Entscheidungsdatum: 20.09.2016
Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Dezember 2014 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, nichtig ist.
Von Rechts wegen
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 13. Januar 2014 am 7. Dezember 2013 durch das Präsidium des Beklagten beschlossene Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison 2013/2014 unwirksam ist. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten, der seit der Saison 2012/2013 für die Durchführung der Regionalliga Nord verantwortlich ist. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbundes e.V. (DFB), in dessen Verantwortlichkeit die Regionalliga zuvor fiel. Der DFB ist Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA).
In der Spielzeit 2006/2007 nahm die 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers auf der Grundlage eines zwischen dem DFB und dem Kläger geschlossenen "Zulassungsvertrags Regionalliga" am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teil. Mit Vertrag vom 1. Januar 2007 verpflichtete der Kläger einen zuvor als Amateur bei zwei argentinischen Fußballvereinen registrierten, 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit für den Zeitraum vom 29. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 als Vertragsspieler im Sinne der DFB-Spielordnung. Beide argentinischen Vereine beantragten im Juni 2007 bei der FIFA unter Berufung auf das FIFA-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern" die Festsetzung einer Ausbildungsentschädigung gegen den Kläger. Diese - pauschale - Entschädigung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit des übernehmenden Vereins zu einem Kontinentalverband sowie der Wertigkeit der Spielklasse, an der der Verein teilnimmt. Die Entschädigung soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass der übernehmende Verein eigenen Ausbildungsaufwand für den verpflichteten Spieler erspart hat.
Die zuständige FIFA Dispute Resolution Chamber in Zürich sprach am 5. Dezember 2008 dem ersten argentinischen Verein, dem der Spieler fünf Jahre angehört hatte, 100.000 € zu, und dem zweiten Verein, bei dem er knapp zwei Jahre gespielt hatte, 57.500 €. Weiter ordnete sie an, dass bei Nichtzahlung innerhalb bestimmter Fristen die Sache auf Bitte der Parteien der FIFA-Disziplinarkommission zwecks Verhängung der notwendigen disziplinarischen Sanktionen vorzulegen sei. Der vom Kläger angerufene Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne bestätigte am 5. Oktober 2009 diese Entscheidungen. Eine - nach den Statuten der FIFA gegen die CAS-Entscheidung mögliche - Beschwerde zum schweizerischen Bundesgericht legte der Kläger nicht ein.
Da der Kläger die Ausbildungsentschädigungen nicht zahlte, wandten sich die beiden argentinischen Vereine an die FIFA-Disziplinarkommission. Diese verhängte am 13. September 2011 gegen den Kläger Geldstrafen, setzte eine letzte Zahlungsfrist für die Ausbildungsentschädigungen und verfügte für den Fall der Nichtzahlung auf Antrag den Abzug von 6 Punkten je Gläubiger für die erste Mannschaft des Klägers in der nationalen Ligameisterschaft, ohne dass dafür eine weitere formale Entscheidung erforderlich war. Der Kläger zahlte die Entschädigung nicht; die beiden argentinischen Vereine beantragten den Punktabzug. Daraufhin ersuchte die FIFA den DFB um die Durchführung des Punktabzugs für die Saison 2011/2012 auf Antrag des einen argentinischen Vereins und für die Saison 2012/2013 auf Antrag des anderen argentinischen Vereins. Der DFB nahm den Punktabzug für 2011/2012 in eigener Zuständigkeit vor und bat, nachdem die Regionalliga viertklassig und der Beklagte für den Spielbetrieb verantwortlich geworden war, den Beklagten, den Punktabzug für 2012/2013 durchzuführen. Dem kam der Beklagte nach. Die Versuche des Klägers, sich gegen die Punktabzüge bei dem DFB-Sportgericht und bei dem Verbandsgericht des Beklagten zu wehren, blieben ohne Erfolg.
Die Ausbildungsentschädigung zahlte der Kläger weiterhin nicht. Daraufhin traf die FIFA-Disziplinarkommission auf Antrag eines der beiden argentinischen Vereine am 5. Oktober 2012 folgende Entscheidung:
"1. The club is pronounced guilty of failing to comply with a decision of a FIFA body in accordance with art. 64 of the FIFA Disciplinary Code (FDC).
2. The first team of the club is relegated to the next lower division."
Diese Entscheidung erklärte der erneut durch den Kläger angerufene CAS am 24. Oktober 2013 für rechtmäßig. Daraufhin forderte die FIFA den DFB auf, den Abstieg umzusetzen, worum letzterer wiederum den Beklagten ersuchte. Dessen Präsidium fasste den hier angefochtenen Beschluss. In dem Schreiben des Beklagten vom 13. Januar 2014 heißt es insoweit:
"(…) der Norddeutsche Fußballverband e.V. (NFV) ist als Mitglied des Deutschen Fußballbundes (DFB) verpflichtet, die von der FIFA getroffenen rechtlichen Entscheidungen zu vollziehen, und ist aus diesen Gründen gehalten, die Sanktionsmaßnahme der FIFA-Disziplinar-Kommission umzusetzen und den Zwangsabstieg (…) zu vollziehen.
