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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
Akteneinsicht XXIII 1. Der Widerspruch einer Partei kann nur dann dazu führen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens darzulegen hat, wenn die widersprechende Partei ein eigenes Interesse aufzeigt, das der Einsichtnahme entgegenstehen kann. 2. Das Interesse eines Privatgutachters daran, dass sein Name und der Umstand, dass er im Auftrag einer bestimmten Partei tätig geworden ist, nicht bekannt werden, hat in der Regel...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 110/17
Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010, XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 507/17
NV: Bei Vorliegen einer objektiven Klagehäufung ist eine notwendige Beiladung auch für nur einen Teil der Klagegegenstände möglich. Das Steuergeheimnis darf dieser begrenzten Beiladung nicht entgegenstehen.
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. IV R 37/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und I. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2. August 2017 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts bei beiden Angeklagten von der Einziehung der beschlagnahmten Mobiltelefone abgesehen. 2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorbezeichnete Urteil - soweit es ihn betrifft - im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 585/17
2018-02-13
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 62/17, 2 C 62/17 (2 C 35/16)
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 346/17
2018-02-13
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 64/17, 2 C 64/17 (2 C 43/16)
2018-02-13
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 63/17, 2 C 63/17 (2 C 42/16), 2 PKH 10/17, 2 PKH 10/17
NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, muss das FG angebotene Beweisunterlagen auch dann entgegennehmen und würdigen, wenn es nicht davon ausgeht, dass diese die im...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. X B 64/17
In einem Konkurrentenstreit nach der Wehrbeschwerdeordnung um die Besetzung eines höherwertigen militärischen Dienstpostens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des unterlegenen Bewerbers, eine Beförderung des ausgewählten Bewerbers im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 WDS-VR 12/17
2018-02-12
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 56/17
In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2015 207 943 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2016 aufgehoben, soweit der beschränkt erhobene Widerspruch aus der Unionsmarke 011 455...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 25 W (pat) 532/16
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Dezember 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 21.763,68 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AnwZ (Brfg) 6/17
In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2015 207 939 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2016 aufgehoben, soweit der beschränkt erhobene Widerspruch aus der Unionsmarke 011 455...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 25 W (pat) 531/16
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht. Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 2 BvR 237/18
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Füßlein beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 3400 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 ÜG 12/17 B