...Er ist insbesondere der Auffassung, dass die gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, darauf gestützt werden könne, dass er - der Kläger - seinen Aufenthalt in Afghanistan zwecks militärischer Ausbildung in einem Lager der Al Quaida leugne und sich von seiner Unterstützungshandlung nicht distanziert habe. 5 Dieser Vortrag kann...