Das Präsidium des NFV hat (…) auf seiner letzten Sitzung am 07.12.2013 (…) die Umsetzung der (…) genannten Sanktionsmaßnahme formell beschlossen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Verbandsgericht zulässig (…)."
Die Beschwerde des Klägers bei dem Verbandsgericht des Beklagten gegen den Zwangsabstieg blieb ebenso ohne Erfolg wie die zunächst sowohl gegen den Abzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013 als auch gegen den Zwangsabstieg gerichtete Klage vor dem Landgericht (SpuRt 2014, 174 = CaS 2014, 178). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Punktabzugs übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt (SpuRt 2015, 74 = CaS 2015, 49). Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten vom 7. Dezember 2013 ist nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1972 - II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 371 f.); dies war zur Klarstellung auszusprechen.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
1. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei eröffnet. Der Kläger sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verbandsgerichts nicht auf einen Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO zu verweisen, da das Verbandsgericht kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sei.
2. Der Klage stehe nicht entgegen, dass der Kläger den verbandsinternen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe.
a) Zwar könne ein vorläufiger Ausschluss der Klagbarkeit vor Durchführung des verbandsinternen Rechtsbehelfsverfahrens bestehen und das Nichtanrufen der höheren Instanz könne als Unterwerfung unter den zunächst angefochtenen Beschluss zu verstehen sein. Dies sei indes nur der Fall, wenn sich diese Rechtsfolge für den juristischen Laien klar aus der Satzung ergebe. In der Rechts- und Verfahrensordnung des Beklagten (RuVO), auf die die Satzung insoweit verweise, heiße es aber, dass das Verbandsgericht "in erster und letzter Instanz" entscheide. Das Verbandsgericht habe auch die Revision zum DFB-Sportgericht nicht zugelassen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verbandsgerichts über den Zwangsabstieg bereits das Urteil des DFB-Sportgerichts zu den ersten von der FIFA verhängten Disziplinarstrafen in der Welt gewesen sei, in dem dieses keinen Zweifel an deren Umsetzung geäußert habe, weshalb eine erneute Befassung dieses Gerichts mit den identischen Rechtsfragen reine Förmelei gewesen wäre.
b) Der Zulässigkeit der Klage stehe unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs weiter nicht entgegen, dass sich der Kläger weder an das schweizerische Bundesgericht gewandt noch gegen die Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission vom 13. September 2011 den CAS angerufen habe. Für eine Ausweitung des aus Art. 9 GG hergeleiteten Grundsatzes, dass Vereinsmitglieder erst den vereinsinternen Rechtsweg erschöpfen müssten, auf Gerichtsbarkeiten übergeordneter Verbände bestehe angesichts des Rechts auf effektiven Rechtsschutz weder Veranlassung noch Rechtfertigung. Zudem enthalte weder die Satzung des Beklagten noch die des DFB, auf die in der Satzung des Beklagten verwiesen werde, einen ausreichenden Hinweis darauf, dass bei Vereinsstrafen des Beklagten, die der Vollziehung von FIFA-Disziplinarstrafen dienten, die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der FIFA-Gerichtsbarkeit Voraussetzung für den Zugang zu den ordentlichen Gerichten sei. Ebenso fehle ein solcher Hinweis in dem mit dem DFB geschlossenen "Zulassungsvertrag Regionalliga".
3. Das Feststellungsinteresse für die auf Feststellung der Unwirksamkeit des Zwangsabstiegs gerichtete Klage sei nicht dadurch entfallen, dass die betroffene Mannschaft ohnehin aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. Ebenso wenig scheitere das Interesse an der Feststellung der fehlenden Befugnis des Beklagten zur Verhängung der Vereinsstrafe daran, dass der CAS die Ausbildungsentschädigungen bestätigt habe, da es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Inanspruchnahme durch die argentinischen Vereine gehe.
4. An der Passivlegitimation des Beklagten bestünden keine Zweifel, auch wenn den Vereinssanktionen Entscheidungen der FIFA-Disziplinarkommission vorausgegangen seien, die wiederum ihre Grundlage in der Entscheidung des CAS über die Ausbildungsentschädigungen hätten. Denn die Vereinsstrafe beruhe unabhängig davon, ob sie vom übergeordneten Verband "befohlen" worden sei, auf der Strafgewalt des Beklagten gegenüber seinem Mitglied, dem Kläger.
5. In der Sache sei der verfügte Zwangsabstieg rechtswidrig und damit unwirksam. Zum einen diene er als Beugemittel der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen, die mit dem Recht des verpflichteten Spielers auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV nicht vereinbar seien. Art. 45 AEUV gelte auch für kollektive Regelungen unselbständiger Arbeit in Vorschriften von Sportverbänden wie der FIFA; auch der Kläger als Arbeitgeber könne sich darauf berufen. Zum anderen habe der Beklagte irrigerweise angenommen, bloßes Vollzugsorgan der FIFA-Disziplinarkommission und zu einer inhaltlichen Überprüfung von deren Entscheidung nicht berechtigt zu sein, weshalb er seine Strafgewalt nicht wirksam ausgeübt habe.
a) Eine die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigende Maßnahme sei nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter Zweck verfolgt werde und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Sie müsse geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten und dürfe nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich sei. Die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler sei angesichts der Bedeutung des Sports und insbesondere des Fußballs in der Union ein legitimer Zweck. Eine Ausbildungsentschädigung für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler einen Vertrag mit einem anderen als dem ausbildenden Verein abschließe, sei grundsätzlich durch diesen Zweck gerechtfertigt. Allerdings seien Transferentschädigungen durch ihren Eventualitäts- und Zufallscharakter gekennzeichnet und unabhängig von den tatsächlich durch die Ausbildung entstehenden Kosten, weil die sportliche Zukunft junger Spieler nicht vorhersehbar sei und sich nur eine begrenzte Anzahl dieser Spieler einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit widme. Die Aussicht auf Erlangung derartiger Entschädigungen sei daher weder ein ausschlaggebender Faktor, der zur Einstellung und Ausbildung junger Spieler ermutige, noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkeiten zu finanzieren. Transferentschädigungen hätten sich daher an den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten zu orientieren und nicht am Marktwert des fertigen Spielers. Diesen Anforderungen entspreche die Berechnung der den argentinischen Vereinen zuerkannten Ausbildungsentschädigungen nicht. Das maßgebliche FIFA-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern" stelle ausdrücklich auf den finanziellen Aufwand ab, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Die Jahrespauschalen würden gesondert für die Kontinentalverbände festgesetzt, innerhalb derer wiederum nach den Wertigkeiten der Spielklassen differenziert werde. Dies unterscheide sich nicht wesentlich von den Abfindungsregeln, die der EuGH in den Entscheidungen "Bosman" (ZIP 1996, 42) und "Olympique Lyonnais" (NJW 2010, 1733) als mit dem Recht auf Freizügigkeit nicht vereinbar eingestuft habe.
b) Dahinstehen könne, ob sich der Kläger der Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA überhaupt wirksam unterworfen habe. Denn der Beklagte habe seine sich aus § 17a Abs. 2 der DFB-Satzung ergebende Überprüfungskompetenz und -pflicht missachtet. Danach "unterwirft sich (der DFB) den Entscheidungen des CAS, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegen steht". Der Wortlaut dieser aus sich heraus auszulegenden Bestimmung sei eindeutig; er impliziere eine entsprechende Prüfung der (Un)Vereinbarkeit mit zwingendem Recht. Dagegen finde die Ansicht des Beklagten, dass diese Bestimmung nur die Vorfrage betreffe, ob das Schiedsgericht angerufen werden müsse, im Wortlaut keine Stütze. Es bestehe mit Rücksicht auf den selbstverständlichen Grundsatz, dass auch die Vereinsautonomie keine gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßende Sanktionen gegen Mitglieder rechtfertige, auch kein Widerspruch zu der in der DFB-Satzung andernorts erklärten Anerkennung der Entscheidungen des CAS.
c) Ob angesichts der aus § 17a Abs. 2 der DFB-Satzung folgenden Prüfungspflicht Raum für den Einwand sei, dass sich der Kläger vor dem CAS und der FIFA-Disziplinarkommission nicht hinreichend verteidigt habe, könne dahinstehen, da keine solchen für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung kausalen Versäumnisse vorlägen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestätigung des Zwangsabstiegs durch das Verbandsgericht des Beklagten kein den §§ 1025 ff. ZPO unterfallender Schiedsspruch ist, dessen Beseitigung einen Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO erforderte (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 17 f. mwN).
b) Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind erfüllt.
aa) Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits besteht ein im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO festzustellendes Rechtsverhältnis.
(1) Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Dazu können einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte gehören, wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende Verhältnis eines Vereins- oder Verbandsmitglieds zu dem Verband (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 27 mwN). Der mit der Klage angegriffene Präsidiumsbeschluss greift in das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten ein. Die Frage, ob dieser Präsidiumsbeschluss des beklagten Vereins wirksam ist, kann daher zulässigerweise zum Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 36).
(2) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass der Gegenstand des angegriffenen Beschlusses - der Zwangsabstieg - auf einer durch den CAS bestätigten Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission beruht. Die Umsetzung des Zwangsabstiegs des Klägers als seinem Mitglied konnte - wovon ersichtlich auch der zunächst von der FIFA angeschriebene DFB ausgegangen ist - ausschließlich durch den Beklagten als Verantwortlichem für die Regionalliga Nord bewirkt werden. Die Disziplinarstrafbefugnis des Verbands gegenüber seinem Mitglied beruht auf der (fortdauernden) Mitgliedschaft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, 344 f.); eine Mitgliedschaft des Klägers im DFB und in der FIFA besteht gerade nicht. Deshalb trifft der Beschluss - wenn auch in Umsetzung einer Entscheidung der FIFA - eine eigene Regelung gegenüber dem Kläger, die unmittelbar in dessen Mitgliedschaftsrechte eingreift. Angesichts dessen ist es rechtlich unerheblich, falls sich der Beklagte, wie die Revision meint, bei der Beschlussfassung nur als "Vollzugsorgan" der FIFA begriffen haben sollte.
(3) Da der Zwangsabstieg des Klägers in der hier gegebenen Konstellation ausschließlich durch den Beklagten bewirkt werden kann, liegt entgegen der Revision auch kein sogenanntes Drittrechtsverhältnis vor, das nur unter besonderen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2072) zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.
(4) Im Übrigen geht auch die FIFA - zu Recht - erkennbar davon aus, den Zwangsabstieg nicht selbst umsetzen zu können, sondern konstitutiv auf die Mitwirkung der ihr angehörenden Verbände angewiesen zu sein. Ausweislich Art. 64 des FIFA-Disziplinarreglement (FDC), auf den die FIFA-Disziplinar-kommission ihre Entscheidung gestützt hat, fällt in die Kompetenz der FIFA (nur), den Verein mit einer Geldstrafe zu belegen und Sanktionen wie Punktabzug oder Zwangsabstieg anzudrohen. So heißt es in Art. 64 Abs. 1 FDC, dass ein Klub, der einer anderen Partei eine Geldsumme, zu deren Zahlung er von der FIFA oder dem CAS verurteilt wurde, vorenthält, a) mit einer Geldstrafe belegt wird, b) eine letzte Frist erhält, c) darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtbezahlung ein Punktabzug oder der Zwangsabstieg in eine tiefere Spielklasse erfolgt. Gemäß Art. 64 Abs. 2 FDC wird, wenn der Klub diese letzte Frist ungenutzt verstreichen lässt, der entsprechende Verband aufgefordert, die angedrohten Sanktionen in die Tat umzusetzen. Damit übereinstimmend lauten die englische und die französische Fassung des Art. 64 Abs. 2 FDC:
"If a club disregards the final time limit, the relevant association shall be requested to implement the sanctions threatened"
beziehungsweise
"Si le club ne respecte pas ce dernier délai, l’association en question sera tenue d’appliquer les sanctions annoncées."
Falls die FIFA-Disziplinarkommission der Auffassung gewesen sein sollte, eine unmittelbare Entscheidung über den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord vornehmen zu können, ohne dass hierfür eine (konstitutive) Entscheidung des Beklagten als deren Veranstalter notwendig wäre - worauf, wie die Revision geltend macht, die Formulierung der entsprechenden Entscheidung hindeuten mag ("The first team of the club is relegated to the next lower division") -, vermag dies an der Zuständigkeit des Beklagten zur Umsetzung des Zwangsabstiegs nichts zu ändern. Eine solche (unzutreffende) Sichtweise der Disziplinarkommission führt ersichtlich nicht zur Entstehung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der FIFA und dem Kläger, aufgrund dessen die FIFA den Zwangsabstieg selbst bewirken könnte.
bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der für das Vorliegen des Feststellungsinteresses darlegungs- und beweisbelastete Kläger muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines - ihn unmittelbar in seiner Stellung als Mitglied des Beklagten betreffenden - Vereinsbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (vgl. - für die Personengesellschaft - BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10 sowie Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Zudem ist vorgetragen, dass die FIFA-Disziplinarkommission im Januar 2014 auf Antrag des zweiten argentinischen Vereins einen weiteren Zwangsabstieg in die nächsttiefere Spielklasse verfügt hat. Spräche man dem Kläger vorliegend das Feststellungsinteresse ab, wäre ein weiterer Zwangsabstiegsbeschluss des Beklagten, den der Kläger wiederum durch die Instanzen hindurch angreifen müsste, ernstlich zu erwarten. Die Befürchtung des Klägers, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts - weitere - ernstliche Hindernisse entgegensetzen wird, ist geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19). Umgekehrt ist nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte nach Feststellung der Nichtigkeit des ersten von ihm gefassten Zwangsabstiegsbeschlusses einen weiteren Beschluss auf identischer Tatsachen- und Rechtsgrundlage fassen wird. Das Urteil ist somit geeignet, die gegenwärtige Unsicherheit über die rechtliche Regelung der Beziehung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zu beseitigen.
cc) Der Zulässigkeit der gegen den Präsidiumsbeschluss des Beklagten gerichteten Feststellungsklage steht weiter nicht entgegen, dass die Berechtigung der Ausbildungsentschädigungen und der Ausspruch des Zwangsabstiegs durch die FIFA Gegenstand von durch den Kläger angestrengten Schiedsverfahren gewesen sind und der Kläger gegen die jeweils zu seinem Nachteil ergangenen Schiedssprüche des CAS nicht weiter vorgegangen ist. Das Fortbestehen der durch den CAS bestätigten Entscheidungen der FIFA lässt weder das Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage entfallen noch führt dies dazu, dass dem Kläger die Klage unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt wäre.
(1) Dem Kläger ist im hiesigen Verfahren insbesondere nicht entgegen zu halten, dass er auch bei Feststellung der Unwirksamkeit des Zwangsabstiegsbeschlusses weiterhin zur Zahlung der durch den ersten Schiedsspruch des CAS bestätigten Entschädigungen an die beiden argentinischen Vereine verpflichtet bleiben könnte. Die Klärung der Frage, ob die entschädigungsberechtigten Vereine aus dem jeweils zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruch des CAS im Inland gegen den Kläger vollstrecken könnten, oder ob insoweit Bedenken mit Rücksicht auf den ordre public bestehen, wäre gegebenenfalls einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahren nach Maßgabe von § 1061 ZPO vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine - die Zulässigkeit der wegen des Zwangsabstiegsbeschlusses erhobenen Feststellungsklage gegen den Beklagten infrage stellende - vorrangige Verpflichtung des Klägers, die Nichtanerkennung des zugunsten der argentinischen Vereine ergangenen Schiedsspruchs des CAS über die Ausbildungsentschädigung im Inland feststellen zu lassen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Kläger wegen der Nichtzahlung der Entschädigungen vereinsrechtlich zu beurteilenden Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sein kann, ist strikt von der Frage zu trennen, ob den argentinischen Vereinen aufgrund des Schiedsspruchs des CAS ein Entschädigungsanspruch gegen den Kläger zusteht, den sie nach den Regeln des Zivilrechts durchsetzen können. Dass dem von der FIFA implementierten Sanktionswesen die Vorstellung zugrunde liegen dürfte, auf diese Weise seien eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der zur Entschädigung berechtigten Vereine mithilfe staatlicher Organe (faktisch) nicht mehr erforderlich (vgl. Haas, in Höfling/Horst/Nolte, Fußball - Motor des Sportrechts, 2014, S. 65, 67 ff. zur Effizienz des "von der FIFA geschaffenen eigenen, weltweit operierenden Vollstreckungssystems abseits staatlicher Kontrolle"), ist insoweit rechtlich ohne Belang.
(2) Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das gegen den Beklagten geführte Verfahren zweckentfremdet oder sich sonstwie rechtsmissbräuchlich verhalten hätte.
dd) Der Kläger hat die Feststellungsklage nicht verfrüht erhoben. Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger den verbandsinternen Rechtsweg mit der Anrufung des Verbandsgerichts erschöpft habe (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174), greift die Revision zu Recht nicht an. Ihre darüber hinausgehenden Erwägungen dazu, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem CAS nicht mit allen zur Verfügung stehenden (Rechts)Mitteln gewehrt und keine Beschwerde zum schweizerischen Bundesgericht erhoben habe, sind - wie schon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Beschreitens des verbandsinternen Rechtswegs gegen den Beschluss des Präsidiums des Beklagten ohne Belang.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten ist nichtig. Für den mit ihm angeordneten Zwangsabstieg fehlt es in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung des Beklagten, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24 mwN), an einer Grundlage. Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des durch den Beklagten beschlossenen Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen nach dem FIFA-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern" unterworfen.
a) Ein Vereinsbeschluss ist nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (BGH, Urteil vom 9. November 1972 - II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 372). Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 99) Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der Regelunterworfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 175). Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterwerfung unter die Disziplinargewalt kraft Vereinsmitgliedschaft unmittelbar aus der Satzung des Vereins oder - etwa bei Maßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern - aus einer Unterwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt (BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 f.) folgt.
