...Dass die gut verdienenden älteren Berater auch aus Imagegründen nicht mehr bei der Beklagten gewünscht seien, zeige sich an der Werbung der Beklagten. 20 Weiter meint der Kläger, die von ihm hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, ihm die Einkommensdifferenz von 2006 bis 2008 auszugleichen, folge aus Annahmeverzug, einer Teilunmöglichkeit oder einer Schadensersatzpflicht der Beklagten...