger nicht um Zahlungsaufschub gebeten hat und es zwar am 27. Februar 2006 zu einer notariellen Grundschuldbestellung gekommen ist, die Grundschuld aber nie im Grundbuch eingetragen worden ist. Auch ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, ob es zu entsprechenden Erklärungen noch in den Jahren 2009 und 2010 gekommen ist.

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Ebenso wenig hat der Kläger eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB behauptet. Nach dieser Regelung ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff von Verhandlungen ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 13).

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Auch hier fehlt es an klägerischem Vortrag, dass er mit dem Beklagten und dem Zeugen über den Darlehensrückzahlungsanspruch verhandelt hat. Zwar trägt der Kläger vor, den Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert zu haben. Diese Zahlungsaufforderungen durch den Gläubiger stellen alleine aber noch kein Verhandeln dar. Ebenso wenig genügt die behauptete Bitte des Beklagten, nicht in den besicherten Grundbesitz zu vollstrecken. Auch das begründet alleine noch kein Verhandeln im Sinne von § 203 BGB, weil hierin keine Aussage des Beklagten zu dem geltend gemachten Anspruch liegt. Selbst wenn der Beklagte dies mit dem Hinweis verbunden hätte (was der Kläger nicht behauptet), leistungsunfähig zu sein, liegt keine Verhandlung vor, weil dann auch insoweit kein Meinungsaustausch erfolgte (vgl. BeckOK-BGB/Spindler, 2017, § 203 Rn. 4).

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d) Richtig hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch deswegen nur dann nicht verjährt ist, wenn die Vertragsparteien vor Ablauf der Verjährungsfrist sich darauf verständigt hätten, das zunächst befristete Darlehen in ein unbefristetes umzuwandeln. In diesem Fall wäre der Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der durch die klägerischen Anwälte im Januar 2012 ausgesprochenen Kündigung fällig geworden, mit der Folge, dass die Verjährung rechtzeitig durch die Zustellung des Mahnbescheids am 5. November 2012 gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

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2. Doch hätte das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts nicht zurückweisen dürfen, ohne den vom Kläger benannten Zeugen zur Frage der vom Kläger behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Vertragsänderung zu hören. Das klägerische Beweisbegehren stellt einen beachtlichen Beweisantrag dar, dem die Tatgerichte hätten nachgehen müssen (§§ 286, 373 ZPO).

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a) Allerdings ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tatgerichte der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen vom 29. November 2013 die vom Kläger behauptete Abänderungsvereinbarung nicht entnommen haben. Dort hat der Zeuge ausgeführt, das befristete Darlehen habe als Zwischenfinanzierung dienen sollen, bis ein erhoffter Bankkredit zur Auszahlung komme, wozu es aber nicht gekommen sei. Der Kläger habe den Beklagten und ihn immer wieder (mehrmals jährlich) zu Zins- und Tilgungszahlungen aufgefordert und nach einem Konzept gefragt, wie sich die Darlehensnehmer die Finanzierungsalternativen vorstellten. Der Beklagte habe ihn immer wieder gebeten, nicht auf die Immobilie zurückzugreifen, weil an anderen Lösungen gearbeitet werde. Die Aufforderung zur Rückzahlung sei ständig ein Thema gewesen. Aus diesen Angaben ergibt sich jedenfalls keine Vereinbarung über eine Vertragsänderung. Das berechtigte die Tatsachengerichte aber nicht, den Zeugen nicht zu hören. Denn nach der Behauptung des Klägers sollte der Zeuge nicht nur das bestätigen, was er schriftlich ausgeführt hatte.

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b) Vielmehr hat der Kläger, nachdem er vom Landgericht darauf hingewiesen worden war, sein Vortrag zur Vertragsänderung müsse noch inhaltlich ausgefüllt werden, vorgetragen und unter Beweis gestellt, als Anfang Oktober 2006 klar geworden sei, dass weder der Zeuge noch der Beklagte die Darlehensvaluta nebst Zinsen hätten zurückzahlen können, hätten die Vertragsparteien nicht nur vereinbart, dass die Investments durch weitere Darlehen hätten ausgebaut werden sollen, sondern auch, dass das hier streitgegenständliche Darlehen unter Beibehaltung der anderen Konditionen in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt werden solle, welches jederzeit bei Leistungsfähigkeit hätte zurückgezahlt werden können. In der Folge habe der Kläger nicht nur weitere Gelder an den Beklagten und den Zeugen ausgezahlt, sondern auch am 10. Oktober 2006 eine erste Rate in Höhe von 2.350 € erhalten. Zwischen den Vertragsparteien sei vereinbart worden, dass auf den nunmehr verlängerten Darlehensvertrag immer dann Zahlungen geleistet werden sollten, wenn dies möglich sei.

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Dieser Vortrag ist ausreichend, die Angabe von genauer Zeit und Ort der Vereinbarung war nicht erforderlich. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, NJW-RR 2016, 1291 Rn. 4; vom 10. April 2018 - VIII ZR 223/17, juris Rn. 14 mwN).

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Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag. Aus ihm ergibt sich, dass die Vertragsparteien vereinbart hätten, das befristete Darlehen in ein unbefristetes umzuwandeln. Auch soll die Vereinbarung nach dem Fälligwerden des Rückzahlungsanspruchs bis zur Zahlung der ersten Rate am 10. Oktober 2006 getroffen worden sein, also zu einem Zeitpunkt, als der Anspruch noch nicht verjährt war. Damit hat der Kläger sämtliche erforderlichen Tatsachen vorgetragen, welche die Vertragsänderung begründen. Nunmehr wäre es Sache des Tatrichters gewesen, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls den benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen.

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c) Bei dem klägerischen Beweisantrag handelt es sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um einen unbeachtlichen, auf Ausforschung zielenden Beweisermittlungsantrag, mit welchem dem Kläger bisher unbekannte Tatsachen zwecks genaueren Vorbringens in Erfahrung gebracht werden sollen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98, NJW 2001, 2327, 2328; vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 23). Vielmehr behauptet der Kläger, er selbst habe mit dem Beklagten und dem Zeugen einen Abänderungsvertrag geschlossen. Mithin war er nach seinem Vortrag bei der Vertragsänderung selbst anwesend und berichtet aus eigener Kenntnis, nicht "aufs Geratewohl" und "ins Blaue hinein". Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Partei Tatsachen, deren Vorliegen sie lediglich vermutet, als feststehend behaupten und unter Beweis stellen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - IV ZR 5/10, juris Rn. 16; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 Rn. 20), kommt es deswegen nicht an.

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Ebenso wenig musste der Kläger zusätzliche Anhaltspunkte vortragen, aus denen sich ergibt, warum der von ihm benannte Zeuge zu dem Beweisthema überhaupt aussagen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit zur Begründung auf eine Literaturstelle verwiesen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. zu § 284 Rn. 5) und dabei verkannt, dass es an dieser Stelle um den Indizienbeweis geht. Bei mittelbarer Beweisführung ist dem Gericht die Vorprüfung der Beweiserheblichkeit und -tauglichkeit des benannten Beweismittels zu ermöglichen, indem neben der zu beweisenden Haupttatsache auch die Hilfstatsachen bezeichnet werden, aus denen sich die Haupttatsache ergeben soll (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, aaO Rn. 42, 44; vom 30. Juni 2017 - V ZR 232/16, WuM 2017, 629 Rn. 22). Der Kläger hat aber keine mittelbare Beweisführung angestrebt. Der von ihm benannte Zeuge war an der vom Kläger behaupteten Vertragsänderung als Vertragspartei selbst beteiligt. Mithin genügte es, die Haupttatsache unter Beweis zu stellen.

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d) Es mag sein, dass der klägerische Vortrag zu dem von ihm letztlich behaupteten Abänderungsvertrag widersprüchlich war. So hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, mit dem Beklagten einen unbefristeten Darlehensvertrag geschlossen zu haben. Nachdem der Beklagte dies bestritten hatte, hat der Kläger vorgetragen, die Vertragsparteien seien sich, nachdem das (befristete) Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt worden sei, darüber einig gewesen, dass das Darlehen konkludent in einen unbefristeten Darlehensvertrag zu gleichen Konditionen umgewandelt worden sei. Dies habe sich dadurch manifestiert, dass die Darlehensnehmer am 10. Oktober 2006, also einen Monat nach der angeblichen Fälligkeit, die vertraglich vereinbarte Rate von 2.250 € getilgt hätten. Hiermit hätten die Darlehensnehmer nicht nur die konkludente Fortführung des Darlehensvertrages bestätigt, sondern durch Teilzahlung auch die Verjährung "unterbrochen". Nach dem Hinweis des Landgerichts, dass sein Vortrag, der befristete Darlehensvertrag sei in einen unbefristeten umgewandelt worden, noch inhaltlich auszufüllen sei, hat der Kläger vorgetragen, im Herbst 2006 hätten die Vertragsparteien vereinbart, das hier streitgegenständliche Darlehen solle unter Beibehaltung der anderen Konditionen in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt werden.

21

Doch auch ein möglicherweise widersprüchlicher Vortrag erlaubt es nicht, den benannten Zeugen nicht zu hören. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei liefe auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 235/15, WuM 2017, 48 Rn. 15).

22

e) Das Berufungsgericht nennt Umstände, die aus seiner Sicht dafür sprechen, dass die Vertragsparteien keinen Abänderungsvertrag geschlossen haben. Es verweist auf die schriftlichen Angaben des benannten Zeugen, die nur vorsorgliche Kündigung durch den klägerischen Anwalt und auf die fehlende Schriftform der behaupteten Vertragsänderung. Diese Umstände dürfen und müssen im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden. Sie berechtigen das Tatgericht jedoch nicht, angebotene Beweise nicht zu erheben. Denn auch darin würde eine nicht zulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung liegen (§ 286 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZR 52/15, juris Rn. 9; vom 21. September 2017 - V ZR 64/17, juris Rn. 19; vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16, NJW-RR 2018, 74 Rn. 7).

III.

23

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird Beweis nicht nur zur Frage der Verjährung eines etwaigen Darlehensrückzahlungsanspruchs zu erheben haben, sondern auch dazu, ob der Darlehensbetrag in Absprache mit dem Beklagten und dem Zeugen auf das Konto der Schwiegertochter ausgezahlt worden ist.

24

Denn gemäß § 488 Abs. 1 BGB wird der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Mithin ist jedenfalls Voraussetzung für das Entstehen des Darlehensrückzahlungsanspruchs die Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, NJW 1977, 38, 39; Staudinger/Freitag, BGB, 2015, § 488 Rn. 166; Staudinger/Mülbert, BGB, 2015, § 488 Rn. 290). Allerdings kann der Darlehensgeber den Darlehensbetrag auf Weisung des Darlehensnehmers oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung befreiend an einen Dritten leisten (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, NJW 2010, 1144 Rn. 16 mwN). Vorliegend hat der Kläger den Darlehensbetrag unstreitig auf das Konto der Schwiegertochter überwiesen. Der Beklagte will aber von der Auszahlung auf das Konto der Schwiegertochter nichts gewusst haben. Aus der Vertragsurkunde selbst ergibt sich nicht, an wen der Kläger das Darlehen auszahlen sollte. Der Kläger behauptet, die Vertragsparteien hätten vereinbart, dass der Darlehensbetrag an die Schwiegertochter ausbezahlt werden sollte, und beruft sich auch insoweit auf den schon benannten Zeugen.

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