...Zwar beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung (§ 57 Abs. 1 VwGO), und sind Entscheidungen zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird. Der Beginn der Rügefrist hängt auch bei zustellungsbedürftigen Entscheidungen aber nicht von deren Zustellung ab....