b) Dahinstehen kann unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Zwangsabstiegsbeschlusses gegen die Satzung des Beklagten, ob der Beklagte den in seiner Satzung in Verbindung mit seiner RuVO vorgesehenen Weg zur Verhängung einer Vereinsstrafe eingehalten hat (vgl. zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit des satzungsgemäßen Verfahrens BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 176). Denn die Satzung des Beklagten enthält schon nicht die erforderliche Grundlage für die hier zu beurteilende Entscheidung gegenüber dem Kläger.
aa) Ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins bestehen muss - abgesehen von den noch zu erörternden anderen Wegen einer Übernahme der Regeln - oder ob es ausreicht, wenn der übergeordnete Verband, dem das betroffene Vereinsmitglied nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung hat, ist streitig. Entscheidungen des Reichsgerichts könnte entnommen werden, dass eine Regel- und Sanktionsunterworfenheit des Mitglieds des nachgeordneten Vereins unter die Regeln des übergeordneten Verbands allein aus der Mitgliedschaft des Vereins in einem Dachverband folgen soll (JW 1906, 416, 417; RGZ 143, 1, vgl. aber auch BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 133 ff.).
bb) Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, es genüge für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung des übergeordneten Verbands (OLG Karlsruhe, OLGZ 1970, 300, 303 f.; siehe auch LG Heilbronn, NZG 1998, 783; wohl auch OLG Koblenz, SpuRt 2015, 29, 30). Die herrschende Meinung hält dagegen, wenn keine andere Zurechnung vorliegt, eine Klausel in der Satzung des untergeordneten Vereins für erforderlich(Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 12; Münch KommBGB/Reuter, 7. Aufl., vor § 21 Rn. 133; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl., Rn. 503; Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Vieweg, Normsetzung und -anwendung deutscher und internationaler Verbände, 1990, S. 336 ff.; Heermann NZG 1999, 325, jeweils mwN; siehe auch BayObLGZ 1986, 528, 534).
cc) Zutreffend ist die herrschende Meinung. Danach bedarf es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied. Regeln eines übergeordneten Verbands gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins.
Dabei folgt der Senat nicht der Einschätzung des OLG Karlsruhe, dass der satzungsmäßige Zweck des übergeordneten Verbands anders nicht zu erreichen sei. Es ist durchaus möglich, entsprechende Klauseln in die Satzung des jeweiligen Vereins aufzunehmen, nach denen bestimmte Regeln aus der Satzung des übergeordneten Verbands auch für und gegen die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten sollen. Das muss aber - jedenfalls wenn die Vereinsdisziplinargewalt betroffen ist - ausdrücklich geschehen. Denn nur so kann die nötige Transparenz hergestellt werden. Enthält die Satzung des untergeordneten Vereins dagegen keine entsprechenden Klauseln, fehlt es für eine Maßnahme der Vereinsdisziplinargewalt an der erforderlichen Transparenz. Einem Vereinsmitglied kann dann nicht angesonnen werden, nicht nur die Satzung seines Vereins zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch noch die Satzung des übergeordneten Verbands - möglicherweise auch einer dritten Ebene - zu beschaffen und zu lesen.
Vielmehr ist es einerseits Sache der Mitgliederversammlung des nachgeordneten Vereins, bei Beschlussfassungen über die Satzung die Zugehörigkeit des Vereins zu einem Dachverband zu berücksichtigen; andererseits haben die Repräsentanten des Vereins in der Mitgliederversammlung des Dachverbands den erforderlich Einfluss auf dessen Satzung zu nehmen, soweit sie auch in dem untergeordneten Verein gelten soll.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision existiert keine für die vorliegend zu beurteilende Konstellation relevante (mehrfache), hinreichend klare Satzungsverweisung innerhalb der sogenannten Verbandspyramide.
(1) § 3 Nr. 1 der DFB-Satzung bestimmt unter anderem, dass der DFB Mitglied der FIFA und aufgrund dieser Mitgliedschaft den Bestimmungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA-Organe verpflichtet ist. Des Weiteren heißt es - soweit hier von Interesse -, dass die Statuten, das Reglement betreffend Status und Transfer von Fußballspielern (...) und die Spielregeln für den DFB, seine Mitglieder (...) sowie die Vereine seiner Mitgliedsverbände verbindlich sind. Gemäß § 14 Nr. 1 lit. b) der DFB-Satzung sind die Mitgliedsverbände verpflichtet, die Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen und Beschlüsse des DFB zu befolgen; § 14 Nr. 1 lit g) statuiert in Verbindung mit § 34 Abs. 4 5. Spiegelstrich und § 3 Nr. 1 der DFB-Satzung die Pflicht der Mitgliedsverbände des DFB, Entscheidungen der Organe der FIFA zu vollziehen.
