Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 17.03.2017


BVerwG 17.03.2017 - 10 B 20/16

Teilaustritt aus einem Zweckverband


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
17.03.2017
Aktenzeichen:
10 B 20/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:170317B10B20.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 22. Juni 2016, Az: 2 L 228/13, Urteilvorgehend VG Schwerin, 30. August 2013, Az: 1 A 38/10
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, ist seit 1991 Mitglied des beklagten Zweckverbandes, dem sie die Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung übertragen hat. Bezüglich der Abwasserentsorgung begehrt sie einen Teilaustritt aus dem Beklagten oder eine Teilentziehung dieser Aufgabe. Die Verbandsversammlung des Beklagten lehnte den Antrag der Klägerin ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, ein wichtiger Grund, der nach der Satzung des Beklagten für die Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin erforderlich sei, liege nicht vor. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

2

Die hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht weder auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu.

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1. Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen oder nicht gewürdigt, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren eine Kostenvergleichsrechnung und eine ökologische Bewertung ihres dezentralen Abwasserentsorgungskonzepts vorgelegt und für die Richtigkeit und Tragfähigkeit dieser Unterlagen Beweis angeboten habe. Zudem hätte das Oberverwaltungsgericht ihr Konzept nicht als veraltet bewerten dürfen. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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a) Das Oberverwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Vielmehr wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene materiell-rechtliche Bewertung ihres dezentralen Abwasserentsorgungskonzepts als veraltet. Es hat diese Bewertung darauf gestützt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, der nach Auffassung der Vorinstanz für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich war (UA S. 8), die zentrale Abwasserentsorgung auf dem Gemeindegebiet der Klägerin bereits fertiggestellt hatte, ohne dass die Klägerin eine Anpassung ihres aus dem Jahr 2009 stammenden dezentralen Abwasserentsorgungskonzepts an diese veränderte Sachlage vorgenommen hätte. Da sie ihr ursprüngliches Konzept weder fachlich noch finanziell und wirtschaftlich überarbeitet hatte, hat das Oberverwaltungsgericht dieses nicht als wichtigen Grund im Sinne des § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung des Beklagten anerkannt. Dass die Klägerin diese materiell-rechtliche Bewertung ihres Konzepts durch die Vorinstanz nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig liegt darin eine Überraschungsentscheidung. Auch einen Verstoß gegen Denkgesetze zeigt die Klägerin nicht auf. Ihrem Vorbringen lässt sich weder entnehmen, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Bewertung des dezentralen Abwasserentsorgungskonzepts der Klägerin als veraltet denklogisch schlechthin unmöglich noch dass sie objektiv willkürlich wären.

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b) Das Oberverwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es gemäß § 130b VwGO die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen hat, soweit die Klägerin einen Teilentzug der Aufgabe Abwasserentsorgung begehrt hat (UA S. 15). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert zwar, dass das Berufungsgericht auf substantiierte Einwendungen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Berufungsurteil inhaltlich eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 86.11 - juris Rn. 5 m.w.N.). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, jedwedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.

6

Die Klägerin legt schon nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dar, dass das Oberverwaltungsgericht substantiierte Einwendungen ihrer Berufungsbegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Allein aus der von der Klägerin beanstandeten Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b VwGO ergibt sich das nicht. Die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts betrifft nur die erstinstanzlichen Ausführungen zu dem von der Klägerin neben dem Teilaustritt aus dem beklagten Verband verfolgten Begehren, ihm zumindest auch die Aufgabe der Abwasserentsorgung zu entziehen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass dieser Aufgabenentzug nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung ebenso wie die Kündigung der Verbandsmitgliedschaft nach Satz 1 der Vorschrift einen wichtigen Grund voraussetzt, obwohl der Wortlaut des Satzes 2 dieses Merkmal nicht enthält. Andernfalls könnten die Verbandsmitglieder ohne weitere Voraussetzungen in Teilschritten die übertragenen Aufgaben insgesamt entziehen, ohne dass es - wie bei der Kündigung nach Satz 1 der Vorschrift - eines wichtigen Grundes bedürfe (UA S. 11). Es hat deshalb nicht nur den Teilaustritt der Klägerin aus dem beklagten Verband, sondern auch den Aufgabenentzug der Abwasserentsorgung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht.

