...Spruchreife bedeutet, dass das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 193). Ob Spruchreife vorliegt, richtet sich nach den materiellrechtlich einschlägigen Vorschriften. An sie knüpft § 113 Abs. 5 VwGO an, ohne sie jedoch zu verändern (BVerwG, Urteil vom 5....