Entscheidungsdatum: 14.04.2011
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bergamts des Beklagten, mit dem ihr aufgegeben worden ist, bestimmte Bohrpunkte im Gelände von Altbohrungen zu orten, freizulegen und abzusperren. Diese Bohrungen waren in den Jahren 1899 bis 1912 von einem unselbstständigen Eigenbetrieb des Königreichs Bayern zum Zwecke der Errichtung einer Saline niedergebracht worden. Die Verwaltung des staatlichen Bergwerkbesitzes wurde 1927 auf eine vom Freistaat Bayern errichtete Aktiengesellschaft übertragen. Diese wurde 1991 veräußert und nachfolgend mit einem anderen Unternehmen verschmolzen, das mittlerweile - nach weiteren Verschmelzungen - in der Klägerin aufgegangen ist. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Verfügung aufgehoben. Das Bundesberggesetz sei zwar anwendbar, die Klägerin sei jedoch zu Unrecht als verantwortliche Person herangezogen worden. Bergbehördliche Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG seien gemäß § 58 Abs. 1 BBergG an den Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 5 BBergG zu richten. Demnach komme es nicht auf die tatsächliche Sachherrschaft oder die Verfügungsbefugnis über Grundstücke und Anlagen an, die zum Betrieb gehörten. Entscheidend sei vielmehr die Ausübung bergbaulicher Tätigkeiten. Die Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG sei daher weitgehend mit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts identisch. Die bergbaulichen Tätigkeiten, die Anlass für die Verfügung gewesen seien, könnten der Klägerin nicht zugerechnet werden. Vielmehr seien sie vom Rechtsvorgänger des Beklagten vorgenommen worden. Die Klägerin sei nicht im Wege der Rechtsnachfolge aufgrund des Verkaufs der Aktiengesellschaft Verhaltensstörer und damit verantwortliche Unternehmerin geworden; hierzu fehle die erforderliche formalgesetzliche Grundlage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe ist gegeben. Weder weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch kommt der Sache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (s. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Dem von der Beschwerde benannten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 7 C 40.07 - (Buchholz 406.27 § 58 BBergG Nr. 1 Rn. 8) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht widersprochen. Vielmehr hat er sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bergbehördliche Anordnungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG in erster Linie gegen die verantwortlichen Personen im Sinne des § 58 BBergG zu richten sind, ausdrücklich angeschlossen und sich den benannten Rechtssatz zu eigen gemacht.
Die Beschwerde verkennt das nicht. Einen abweichenden Rechtssatz entnimmt sie den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff des Unternehmers im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG. Damit macht die Beschwerde letztlich geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof die rechtlichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend umgesetzt habe. Subsumtionsfehler - wenn sie denn vorlägen - sind einer Divergenz aber nicht gleichzusetzen.
2. Auch mit der Grundsatzrüge dringt die Beschwerde nicht durch.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.
Ausdrücklich bezeichnet der Beklagte als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage, ob die bergrechtlichen Regelungen in § 71 Abs. 1 und § 58 BBergG einen abschließenden Charakter haben und neben ihnen die landesrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts nicht anwendbar sind. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig; sie ist - soweit entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der beschließende Senat hat in dem genannten Urteil vom 13. Dezember 2007 entschieden, dass der Adressat einer auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützten Anordnung sich nach § 58 BBergG und nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit bestimmt. Soweit der Senat diese Aussage durch den Zusatz "in erster Linie" relativiert hat, bezieht sich dies auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die das Verhalten von Beschäftigten und Dritten im Betrieb regeln (vgl. hierzu Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 71 Rn. 8, § 66 Rn. 9; Frenz, Unternehmerverantwortung im Bergbau, 2003, S. 84).
Soweit der Beklagte sinngemäß die Frage aufwirft, ob § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG sich stets auf den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorhandenen (aktuellen) Unternehmer - bzw. die unternehmerähnlichen Personen - bezieht, wird ein Klärungsbedarf ebenso wenig aufgezeigt. Diese Frage ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu verneinen. Danach knüpft die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG an die Ausübung bergrechtlicher Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG an und ist damit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Ordnungsrechts vergleichbar. Eine solche an den Grundsätzen der Verhaltenshaftung orientierte Verantwortlichkeit trifft demnach grundsätzlich nur denjenigen, der die Gefahr, der durch die bergrechtliche Anordnung begegnet werden soll, im Sinne eines Handlungsstörers zumindest mit verursacht hat. Ist der nach diesen Grundsätzen Verantwortliche mit dem aktuellen Unternehmer nicht identisch, kommt die Inanspruchnahme des Letzteren nur dann in Betracht, wenn die Verantwortlichkeit auf diesen übergegangen ist. Das setzt eine Regelung über die Rechtsnachfolge in diese öffentlich-rechtliche und noch nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht voraus (vgl. hierzu Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 <330 f.> = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5 m.w.N.; siehe auch Boldt/Weller a.a.O. § 71 Rn. 9).