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Diese Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung hat sich das Oberverwaltungsgericht durch Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht. Hingegen erstreckt sich die Bezugnahme nicht auf die materiell-rechtlichen Anforderungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Verbandssatzung zu stellen sind. Der von der Klägerin diesbezüglich behauptete Widerspruch des angefochtenen Urteils zu den in Bezug genommenen Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts besteht mithin nicht. Dass die Klägerin die von den Vorinstanzen vertretene Auslegung der irrevisiblen Vorschrift des § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung nicht teilt, betrifft die materiell-rechtliche Würdigung und kann von vornherein nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

8

c) Die Klägerin rügt mit ihrem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht sei ihren dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Beweisangeboten nicht nachgegangen, sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein solcher Verfahrensfehler kann ihren Darlegungen ebenfalls nicht entnommen werden. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 3, vom 16. Dezember 2015 - 10 B 7.15 - juris Rn. 7 und vom 21. Juli 2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3).

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Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihrem eigenen Vorbringen zufolge nur erstinstanzlich Beweisangebote hinsichtlich der ökologischen und wirtschaftlichen Bewertung ihres Abwasserentsorgungskonzepts unterbreitet. Einen förmlichen Beweisantrag hat sie in der Berufungsverhandlung nicht gestellt. Sie zeigt auch nicht schlüssig auf, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts war für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Jahr 2016 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das dezentrale Abwasserentsorgungskonzept der Klägerin aus dem Jahr 2009 durch die veränderte Abwasserentsorgungssituation in ihrem Gemeindegebiet, namentlich durch die Fertigstellung der zentralen Abwasserentsorgung, überholt und konnte nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes, der die Klägerin zu einem Austritt aus dem beklagten Verband hätte berechtigen können, nicht erfüllen. Vor diesem Hintergrund kam es auf die ökologische und wirtschaftliche Bewertung des Abwasserentsorgungskonzepts der Klägerin aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr entscheidungserheblich an.

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d) Schließlich führt auch der Vortrag, es fehle an einem ordnungsgemäßen Protokoll, nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es trifft zwar zu, dass das in der Berufungsverhandlung vorläufig auf einen Datenträger aufgezeichnete Protokoll verloren ging und nicht wiederhergestellt werden konnte. Der Senatsvorsitzende hat deshalb auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen aus der mündlichen Verhandlung ein Gedächtnisprotokoll erstellt. Verstöße gegen die Protokollierungsvorschriften gemäß § 105 VwGO, §§ 159 ff. ZPO begründen aber nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das angefochtene Urteil auf der Unrichtigkeit des Protokolls beruht. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich nichts dafür entnehmen, dass und in welcher Weise sich der Verlust des in der Berufungsverhandlung auf einen Datenträger aufgezeichneten Protokolls auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hätte.

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2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob bei einem freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden zu einem Zweckverband die als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie vereinbarten grundlegenden Regeln des Verbandes nachträglich gegen den Willen eines Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss geändert werden können, könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass ein Teilaustritt der Klägerin aus dem beklagten Verband schon deshalb nicht in Betracht komme, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung nicht vorliege. Unabhängig davon bedürfte die Frage auch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der Gesetze. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 152 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern bedürfen bestimmte Änderungen der Verbandssatzung, darunter der Austritt eines Verbandsmitglieds, einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Damit hat der Landesgesetzgeber den gesetzlichen Rahmen im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG für die gemeindliche Betätigung in einem Zweckverband in zulässiger Weise bestimmt.

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Auch die weitere Frage, ob es gegen das Willkürverbot verstoße, wenn sich der Beklagte auf den Grundsatz der Verbandstreue berufe, obwohl er sich in 25 Orten von der Abwasserbeseitigungspflicht habe befreien lassen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Angesichts des Fehlens des für den Teilaustritt aus dem beklagten Verband erforderlichen wichtigen Grundes käme es auf die Frage nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.