Entscheidungsdatum: 12.06.2013
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der 1948 geborene Kläger bezog von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) und anschließend seit dem 29.8.2008 vom beklagten Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II); daneben erzielte er in wechselnden Beschäftigungen monatliche Einkünfte in Höhe von bis zu 400 Euro. Eine Erklärung nach § 428 SGB III iVm § 65 Abs 4 SGB II gab er nicht ab. Einer Aufforderung des Beklagten zur Rentenantragstellung vom 29.6.2011 kam er nicht nach. Der Beklagte stellte mit Schreiben vom 30.8.2011 den Antrag auf Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg für den Kläger. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Aufforderung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24.8.2011; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Stuttgart vom 31.1.2012; Urteil des Landessozialgerichts
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG eingelegt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Es stellten sich im Anwendungsbereich der §§ 12a, 65 Abs 4 SGB II (sinngemäß zusammengefasst) die Fragen, |
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1. |
ob ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet sei, einen Antrag auf vorgezogene Altersrente mit Abschlägen auch dann zu stellen, wenn er weiterhin dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehe und den Willen zur Integration ins Arbeitsleben habe, |
2. |
ob die Vorschriften der UnbilligkeitsV als abschließende Ausnahmetatbestände zu behandeln seien und ob § 4 UnbilligkeitsV gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, soweit Personen, die eine nur geringfügige Beschäftigung ausübten und deshalb nicht sozialversicherungspflichtig seien, gegenüber dem in § 4 UnbilligkeitsV genannten Personenkreis ungleich behandelt würden, der bei einem höheren Einkommen ebenfalls nicht sozialversicherungspflichtig sei. |
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG > ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hierzu muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an-gegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, dass eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm erstrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.
Vorliegend hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, weshalb eine Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren maßgeblich gewesen sein mögen, in einem durchzuführenden Revisionsverfahren noch erreicht werden kann. Er hat selbst vorgetragen, dass der Rentenversicherungsträger nach Abschluss des Berufungsverfahrens rückwirkend zum 1.7.2011 eine Altersrente bewilligt hat. Nach bestandskräftiger Bewilligung einer Rente kann das mit der Klage und der Berufung verfolgte Ziel, der in § 12a Satz 1 SGB II normierten Verpflichtung zur Rentenantragstellung nicht nachkommen zu müssen, wegen des in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II bestimmten Leistungsausschlusses bei Bezug einer Rente wegen Alters aber nicht mehr erreicht werden. Die Frage, ob eine vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, ist dann nicht mehr von Belang (zur Tatbestandswirkung einer Zuerkennung der Rente im Anwendungsbereich der Ruhensregelung im Recht der Arbeitslosenhilfe bereits BSGE 89, 13 = SozR 3-4300 § 142 Nr 1 und zur Übertragbarkeit dieser Überlegungen auf das Recht des SGB II BSG, Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 26). Es hätte vom Kläger deshalb vorgetragen werden müssen, dass er (oder der Beklagte) den Rentenantrag noch zurücknehmen kann oder woraus sich sonst vorliegend die Möglichkeit einer für ihn günstigen Entscheidung im Revisionsverfahren ergeben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG; eine Überprüfung der vom LSG getroffenen Entscheidung, dem Kläger Kosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, ist dem Senat dabei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verwehrt (vgl BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1).