...Bei verständiger Würdigung kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich - unzulässigerweise - auch selbst verklagen wollte. 9 Nicht zu folgen ist der Revisionserwiderung auch insoweit, als sie meint, der Kläger habe später "klargestellt", dass sich die Klage gegen den Verband, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, richte....