...Im Falle des Unterliegens muss er nämlich, soweit ihm nach § 81 FamFG überhaupt die Auslagen der Behörde auferlegt werden, insoweit keine Anwaltsgebühren tragen. 10 c) Die gesetzliche Regelung ist nicht deswegen willkürlich, weil die Notwendigkeit, sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, eine Besonderheit darstellt, die in anderen Verfahrensordnungen...