(2) Selbst wenn die Umsetzung einer FIFA-Entscheidung durch den Beklagten grundsätzlich unter diese Regelungen in der DFB-Satzung zu fassen wäre (zweifelnd Butte, Das selbstgeschaffene Recht des Sports im Konflikt mit dem Geltungsanspruch des nationalen Rechts, 2010, S. 136 f.), müssten sie aber auch für Mitglieder des Beklagten, die - wie der Kläger - nicht Mitglieder des DFB sind, verbindlich sein. Insoweit kommt es (allein) auf die Satzung des Beklagten an. Es ist Sache des unter Berufung auf die Vereinsautonomie im Sinne von Art. 9 GG Vereinsgewalt ausübenden Vereins, seinen insoweit unterworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rechte und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines (internationalen) Dachverbands und bei Verstößen gegen dieselben hat. An einer diese Voraussetzungen erfüllenden Bestimmung fehlt es in der Satzung des Beklagten.
(a) In § 3 der Satzung des Beklagten werden nach der Feststellung seiner Mitgliedschaft im DFB seine Aufgaben benannt. Danach obliegen ihm unter anderem "a) die Vertretung der Belange des Fußballsports (...), b) die Regelung aller fußballtechnischen Angelegenheiten (...) und e) die Durchführung des Spielbetriebs der beim Beklagten eingerichteten Ligen und Wettbewerbe (...)". § 4 der Satzung benennt als Rechtsgrundlagen für die Erledigung der Aufgaben, soweit hier von Interesse, die Satzung und die Ordnungen des DFB in den jeweils gültigen Fassungen sowie die Satzung des Beklagten und die dazugehörigen Ordnungen.
(b) Die Umsetzung von Sanktionen der FIFA wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung, die eine Berücksichtigung von außerhalb der Satzung liegenden Umständen nur unter engen Voraussetzungen zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, ZIP 2015, 2217 Rn. 24, zVb in BGHZ 207, 144), keinem der in § 3 der Satzung des Beklagten genannten Aufgabenbereiche zuordnen. Insbesondere kann dies nicht unter die "Durchführung des Spielbetriebs" gefasst werden. Die Zahlung der Ausbildungsentschädigungen ist unstreitig keine Voraussetzung für die Spielberechtigung des fraglichen Spielers. Die Revision vertritt zwar die Ansicht, die Gleichheit von Wettbewerbsbedingungen sei (ungeschriebene) Grundlage für die Durchführung des Spielbetriebs in der Regionalliga im Sinne der Satzung des Beklagten. Diese werde (auch) durch das Ausbildungsentschädigungssystem der FIFA gewährleistet, etwa weil dieses der Sicherung der Chancengleichheit und des fairen Wettbewerbs dienen und das "Leerkaufen" kleinerer, wirtschaftlich schwächerer Ausbildungsvereine durch große, finanzstarke Vereine, die auf diese Weise Ausbildungskosten ersparen, verhindern soll (ebenso Orth/Stopper, SpuRt 2015, 51, 53). Dagegen spricht jedoch zum einen, dass der Beklagte in § 1 (1) seiner Spiel-ordnung für die unter seiner Verantwortung oder Mitwirkung durchgeführten Spiele lediglich auf die Austragung nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA, nicht aber auf das Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern verweist. Zum anderen müsste sich eine derartige (unterstellte) Intention des Beklagten und eine außerdem daraus folgende Sanktionierungsmöglichkeit bei Nichtzahlung der Ausbildungsentschädigungen mit hinreichender Deutlichkeit für den Kläger als Mitglied des Beklagten ergeben. (Jedenfalls) daran fehlt es.
ee) Darauf, ob eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Satzung des in der Verbandspyramide übergeordneten Vereins wirksam wäre (zweifelnd BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 100), kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
c) Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einem durch den Beklagten ausgesprochenen Zwangsabstieg wegen Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern anfallenden Ausbildungsentschädigungen unterworfen, insbesondere nicht durch die Teilnahme an der Regionalliga unter besonderer Berücksichtigung des mit dem DFB geschlossenen Zulassungsvertrags oder durch die Beteiligung an den von der FIFA in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren.
aa) Zwar ist eine Unterstellung unter die Disziplinargewalt eines Vereins durch vertragliche Vereinbarung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 mwN). Der von der Revision insoweit angeführte, 2006 abgeschlossene "Zulassungsvertrag Regionalliga" stellt aber - unabhängig davon, dass er gemäß § 7 i.V.m. § 4 (1) nur zeitlich befristet für die Saison 2006/2007 galt und allein Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem DFB regelte - keine hinreichend bestimmte Grundlage dar, der der Kläger als Regelunterworfener entnehmen konnte, welcher Rechtsnachteil ihm im Falle der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen drohte.
