Entscheidungsdatum: 28.10.2011
Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) hält u.a. den am 8. Juni 2009 unter TOP 6 f gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Umlage der Instandhaltungsrücklage für rechtswidrig oder sogar für nichtig.
Die innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhobene Beschlussanfechtungsklage hat er gegen die "Wohnungseigentümer des Grundstücks H. str. 1, R. Flst.-Nr. 2377" gerichtet und angefügt: "Die vorläufige Bezeichnung der Beklagten richtet sich nach § 44 Abs. 1 WEG". Die Klage ist dem Verwalter zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderliche Benennung der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entgegen der Ankündigung in der Klageschrift unterblieben sei. Der Kläger hat daraufhin eine Liste mit Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten vorgelegt.
Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er den Antrag, den Beschluss für ungültig, hilfsweise für nichtig zu erklären, weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, weil die Beklagten entgegen § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mit Namen und ladungsfähiger Anschrift benannt worden seien.
II.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klage - wie nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG geboten - gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klageschrift in diesem Punkt nicht mehrdeutig. Zwar heißt es dort, dass Beklagte "die Wohnungseigentümer des Grundstücks …" seien, und nicht - was zutreffend gewesen wäre - "die übrigen Wohnungseigentümer des Grundstücks…". Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, dass Letzteres gemeint war. Das ergibt sich daraus, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass diejenige Person(en) als Partei anzusehen ist (sind), die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583 mwN). Das sind nicht alle, sondern nur die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers. Bei verständiger Würdigung kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich - unzulässigerweise - auch selbst verklagen wollte.
Nicht zu folgen ist der Revisionserwiderung auch insoweit, als sie meint, der Kläger habe später "klargestellt", dass sich die Klage gegen den Verband, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, richte. Allerdings hat der Kläger später, in einem Schriftsatz in zweiter Instanz, Unverständliches vorgetragen. Nach dem gerichtlichen Hinweis auf die - immer noch - fehlende Eigentümerliste hat er unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG gemeint, deren Vorlage bedürfe es nicht, wenn - wie hier - eine Beiladung der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erfolgt sei. Daraus ist indes - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht zu schließen, der Kläger habe den Verband verklagen wollen. Zum einen betrifft § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG kein gegen den Verband gerichtetes Verfahren, sondern - wie die in Bezug genommene Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG deutlich macht - eine Klage gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder gegen den Verwalter. Zum anderen läge in dem Wechsel von den zunächst verklagten (übrigen) Wohnungseigentümern auf den Verband eine Klageänderung (für den umgekehrten Fall: Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446, 447), die von dem Kläger allenfalls angekündigt und von dem Berufungsgericht jedenfalls nicht zugelassen worden ist. Der Kläger hat sie schließlich auch nicht weiterverfolgt, sondern die Eigentümerliste mit den Namen und ladungsfähigen Anschriften der beklagten (übrigen) Wohnungseigentümer eingereicht. Das wiederum belegt, dass die Klage sich nach wie vor gegen diese richtet.
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Eigentümerliste mit den Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten nicht - wie es § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG fordert - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgereicht worden ist. Richtig ist, dass die Klage in erster Instanz wegen dieses Versäumnisses als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738). Der Senat hat indes - freilich zeitlich nach dem angefochtenen Urteil - entschieden, dass dieser Zulässigkeitsmangel, nicht anders als andere Zulässigkeitsmängel, im Berufungsrechtszug geheilt werden kann (Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, WuM 2011, 481). Er hat dies zwar nur für das Fehlen der ladungsfähigen Anschriften entschieden, weil sich das Versäumnis in dem konkreten Fall darauf beschränkte. Dasselbe gilt aber - naheliegend - auch für das Fehlen der Namensangaben. Die Klage kann dann in zweiter Instanz nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden. Auf die materielle Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bleibt der zunächst gegebene und später geheilte Zulässigkeitsmangel ebenfalls ohne Auswirkungen (Senat aaO). Zum Schutze der Beklagten ist allerdings zu prüfen, ob die Verfahrensweise des Klägers Kostenfolgen nach § 97 Abs. 2 ZPO hat.
III.
Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung; die Sache ist zur Prüfung der Begründetheit der Klage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland