(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 373 ZPO Beweisantritt

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.