§ 1 (1) des Zulassungsvertrags, der i.V.m. § 2 (1) zu sehen ist, wonach der Teilnehmer - hier: der Kläger - die in § 1 genannten Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung als für sich verbindlich anerkennt, bestimmt als Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Spiele neben den Amtlichen Spielregeln der FIFA und den Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände, soweit sie Verbindlichkeit beanspruchen (insbesondere …), auch die Grundsätze über den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international). Unterstellt, hiermit sollten die Grundsätze (auch) der FIFA gemeint sein, so verpflichtet sich der Teilnehmer durch § 5 (1) lit. f) des Zulassungsvertrags des Weiteren (nur) dazu, die Bestimmungen über den Status und den Wechsel von Fußballspielern einschließlich der Regelungen über Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und zu erfüllen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese Bezugnahme für sich genommen hinreichend auf die entsprechenden Bestimmungen der FIFA einschließlich der Regelungen über Entschädigungen verwiese, fehlte es aber an einem hinreichend bestimmten Hinweis darauf, dass die Nichterfüllung solcher Entschädigungen durch den Teilnehmer an der Regionalliga zu der Anordnung einer oder mehrerer Disziplinarmaßnahmen durch die FIFA führen kann, die der Veranstalter der Regionalliga - oder, im vorliegenden Fall mit dem Beklagten, sogar ein an dem Zulassungsvertrag unbeteiligter Dritter - sodann verhängt. Selbst wenn eine Delegation der Disziplinargewalt in Betracht käme, oder wenn der die Disziplinargewalt Ausübende Regularien eines übergeordneten Dachverbands heranziehen wollte, so müsste dies für den Regelunterworfenen hinreichend deutlich und ohne Zweifel im Voraus erkennbar sein (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 ff.).
bb) Eine Unterwerfung des Klägers unter die Sanktionsgewalt des Beklagten wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen entsprechend den Regularien der FIFA ergibt sich auch nicht aus der Teilnahme an der Regionalliga.
(1) Zwar entspricht es allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen haben, in weitgehend standardisierten Sport- und Wettkampfordnungen der (Spitzen-)Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veranstalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen; solche Regeln beanspruchen gleichermaßen Geltung für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Auch betrifft dies nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur Spielregeln der jeweiligen Sportart im engsten Sinne, sondern auch solche Regeln, die der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations- und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs dienen und von deren Befolgung durch alle am organisierten Sport Teilnehmenden gleichermaßen jeder aktive Sportler ausgeht; diese wiederum gewinnen, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen Befolgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung erst durch die Sanktionen, mit denen die einschlägige Spiel- oder Sportordnung einen Regelverstoß belegt (BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 f.).
(2) Bei den hier in Rede stehenden Regelungen über Ausbildungsentschädigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionsbestimmungen der FIFA handelt es sich aber weder um Spielregeln im engeren Sinne noch um Regeln, die der Herstellung gleicher Sport- und Wettkampfbedingungen oder der Sicherstellung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs in der Regionalliga im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung dienen. Wie bereits ausgeführt, besteht die Spielberechtigung des fraglichen Spielers unabhängig von der (Zahlung der) Ausbildungsentschädigung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung, so dass der unmittelbare Sport- und Wettkampfbetrieb hiervon unabhängig ist. Selbst wenn die Ausbildungsentschädigungen im weitesten Sinne der Herstellung gleicher Bedingungen dienen sollten, so betreffen sie den konkreten sportlichen Wettkampf in der Liga nicht derart selbstverständlich und unmittelbar, dass sie - ebenso wenig wie mit ihnen verknüpfte Sanktionierungsbestimmungen - zu den Regeln zählten, von deren Befolgung gleichermaßen jeder Wettbewerbsteilnehmer (auch ohne ausdrückliche Bestimmung) ausgeht.
cc) Nichts anderes folgt zuletzt aus der Beteiligung des Klägers an dem Verfahren zur Festsetzung der Entschädigungen vor der zuständigen Kammer der FIFA oder aus der Durchführung des von der FIFA vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Ausspruch des Zwangsabstiegs. Indem der Kläger versucht hat, zunächst auf die Entscheidung über die Ausbildungsentschädigungen Einfluss zu nehmen, sich sodann gegen deren Festsetzung durch die FIFA vor dem CAS zu wehren und ebenso, namentlich mit der Anrufung des CAS, den Ausspruch des Zwangsabstiegs durch die FIFA zu beseitigen, hat er sich nicht - ex post - der Strafgewalt des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Regeln der FIFA zur Zahlung von Ausbildungsentschädigungen unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 134 f.).
d) Ob das Entschädigungssystem der FIFA - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - in seiner konkreten Ausgestaltung mit Blick auf die zu Art. 45 AEUV ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bestand hätte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unerheblich und kann daher vom Senat offen gelassen werden.
Strohn Caliebe Reichart
Wöstmann Sunder