...V sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, da die Zustellung durch Niederlegung nur zulässig sei, wenn es zuvor einen Zustellversuch gegeben habe. V habe aber unter der Zustellanschrift in A nicht mehr gewohnt. Die Heilung der fehlerhaften Zustellung in der Woche vor dem Termin habe die Ladungsfrist nicht mehr gewahrt. Ein Verschulden des V müsse der Kläger sich nicht zurechnen lassen....